Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen. (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit re- gelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollar- beits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Be- schäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über- wiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der re- gelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
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Samples: www.kav-sachsenanhalt.de, www.kav-sachsenanhalt.de, www.kav-sachsenanhalt.de
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen. (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit re- gelmäßig regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten gel- ten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollar- beits- Voll- arbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Be- schäftigte Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über- wiegenArbeitsleis- tung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der re- gelmäßigen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen. (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit re- gelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollar- beits- Voll- arbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Be- schäftigte Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über- wiegenArbeitsleis- tung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der re- gelmäßigen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen. (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit re- gelmäßig regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD1: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 8 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollar- beits- Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Be- schäftigte Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über- wiegenüberwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der re- gelmäßigen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
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Samples: Tarifvertrag Für Die Charité Universitätsmedizin, Tarifvertrag Für Die Charité Universitätsmedizin
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen. (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit re- gelmäßig regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollar- beits- Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Be- schäftigte Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über- wiegenüberwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der re- gelmäßigen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
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Samples: www.verdi.de, Tarifvertrag
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen. (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit re- gelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende fol- gende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollar- beits- Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreitenüber- schreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Be- schäftigte Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung Verfü- gung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf AnordnungAnord- nung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über- wiegenüberwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiertfaktori- siert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der re- gelmäßigen regelmäßi- gen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
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Samples: www.landkreis-kelheim.de
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen. (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit re- gelmäßig regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollar- beits- Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreitenüberschrei- ten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Be- schäftigte Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über- wiegenüberwiegen. 5Bereitschaftszeiten 5Bereit- schaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der re- gelmäßigen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
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Samples: schiering.org
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen. (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit re- gelmäßig regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere besonde- re Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten Bereit- schaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreitenüber- schreiten. 3Die Summe aus Vollar- beits- Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Be- schäftigte Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten bestimm- ten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über- wiegenüberwie- gen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der re- gelmäßigen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
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