Sammel-Schülerzeitkarten (SSZK) Musterklauseln

Sammel-Schülerzeitkarten (SSZK). Sammel-Schülerzeitkarten werden nur für den räumlichen Geltungsbereich ausgegeben, der die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Ort der Ausbildung abdeckt. SSZK dürfen innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches auch in der Freizeit, außerhalb der Schulzeiten, genutzt werden. SSZK sind montags bis Xxxxxxx bis 16 Uhr nicht in den flexo- Verkehren gültig. Ab 16 Uhr ist die Nutzung für Inhaber einer SSZK erlaubt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienzeit gibt es keine Einschränkung. flexo-Verkehre sind flexible Bedienangebote, die mit Kleinbussen (Voran- meldung notwendig) im Raum Wahrenholz/Wesendorf im Verkehrsverbund Region Braunschweig angeboten werden. SSZK der Preisstufe 4 sind VRB-Netzkarten. Sie sind nicht über- tragbar und nur gültig, wenn sie vom Berechtigten mit Tinte oder Kugelschreiber mit Vor- und Zunamen unterschrieben und mit einem aktuellen Lichtbild versehen sind. Das Geburtsdatum ist anzugeben. Das Lichtbild muss fest mit der Sammel-Xxxxxxx- zeitkarte oder mit der Kundenkarte der KVG verbunden sein. Auf Verlangen hat der Xxxxxxx oder Auszubildende die Benut- zungsberechtigung durch Wiederholen der Unterschrift oder Vorlage eines Personal- oder Schülerausweises nachzuweisen. Sammel-Schülerzeitkarten gelten nur für das eingetragene Schuljahr bzw. Ausbildungsjahr. Der Aufdruck auf der Sammel- Schülerzeitkarte gibt an, wann eine Gültigkeit besteht. Bei Schulwechsel oder Umzug erfolgt automatisch ein Widerruf sei- tens der ausgebenden Stelle. Die SSZK ist unverzüglich der Aus- gabestelle auszuhändigen. Der Preis der SSZK ergibt sich aus der Summe der auf den Gültigkeitszeitraum entfallenden Schü- lermonats- und Schülerwochenkarten (25 % rabattiert gegen- über den Erwachsenen-Monatskarten) gemäß der aktuell gülti- gen Fahrpreistabelle, die in den Preisstufen Stadttarif, 1, 2, 3 und 4 ausgegeben werden. Eine Zusammensetzung aus höher als 25 % rabattierten Fahrausweisangeboten (gegenüber den Er- wachsenen-Monatskarten) ist nicht gestattet. Bei Tarifänderun- gen während des Geltungszeitraumes werden die sich daraus ergebenden Preisunterschiede für die bereits ausgegebene Zeitkarte anteilig nacherhoben oder erstattet. Durch Beschä- digung oder starke Abnutzung ungültig gewordene Sammel- Schülerzeitkarten werden gegen ein Bearbeitungsentgelt von 15,00 € gegen Ersatzkarten umgetauscht. Als Ersatz für eine Kundenkarte kann als Überbrückung für die Ferienzeit eine gültige Sammel-Schülerzeitkarte (SSZK) vorge- legt werden. Die SSZK des v...
Sammel-Schülerzeitkarten (SSZK). Sammel-Schülerzeitkarten werden für Fahrten zwi- schen dem Wohnort und dem Ort der Ausbildung aus- gegeben. SSZK dürfen innerhalb ihres räumlichen Gel- tungsbereiches auch in der Freizeit, außerhalb der Schulzeiten, genutzt werden. SSZK der Preisstufe 4 sind VRB-Netzkarten. Sie sind nicht übertragbar und nur gültig, wenn sie vom Berechtigten mit Tinte oder Kugelschreiber mit Vor- und Zunamen unterschrieben und mit einem aktuellen Lichtbild versehen sind. Das Geburtsdatum ist anzugeben. Das Lichtbild muss fest mit der Sammel-Schülerzeitkarte oder mit der Kunden- karte der KVG verbunden sein. Auf Verlangen hat der Xxxxxxx oder Auszubildende die Benutzungsberechti- gung durch Wiederholen der Unterschrift oder Vorlage eines Personal- oder Schülerausweises nachzuwei- sen. Sammel-Schülerzeitkarten gelten für das eingetragene Schuljahr bzw. Ausbildungsjahr. Der Aufdruck auf der Sammel-Schülerzeitkarte gibt an, für welche Monate bzw. Wochen sie Gültigkeit hat. Bei Schulwechsel oder Umzug erfolgt automatisch ein Widerruf seitens der ausgebenden Stelle. Die SSZK ist unverzüglich der Ausgabestelle auszuhändigen. Der Preis der SSZK ergibt sich aus der Summe der auf den Gültigkeitszeit- raum entfallenden Schülermonats- und Schülerwo- chenkarten. Bei Tarifänderungen während des Gel- tungszeitraumes werden die sich daraus ergebenden Preisunterschiede für die bereits ausgegebene Zeit- karte anteilig nacherhoben oder erstattet. Durch Be- schädigung oder starke Abnutzung ungültig gewor- dene Sammel-Schülerzeitkarten werden gegen ein Be- arbeitungsentgelt von 10,00 € gegen Ersatzkarten umgetauscht. Verlorene Sammel-Schülerzeitkarten werden ersetzt. Für die Ausstellung der Ersatzkarte wird vom Xxxxxxx oder Auszubildenden bzw. dessen Erziehungsberech- tigten ein Bearbeitungsentgelt von 30,00 € erhoben. Wird die ursprünglich ausgegebene Karte wieder auf- gefunden, wird die Gebühr nicht zurückgezahlt. Für eine vergessene SSZK wird für maximal 1 Tag eine befristete Ersatzbescheinigung ausgestellt (Be- reich Verkehrsgemeinschaft Wolfenbüttel), für verlo- rene oder gestohlene SSZK wird für einen in der Be- scheinigung eingetragenen Zeitraum eine befristete Ersatzbescheinigung ausgestellt. Diese Ersatzbe- scheinigung ist dem Fahrer unaufgefordert vor Fahrt- antritt vorzulegen. Auf der Ersatzbescheinigung wer- den die erforderlichen Daten wie Name, Adresse und Name sowie Ort der Schule vermerkt. Die Ersatzbe- scheinigung muss mit dem Stempel und Unterschrift der Schule bestätigt werd...

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  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.