Bereicherung. Der Versicherungsschutz umfasst ferner auch die Abwehr von Ansprüchen gegen versicherte Personen, die auf un- gerechtfertigte oder rechtswidrige Bereicherung gestützt sind. Steht fest, dass die Bereicherung ungerechtfertigt oder rechtswidrig war, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann ver- pflichtet, den Versicherern die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
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Bereicherung. Der Versicherungsschutz umfasst ferner auch die Abwehr von Ansprüchen gegen versicherte Personen, die auf un- gerechtfertigte ungerechtfertigte oder rechtswidrige Bereicherung gestützt sind. Steht fest, dass die Bereicherung ungerechtfertigt oder rechtswidrig war, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann ver- pflichtetverpflichtet, den Versicherern dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
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Bereicherung. Der Versicherungsschutz umfasst ferner auch die Abwehr von Ansprüchen gegen versicherte Personen, die auf un- gerechtfertigte ungerechtfertigte oder rechtswidrige Bereicherung gestützt sind. Steht fest, dass die Bereicherung ungerechtfertigt unge- rechtfertigt oder rechtswidrig war, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann ver- pflichtetverpflichtet, den Versicherern die erbrachten Leistungen zurückzuerstattenzu erstatten.
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Bereicherung. Der Versicherungsschutz umfasst ferner auch die Abwehr von Ansprüchen gegen versicherte Personen, die auf un- gerechtfertigte ungerechtfer- tigte oder rechtswidrige Bereicherung gestützt ge- stützt sind. Steht fest, dass die Bereicherung Bereiche- rung ungerechtfertigt oder rechtswidrig war, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkendrückwir- kend. Die versicherten Personen sind dann ver- pflichtetverpflichtet, den Versicherern dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstattenzu erstatten.
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Bereicherung. Der Versicherungsschutz umfasst ferner auch die Abwehr von Ansprüchen gegen versicherte ver- sicherte Personen, die auf un- gerechtfertigte ungerechtfertigte oder rechtswidrige Bereicherung gestützt sind. Steht fest, dass die Bereicherung ungerechtfertigt oder rechtswidrig war, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann ver- pflichtetverpflich- tet, den Versicherern dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
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