Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten Musterklauseln

Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. 18.1. Der Auftragsverarbeiter berichtigt, löscht oder sperrt personenbezogene Daten des Ver- antwortlichen, wenn der Verantwortliche dies anweist. Die datenschutzkonforme Ver- nichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien übernimmt der Auftragsverarbeiter auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Verantwortlichen, sofern dies nicht im Vertrag oder Hauptvertrag bereits vereinbart ist. In besonderen, vom Verantwortlichen zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe.
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. 4.1 Der Auftragsverarbeiter darf nur nach Weisung des Verantwortlichen die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragsverarbeiter zwecks Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragsverarbeiter dieses Ersuchen unverzüglich in Textform an den Verantwortlichen weiterleiten.
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht ei- genmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichti- gen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragneh- mer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. 7.1. Der Auftragnehmer hat nach Weisung des Auftraggebers die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, sofern dies vom Weisungsrahmen des Auftraggebers umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die hierfür entstehenden Aufwendungen unter Zugrundelegung des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Stundensatzes des Auftragnehmers in Rechnung zu stellen, sofern hierzu nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Der AN darf die Daten, die er im Auftrag des AG verarbeitet, nur berichtigen, löschen und sperren, wenn der AG dies anweist.
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten a) Die BFW Xxxxxx Xxxxxx GmbH darf nur auf Weisung des Auftraggebers die personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen des Auftrags erhebt, verarbeitet oder nutzt, berichtigen oder löschen oder sperren.
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Postserver hat auf Weisung des Auftraggebers die personenbezogenen Daten, die im Auftrag erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an Postserver zwecks Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten wenden sollte, ist Postserver verpflichtet, dieses Ersuchen unverzüglich nach Erhalt an den Auftraggeber weiterzuleiten. Etwaige dafür anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG)
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Der Auftragnehmer darf die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, nur berichtigen, lö- schen und sperren, wenn der Auftraggeber dies anweist. Der Auftragnehmer fertigt ohne Wissen des Auf- traggebers keine Kopien oder Duplikate der Daten. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwer- wiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DS-GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Im Rahmen des Auftrags verarbeitete Daten wird der Auftragnehmer innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntwerden der Anforderung berichtigen, löschen oder sperren. Dies gilt auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.