Common use of Berechtigtenkreis Clause in Contracts

Berechtigtenkreis. Berechtigt zum Kauf des Deutschland-Ticket JugendBW sind: – alle Personen mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg bis zur Voll- endung des 21. Lebensjahrs ohne Ausbildungsnachweis sowie – alle Personen ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebens- jahres, die sich in Ausbildung befinden und einen entsprechenden Aus- bildungsnachweis vorlegen. Hierbei handelt es sich um a) Xxxxxxx*innen und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater – allgemeinbildender Schulen, – berufsbildender Schulen, – Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, – Akademien, Hochschulen und Universitäten mit Ausnahme der Ver- waltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrich- tung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qua- lifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlus- ses I besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsaus- bildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehr- gang besuchen; f) Praktikant*innen und Volontär*innen, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hoch- schule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmun- gen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter*innen des einfachen und mittleren Dienstes so- wie Praktikant*innen und Personen, die durch Besuch eines Verwal- tungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenan- wärter*innen des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Personen, die an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, des Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbaren sozialen Diensten teilnehmen. i) Personen, die an Aufstiegsfortbildungen (z. X. Xxxxxxx*innen, Tech- niker*innen) in Vollzeit teilnehmen. Die Bezugsberechtigung erlischt mit dem 21. Geburtstag (ohne Ausbildungsnach- weis) bzw. 27. Geburtstag (mit Ausbildungsnachweis). Als Ausbildungsnachweis gilt ein Nachweis über die Eigenschaft der Berechtigten gem. der vorgenannten Punkte a) bis i). Der Ausbildungsnachweis ist grundsätzlich jährlich einmal gegenüber dem Abocen- ter zu erbringen. Der Status Studierender muss jährlich nachgewiesen werden. Bei der Gruppe der Bezugsberechtigten, die nicht Xxxxxxx*innen oder Studieren- de sind, muss der Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg liegen. Bei Xxxxxxx*in- nen ist stattdessen der Standort der Schule oder der Hauptwohnsitz und bei Stu- dierenden der Standort der Hochschule oder der Hauptwohnsitz maßgebend, die in Baden-Württemberg liegen müssen.

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Samples: Beförderungsbedingungen, Beförderungsbedingungen, Beförderungsbedingungen

Berechtigtenkreis. Berechtigt zum Kauf des Deutschland-Ticket JugendBW sind: – alle Personen mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg bis zur Voll- endung des 21. Lebensjahrs ohne Ausbildungsnachweis sowie – alle Personen ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebens- jahres, die sich in Ausbildung befinden und einen entsprechenden Aus- bildungsnachweis vorlegen. Hierbei handelt es sich um a) Xxxxxxx*innen und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater – allgemeinbildender Schulen, – berufsbildender Schulen, – Einrichtungen des zweiten BildungswegesBildungs- weges, – Akademien, Hochschulen und Universitäten mit Ausnahme Ausnah- me der Ver- waltungsakademienVerwaltungsakademien, Volkshochschulen, LandvolkshochschulenLandvolkshoch- schulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrich- tung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qua- lifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlus- ses I besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsaus- bildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehr- gang besuchen; f) Praktikant*innen und Volontär*innen, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hoch- schule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmun- gen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter*innen des einfachen und mittleren Dienstes so- wie Praktikant*innen und Personen, die durch Besuch eines Verwal- tungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenan- wärter*innen des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Personen, die an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, des Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbaren sozialen Diensten teilnehmen. i) Personen, die an Aufstiegsfortbildungen (z. X. Xxxxxxx*innen, Tech- niker*innen) in Vollzeit teilnehmen. Die Bezugsberechtigung erlischt mit dem 21. Geburtstag (ohne Ausbildungsnach- weis) bzw. 27. Geburtstag (mit Ausbildungsnachweis). Als Ausbildungsnachweis gilt ein Nachweis über die Eigenschaft der Berechtigten gem. der vorgenannten Punkte a) bis i). Der Ausbildungsnachweis ist grundsätzlich jährlich einmal gegenüber dem Abocen- ter Ab- ocenter zu erbringen. Der Status Studierender muss jährlich nachgewiesen werdenwer- den. Bei der Gruppe der Bezugsberechtigten, die nicht Xxxxxxx*innen oder Studieren- de sind, muss der Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg liegen. Bei Xxxxxxx*in- nen ist stattdessen der Standort der Schule oder der Hauptwohnsitz und bei Stu- dierenden der Standort der Hochschule oder der Hauptwohnsitz maßgebend, die in Baden-Württemberg liegen müssen.

