Berechnungsverfahren Musterklauseln

Berechnungsverfahren. Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung im Rahmen der festgelegten Entschädigungsgrenzen.
Berechnungsverfahren. (1) Die jeweilige Vergütung für stationäre und teilstationäre Angebote sowie ihre Bestandteile nach § 13 werden auf einer einheitlichen Basis kalendertäglich oder monatlich ermittelt. Sie beinhalten einrichtungsindividuelle Anteile für vorübergehende Abwesenheit.
Berechnungsverfahren. Bei Leistungen, für die ein Stundensatz festgelegt ist, beträgt die kleinste Berechnungseinheit - sofern in der Entgeltordnung nichts anderes angegeben ist - zuzüglich Rüst-, Warte- und Wegezeit eine halbe Stunde. Bei längeren Inanspruchnahmen wird jeweils auf eine halbe Stunde aufgerundet. Soweit bei der Bereitstellung von Geräten und Fahrzeugen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Preis die Bedienung oder der Fahrer enthalten sind, erfolgt eine gesonderte Berechnung über die Inanspruchnahme von Personal.
Berechnungsverfahren. Bis eine geeignete Europäische oder Internationale Norm zur Verfügung steht, muss die Berechnungsmethode mit einer der anerkannten nationalen Berech- nungsnormen — wie z. B. solche aus den EWR-Ländern für Hebezeuge — übereinstimmen, die Verfahren zur Betriebsfestigkeitsberechnung beinhaltet. Die in 5.2.2 und 5.2.4 beschriebenen Anforderungen über die Bestimmung von Lasten und Kräften sind in den Berechnungen zu berücksichtigen. Die Anwen- dung einer nationalen Norm darf diese Anforderungen nicht beeinflussen. Elastische Verformungen von schlanken Bauteilen müssen in Betracht gezo- gen werden. Die in 5.2.5.3 definierten Nachweise müssen für die ungünstigsten Lastkombi- nationen erstellt werden und die Einflüsse der Überlastprüfung (siehe 6.1.4.3) und der Funktionsprüfung (siehe 6.1.4.5) beinhalten. Die berechneten Spannungen dürfen die zulässigen Werte nicht überschreiten. Die berechneten Sicherheitsfaktoren dürfen nicht kleiner als die geforderten Werte sein. Die zulässigen Werte für Spannungen und die erforderlichen Sicherheitsfakto- ren hängen vom Werkstoff, Lastkombinationen und Berechnungsverfahren ab. Die Norm SN EN 280 enthält zusätzlich unter 5.2.5.2 zur Berechnungs- grundlage einen Verweis auf die Europäische Norm EN 00000-0-0 „Krane – Konstruktion allgemein – Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnach- weis von Stahltragwerken“ EN 13001-3-1:2012 kann als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. ANMERKUNG: In EN 00000-0-0 wird das Grenzzustandsverfahren angewandt, bei dem einwirkende Lasten mit Teilsicherheitsbeiwerten multipliziert werden müssen. „Krane – Konstruktion allgemein – Teil 3-1: Grenzzustände und Sicher- heitsnachweis von Stahltragwerken“ beschäftigt sich mit dem rechneri- schen Nachweis der Festigkeit. Zum einen geht es um den Nachweis der statischen Festigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit vor übermässigen Verformungen infolge des Fliessverhaltens eines Werkstoffes oder durch Verrutschen der Verbindungen mit Reibschluss sowie vor elastischer Insta- bilität und Bruch der Bauteile und Verbindungen. Mit den in der Norm ge- nannten dynamischen Beiwerten werden zum anderen äquivalente stati- sche Lasten erzeugt und damit dynamische Lasteinwirkungen simuliert. Im Weiteren wird in der Norm der Nachweis der Ermüdungsfestigkeit be- schrieben, der zur Vermeidung des Risikos von Brüchen durch Bildung und Ausbreitung kritischer Risse an Bauteilen oder Verbindungen unter zykli- scher Belastung dient. Schliesslich enthält die Norm Angaben zum...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.