Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. 1Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßi- gen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. 1Die Ärztin/ Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers au- ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschafts- dienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwar- ten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeits- leistung überwiegt.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. 1[nicht besetzt]15 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. 1Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung der Deutschen Rentenversicherung Bund außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Für den Bereitschaftsdienst werden zwei Stufen vorgesehen: Stufe I: bis 25 v. H., Stufe II: bis 49 v. H. der im Bereitschaftsdienst durchschnittlich tatsächlich angefallenen Arbeit. Die Zuweisung zu den Stufen erfolgt durch Dienstvereinbarung. Die Vergütung und die Berechnung als Arbeitszeit für die Stufe I wird mit dem Faktor 0,5, für die Stufe II mit dem Faktor 0,8 angesetzt. Die Vergütung erfolgt entsprechend § 11 Absatz 1 Buchstabe a).
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Protokollerklärung zu § 11:
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Bereitschaftsdienst leisten die Ärztinnen und Ärzte, die sich auf Anordnung des Ar- beitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber be- stimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Nicht zum Bereitschaftsdienst zählen reguläre Stationsarbeiten (Visiten, Arztbriefe, Dokumentationen usw.) und Dienstübergaben.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften werden monatlich abgerechnet.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Bei der Entlohnung sind auch Zeiten des Bereit- schaftsdienstes und der Rufbereitschaft zu berücksichtigen. Bereitschaftsdienst ist die Zeit- spanne, in der der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebes an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, damit er erforderli- chenfalls seine Arbeitstätigkeit jedenfalls unverzüglich aufnehmen kann. Bereitschaftsdienst ist in vollem Umfang Arbeitszeit. Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können. Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer nicht an einem vorgegebenen Ort aufhalten. Der Arbeitnehmer kann seinen Aufenthaltsort während der Ruf- bereitschaft also selbst bestimmen. Eine Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung von SSK außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von SSK bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Ar- beit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). SSK darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.