Berechnungsverfahren Musterklauseln
Berechnungsverfahren. Bis eine geeignete Europäische oder Internationale Norm zur Verfügung steht, muss die Berechnungsmethode mit einer der anerkannten nationalen Berech- nungsnormen — wie z. B. solche aus den EWR-Ländern für Hebezeuge — übereinstimmen, die Verfahren zur Betriebsfestigkeitsberechnung beinhaltet. Die in 5.2.2 und 5.2.4 beschriebenen Anforderungen über die Bestimmung von Lasten und Kräften sind in den Berechnungen zu berücksichtigen. Die Anwen- dung einer nationalen Norm darf diese Anforderungen nicht beeinflussen. Elastische Verformungen von schlanken Bauteilen müssen in Betracht gezo- gen werden. Die in 5.2.5.3 definierten Nachweise müssen für die ungünstigsten Lastkombi- nationen erstellt werden und die Einflüsse der Überlastprüfung (siehe 6.1.4.3) und der Funktionsprüfung (siehe 6.1.4.5) beinhalten. Die berechneten Spannungen dürfen die zulässigen Werte nicht überschreiten. Die berechneten Sicherheitsfaktoren dürfen nicht kleiner als die geforderten Werte sein. Die zulässigen Werte für Spannungen und die erforderlichen Sicherheitsfakto- ren hängen vom Werkstoff, Lastkombinationen und Berechnungsverfahren ab. Die Norm SN EN 280 enthält zusätzlich unter 5.2.5.2 zur Berechnungs- grundlage einen Verweis auf die Europäische Norm EN ▇▇▇▇▇-▇-▇ „Krane – Konstruktion allgemein – Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnach- weis von Stahltragwerken“ EN 13001-3-1:2012 kann als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. ANMERKUNG: In EN ▇▇▇▇▇-▇-▇ wird das Grenzzustandsverfahren angewandt, bei dem einwirkende Lasten mit Teilsicherheitsbeiwerten multipliziert werden müssen.
Berechnungsverfahren. Die jeweilige Vergütung für stationäre und teilstationäre Angebote sowie ihre Bestandteile nach § 13 werden auf einer einheitlichen Basis kalendertäglich oder monatlich ermittelt. Sie beinhalten einrichtungsindividuelle Anteile für vorübergehende Abwesenheit.
Berechnungsverfahren. Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung im Rahmen der festgelegten Entschädigungsgrenzen.
Berechnungsverfahren. Bei Leistungen, für die ein Stundensatz festgelegt ist, beträgt die kleinste Berechnungseinheit - sofern in der Entgeltordnung nichts anderes angegeben ist - zuzüglich Rüst-, Warte- und Wegezeit eine halbe Stunde. Bei längeren Inanspruchnahmen wird jeweils auf eine halbe Stunde aufgerundet. Soweit bei der Bereitstellung von Geräten und Fahrzeugen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Preis die Bedienung oder der Fahrer enthalten sind, erfolgt eine gesonderte Berechnung über die Inanspruchnahme von Personal.
