Bergbau Musterklauseln

Bergbau. In einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erfor- derlich sein.
Bergbau. Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld "Tremonia 2" und über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld "Leif". Nach Auskunft der Be- zirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie ist kein einwirkungsrelevanter Berg- bau im Plangebiet dokumentiert.
Bergbau. Der Planbereich liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Zollern 1“, über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Kirchharpen X“, über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „CBM-RWTH“ sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteiltem Bewilligungsfeld „Zollern Gas“. Nach Auskunft der Bergwerksfeld Eigentümer und Erlaubnisfeld Inhaber wer- den keine Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen gegen bergbauliche Einwirkungen für erforderlich gehalten.
Bergbau. Ergänzend zur zeichnerischen Kennzeichnung des Plangebietes gemäß § 9 Absatz 5 BauGB wird folgende textliche Kennzeichnung zum Bergbau in den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan aufgenommen: Die Bergwerkseigentümerin sowie die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Planverfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle, Eisenstein und Bleierz verliehenen Bergwerksfeld "Prinzregent" (Berechtsamsbuch Aktenzeichen 02.2.4-1385-1-1) und über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Prinzregent I" (Berechtsamsbuch Aktenzeichen 02.2.4-1386-1-1). Eigentümerin der stillgelegten Bergwerksfelder „Prinzregent" bzw. „Prinzregent I" ist die E.ON SE (Anschrift: E.ON SE, Xxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxx Xxxxx 0, 00000 Xxxxx). Nach den derzeit vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung von Steinkohle im tiefen Bereich stattgefunden. Im Grenzbereich, sowie im Umfeld und in unmittelbarer Nachbarschaft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind den Archivunterlagen bei der E.ON SE Hinweise auf tagesnahen Uralt- bergbau, der geplante Bauvorhaben gefährden kann, zu entnehmen. Im gesamten Geltungsbe- reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann nach den geologischen Gegebenheiten Abbau Dritter, den die E.ON SE nicht zu vertreten hat, nicht ausgeschlossen werden. Für den Geltungsbereich wird folgende zeichnerische Kennzeichnung übernommen: Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können(§ 9 Abs. 5 BauGB). In den bei der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen, ist an der nordöstlichen Be- bauungsplangrenze ein Flözaufschluss dokumentiert. Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. g. umgegangenen bergbau- lichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt möglich: ▪ Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen auf Grund von Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf Jahre nach Einstellung der Gewin- nungstätigkeiten abgeklungen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist bislang nichts bekannt. Im Rahmen der Projektentwicklung bzw. des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurde von der ibg - Ingenieurgesellschaft für Bodenmanagement und Geotechnik mbH, 00000 Xxxxxx eine „Bergschadentechnische Gef...

Related to Bergbau

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.