Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsüberschusses und des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 6.4.1 und 6.4.2 entsprechend. Es wird klar- gestellt, dass nach Ziff. 6.9.1 bis 6.9.2 und 6.10.1 abzugsfähigen Kosten oder Aufwen- dungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Er- mittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschluss doppel- ter Berücksichtigung).
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Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsüberschusses und des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 6.4.1 4.4.1 und 6.4.2 4.4.2 entsprechend. Es wird klar- gestelltklargestellt, dass nach Ziff. 6.9.1 6.2.1 bis 6.9.2 und 6.10.1 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwen- dungen Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Er- mittlung Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschluss doppel- ter Ausschloss doppelter Berücksichtigung).
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Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsüberschusses und des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 6.4.1 6.3.1 und 6.4.2 6.3.2 entsprechend. Es wird klar- gestellt, dass nach Ziff. 6.9.1 6.7.1 bis 6.9.2 6.7.2 und 6.10.1 6.8.1 bis 6.8.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwen- dungen Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Er- mittlung Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschluss doppel- ter doppelter Berücksichtigung).
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Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsüberschusses und des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 6.4.1 4.4.1 und 6.4.2 4.4.2 entsprechend. Es wird klar- gestelltklargestellt, dass nach Ziff. 6.9.1 bis 6.9.2 und 6.10.1 6.2.1 6.2.1bis 6.2.4 abzugsfähigen Kosten oder Aufwen- dungen Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Er- mittlung Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschluss doppel- ter Ausschloss doppelter Berücksichtigung).
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