Berechnungsperiode (Ferienjahr). Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch auf- grund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben. Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalen- derjahr beschliessen, gilt Art. 15.2.
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Berechnungsperiode (Ferienjahr). Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch auf- grund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben. Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalen- derjahr Kalender- jahr beschliessen, gilt Art. 15.2. 1 Am 1. Januar des ersten Ferienjahres, das mit dem Kalen- derjahr übereinstimmt, besitzen die Arbeitnehmer folgende Ferienansprüche: – Allfälliger Feriensaldo per 30. Juni des Vorjahres; – Ferienanspruch für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres.
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Berechnungsperiode (Ferienjahr). Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch auf- grund aufgrund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben. Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalen- derjahr Kalenderjahr beschliessen, gilt Art. 15.2. 1 Am 1. Januar des ersten Ferienjahres, das mit dem Kalender- jahr übereinstimmt, besitzen die Arbeitnehmer folgende Ferien- ansprüche: I Allfälliger Feriensaldo per 30. Juni des Vorjahres, I Ferienanspruch für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres.
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Berechnungsperiode (Ferienjahr). Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch auf- grund aufgrund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben. Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalen- derjahr beschliessenKalenderjahr be- schliessen, gilt Art. 15.2. 1 Am 1. Januar des ersten Ferienjahres, das mit dem Kalen- derjahr übereinstimmt, besitzen die Arbeitnehmer folgende Ferienansprüche: - Allfälliger Feriensaldo per 30. Juni des Vorjahres; - Ferienanspruch für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres.
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