Berechtigter Personenkreis Musterklauseln

Berechtigter Personenkreis. Die Kfz-Versicherung für Beschäftigte der Deutschen Tele- kom-Gruppe gilt für a) Mitarbeiter der Deutschen Telekom-Gruppe; b) den Ehepartner bzw. den in häuslicher Gemeinschaft le- benden Lebenspartner des Mitarbeiters; c) Kinder der unter a) und b) genannten Berechtigten, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht selbst erwerbstätig sind; d) ehemalige Mitarbeiter, soweit sie unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand zum Kreis der Berechtigten gehört haben und deren versorgungsberechtigte, nicht selbst er- werbstätige Witwen/ Witwer. Zur Überprüfung des Fortbestandes des Beschäftigungs- verhältnisses sind Sie verpflichtet, uns Ihre Dienststelle bzw. Personalnummer bekannt zu geben.
Berechtigter Personenkreis. Die bereitgestellten Applikationen & Dateninhalte sind ausschließlich zur Verwendung durch den berechtigten Personenkreis bestimmt. Dieser umfasst alle die vom Auftragnehmer autorisierten Personen innerhalb der EU (unabhängige Marktbeteiligte wie z.B. KFZ Reparaturwerkstätten, Hersteller/Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen, Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, etc.). Nur der berechtigte Personenkreis kann als Auftraggeber fungieren.
Berechtigter Personenkreis. 1.1 Berechtigter Personenkreis eines Studienabschlussdarlehens sind Studierende, die dem Studentenwerk Hannover gegenüber beitragspflichtig sind, die ihr Erststudium (inkl. Bachelor- und Masterstudiengängen, die nach dem BAföG gefördert werden können) voraussichtlich innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Darlehenszahlung abschließen werden und die die Regelstudien- dauer um nicht mehr als acht Semester aus wichtigem Grund über- schritten haben. Studienabschlusshilfe gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG kann durch ein Darlehen aus Eigenmitteln des Studentenwerks Hannover bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn schwer- wiegende Gründe in der Zeit des Studiums aufgetreten sind (z. B. Krankheit, Gremientätigkeit, Schwangerschaft, Kindererziehung, Pflege und / oder Tod eines Familienangehörigen). Das voraussicht- liche Ende des Studiums ist durch eine Bescheinigung der für den Studierenden zuständigen Hochschule nachzuweisen. Der Studien- abschluss ist unverzüglich durch entsprechenden Nachweis dem Studentenwerk Hannover mitzuteilen (x. Xxxxxx 7.1). Das Promotionsstudium nach einem berufsqualifizierenden Ab- schluss, das Zweit- oder Aufbaustudium werden nicht gefördert. 1.2 Soweit ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG (auch in Form eines verzinslichen Bankdarlehens) besteht, wird ein Studienabschlussdarlehen nicht gewährt. Sofern ein Anspruch auf Bildungskredit besteht, ist dieser vorrangig zu nutzen. Ergänzend zum Bildungskredit kann unter Anrechnung desselben ein Studien- abschlussdarlehen aufstockend gewährt werden. 1.3 Ein Darlehen wird nur gewährt, soweit die / der Studierende die für den Lebensunterhalt – einschließlich der notwendigen Studien- aufwendungen – erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann. Maßgeblich für die Beurteilung durch das Studentenwerk sind die Grundsätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zur Bedürftigkeit. 1.4 Ein Darlehen wird frühestens ab Antragstellung gewährt. 1.5 Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich bei der Prüfung ergibt, dass schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden.
Berechtigter Personenkreis. Der berechtigte Personenkreis umfasst alle wissenschaftlichen und wissenschaftsunter- stützenden Beschäftigten im Sinne des § 18 Abs. 1 – 3 in der Fassung des § 40 Nr. 6 TV-L, die zum 1. September des Vergabejahres seit mindestens einem Jahr an der Uni- versität beschäftigt sind.

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.