Berechnungsperiode (Ferienjahr). Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch auf- grund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben. Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalender- jahr beschliessen, gilt Art. 15.2.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Berechnungsperiode (Ferienjahr). Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch auf- grund aufgrund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben. Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalender- jahr Kalenderjahr beschliessen, gilt Art. 15.2.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Berechnungsperiode (Ferienjahr). Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch auf- grund aufgrund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben. Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalender- jahr beschliessenKalenderjahr be- schliessen, gilt Art. 15.2.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Berechnungsperiode (Ferienjahr). Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch auf- grund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben. Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalender- jahr Kalen- derjahr beschliessen, gilt Art. 15.2.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Der Schweizerischen Uhren Und Mikrotechnikindustrie