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Samples: Beförderungsbedingungen, Beförderungsbedingungen

Berechtigtenkreis. Berechtigt zum Kauf des DeutschlandVVS-Ticket JugendBW JugendTicketsBW sind: – alle Personen mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg im Geltungsbereich des VVS bis zur Voll- endung Vollendung des 21. Lebensjahrs ohne Ausbildungsnachweis sowie – alle Personen ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebens- jahres, die sich in Ausbildung befinden und einen entsprechenden Aus- bildungsnachweis vorlegen. Hierbei handelt es sich um a) Xxxxxxx*innen und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater – allgemeinbildender Schulen, – berufsbildender berufs- bildender Schulen, – Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, – AkademienAka- demien, Hochschulen und Universitäten mit Ausnahme der Ver- waltungsakademienVerwal- tungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Bun- desausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrich- tung Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qua- lifikation Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlus- ses Sekundarabschlusses I besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Be- rufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne Sin- ne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nenPersonen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsaus- bildung Berufsausbildung im Sinne Sin- ne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der HandwerksordnungHand- werksordnung, ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehr- gang Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikant*innen und Volontär*innen, sofern die Ableistung eines Praktikums Prakti- kums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hoch- schule Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmun- gen Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter*innen des einfachen und mittleren Dienstes so- wie sowie Praktikant*innen und Personen, die durch Besuch eines Verwal- tungslehrgangs Verwaltungs- lehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenan- wärter*innen Beamtenanwärter*in- nen des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern so- fern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Personen, die an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, des Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbaren sozialen Diensten teilnehmenteil- nehmen. i) Personen, die an Aufstiegsfortbildungen (z. X. Xxxxxxx*innen, Tech- niker*innenTechni- ker*innen) in Vollzeit teilnehmen. Die Bezugsberechtigung erlischt mit dem Vollendung des 21. Geburtstag Lebensjahres (ohne Ausbildungsnach- weisAus- bildungsnachweis) bzw. mit Vollendung des 27. Geburtstag Lebensjahres (mit AusbildungsnachweisAusbildungs- nachweis). Als Ausbildungsnachweis gilt ein Nachweis über die Eigenschaft der Berechtigten gem. der vorgenannten Punkte a) bis i). Der Ausbildungsnachweis ist grundsätzlich jährlich einmal gegenüber dem Abocen- ter aus- gebenden Abo-Center zu erbringen. Der Status Studierender Studierende*r muss jährlich halbjährlich nachgewiesen werden. Bei der Gruppe der Bezugsberechtigten, die nicht Xxxxxxx*innen oder Studieren- de Studierende sind, muss der Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg im Geltungsbereich des VVS liegen. Bei Xxxxxxx*in- nen ist stattdessen der Standort der Schule oder der Hauptwohnsitz und bei Stu- dierenden Studierenden der Standort der Hochschule oder der Hauptwohnsitz maßgebend, die in Baden-Württemberg jeweils im Geltungsbereich des VVS liegen müssen.

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Samples: Beförderungsbedingungen, Beförderungsbedingungen

Berechtigtenkreis. Berechtigt zum Kauf des DeutschlandVVS-Ticket JugendBW JugendTicketsBW sind: – alle Personen mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg im Geltungsbereich des VVS bis zur Voll- endung Vollendung des 21. Lebensjahrs ohne Ausbildungsnachweis sowie – alle Personen ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebens- jahres, die sich in Ausbildung befinden und einen entsprechenden Aus- bildungsnachweis vorlegen. Hierbei handelt es sich um a) Xxxxxxx*innen und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater – allgemeinbildender Schulen, – berufsbildender berufs- bildender Schulen, – Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, – AkademienAka- demien, Hochschulen und Universitäten mit Ausnahme der Ver- waltungsakademienVerwal- tungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Bun- desausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrich- tung Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qua- lifikation Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlus- ses Sekundarabschlusses I besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Be- rufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne Sin- ne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nenPersonen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsaus- bildung Berufsausbildung im Sinne Sin- ne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der HandwerksordnungHand- werksordnung, ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehr- gang Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikant*innen und Volontär*innen, sofern die Ableistung eines Praktikums Prakti- kums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hoch- schule Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmun- gen Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter*innen des einfachen und mittleren Dienstes so- wie sowie Praktikant*innen und Personen, die durch Besuch eines Verwal- tungslehrgangs Verwaltungs- lehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenan- wärter*innen Beamtenanwärter*in- nen des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern so- fern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Personen, die an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, des Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbaren sozialen Diensten teilnehmenteil- nehmen. i) Personen, die an Aufstiegsfortbildungen (z. X. Xxxxxxx*innen, Tech- niker*innenTechni- ker*innen) in Vollzeit teilnehmen. Die Bezugsberechtigung erlischt mit dem Vollendung des 21. Geburtstag Lebensjahres (ohne Ausbildungsnach- weisAus- bildungsnachweis) bzw. mit Vollendung des 27. Geburtstag Lebensjahres (mit AusbildungsnachweisAusbildungs- nachweis). Als Ausbildungsnachweis gilt ein Nachweis über die Eigenschaft der Berechtigten gem. der vorgenannten Punkte a) bis i). Der Ausbildungsnachweis ist grundsätzlich jährlich einmal gegenüber dem Abocen- ter aus- gebenden Abo-Center zu erbringen. Der Status Studierender Studierende*r muss jährlich halbjährlich nachgewiesen werdenwer-den. Bei der Gruppe der Bezugsberechtigten, die nicht Xxxxxxx*innen oder Studieren- de Studierende sind, muss der Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg im Geltungsbereich des VVS liegen. Bei Xxxxxxx*in- nen ist stattdessen der Standort der Schule oder der Hauptwohnsitz und bei Stu- dierenden Studierenden der Standort der Hochschule oder der Hauptwohnsitz maßgebend, die in Baden-Württemberg jeweils im Geltungsbereich des VVS liegen müssen.

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Samples: Beförderungsbedingungen

Berechtigtenkreis. Berechtigt zum Kauf Zeitkarten des Deutschland-Ticket JugendBW sind: – alle Ausbildungsverkehrs können folgende Personengruppen in Anspruch nehmen: a) schulpflichtige Personen mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg bis zur Voll- endung des 21. Lebensjahrs ohne Ausbildungsnachweis sowie – alle Personen ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 2715. Lebens- jahresLebensjahres; b) nach Vollendung des 15. Lebensjahres 1. Schülerinnen, die sich in Ausbildung befinden und einen entsprechenden Aus- bildungsnachweis vorlegen. Hierbei handelt es sich um a) Xxxxxxx*innen Xxxxxxx und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater – allgemeinbildender Schulen, – berufsbildender Schulen, – Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, – AkademienHochschulen, Hochschulen und Universitäten Akademien (mit Ausnahme der Ver- waltungsakademienVerwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen); b) 2. Personen, die private Schulen oder sonstige BildungseinrichtungenBildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Buchstabe a) Ziffer 1. fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) 3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrich- tung Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qua- lifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlus- ses I Hauptschul- und Realschulabschlusses besuchen; d) 4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nenso- wie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsaus- bildung Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, Handwerksordnung ausgebildet werden; e) 5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehr- gang Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikant*innen 6. Praktikantinnen und Volontär*innenPraktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hoch- schule Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmun- gen gel- tenden Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter*innen 7. Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes so- wie Praktikant*innen sowie Prak- tikantinnen und Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwal- tungslehrgangs Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenan- wärter*innen Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung Ver- waltung erhalten; h) Personen, die 8. Teilnehmende an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, des Bundesfreiwilligendienstes Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten teilnehmen. i) Personen, die an Aufstiegsfortbildungen (z. X. Xxxxxxx*innen, Tech- niker*innen) in Vollzeit teilnehmenB. Bundesfreiwilligendienst). Die Bezugsberechtigung erlischt mit dem 21. Geburtstag (ohne Ausbildungsnach- weis) bzw. 27. Geburtstag (mit Ausbildungsnachweis). Als Ausbildungsnachweis gilt ein Nachweis über Berechtigung zur Benutzung von Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs entfällt, wenn die Eigenschaft der Berechtigten gem. der vorgenannten Punkte a) bis i)Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Der Ausbildungsnachweis ist grundsätzlich jährlich einmal gegenüber dem Abocen- ter zu erbringen. Der Status Studierender muss jährlich nachgewiesen werden. Bei der Gruppe der Bezugsberechtigten, die nicht Xxxxxxx*innen oder Studieren- de sind, muss der Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg liegen. Bei Xxxxxxx*in- nen ist stattdessen der Standort der Schule oder der Hauptwohnsitz und Anspruch auf Bezug von Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs entfällt bei Stu- dierenden der Standort der Hochschule oder der Hauptwohnsitz maßgebend, die in Baden-Württemberg liegen müssenmissbräuchlicher Benutzung.

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Samples: HVV Gemeinschaftstarif

Berechtigtenkreis. Berechtigt zum Kauf des Deutschland-Ticket JugendBW HNV JugendticketBW sind: - alle Personen mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg bis zur Voll- endung Vollendung des 21. Lebensjahrs (d.h. bis ein- schließlich 20 Jahre) ohne Ausbildungsnachweis sowie - alle Personen ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebens- jahresLebensjahres (d.h. ab 21 Jahre bis einschließlich 26 Jahre), die sich in Ausbildung befinden und einen entsprechenden Aus- bildungsnachweis Ausbildungsnachweis vorlegen. Hierbei handelt han- delt es sich umum‌ a) Xxxxxxx*innen Xxxxxxx und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen, - berufsbildender Schulen, - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, - Akademien, Hochschulen und Universitäten mit Ausnahme der Ver- waltungsakademienVerwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;. b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchenbe- suchen, sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Bundesaus- bildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrich- tung Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen nachträg- lichen Erwerb der Qua- lifikation Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlus- ses Sekundarabschlusses I besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen ande- ren Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nenPersonen, die in einer Einrichtung Ein- richtung außerhalb der betrieblichen Berufsaus- bildung Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehr- gang Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikant*innen Praktikanten und Volontär*innenVolontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss An- schluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hoch- schule Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmun- gen Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter*innen Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes so- wie Praktikant*innen sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwal- tungslehrgangs Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenan- wärter*innen Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren mitt- leren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Personen, die an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, des Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbaren ver- gleichbaren sozialen Diensten teilnehmen. i) Personen, die an Aufstiegsfortbildungen (z. X. Xxxxxxx*innenXxxxxxx, Tech- niker*innenTechniker) in Vollzeit teilnehmen. Xxxxxxx, Auszubilden- de (hierzu zählt auch die Aufstiegsfortbildung in Vollzeit), Studierende oder Freiwilligendienstleistende (Ju- gendfreiwilligendienste sowie Bundesfreiwilligendienste). Die Bezugsberechtigung erlischt mit dem 21. Geburtstag (ohne Ausbildungsnach- weisAusbildungsnachweis) bzw. mit dem 27. Geburtstag (mit Ausbildungsnachweis). Als Ausbildungsnachweis gilt ein Nachweis über die Eigenschaft der Berechtigten gem. der vorgenannten Punkte aNr. 2a) bis i2i). Der Ausbildungsnachweis ist grundsätzlich einmal jährlich einmal gegenüber dem Abocen- ter ausgebenden ABO-Center zu erbringen. Der Status Studierender Studierende/r muss jährlich halbjährlich nachgewiesen werden. Bei der Gruppe der Bezugsberechtigten, die nicht Xxxxxxx*innen Xxxxxxx oder Studieren- de Studierende sind, muss der Hauptwohnsitz in Badenim HNV-Württemberg Ge- biet liegen. Bei Xxxxxxx*in- nen Schülern ist stattdessen der Standort der Schule oder der Hauptwohnsitz und bei Stu- dierenden Studierenden der Standort der Hochschule oder der Hauptwohnsitz maßgebend, die in Badenjeweils im HNV-Württemberg Gebiet liegen müssen.

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Samples: Gemeinsame Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen