Common use of Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten Clause in Contracts

Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident der

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Technische Hochschule Deggendorf berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendesfolgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Technischen Hochschule Deggendorf die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Technische Hochschule Deggendorf die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... ........................................................ ............................................. Professor Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Technischen Bayerischer Staatsminister

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Professorin Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxx X. Feser Xxxxx Xxxxxx Präsident derPräsidentin der Hochschule für Bayerischer Staatsminister

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule LMU berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien in der Anlage dargestellten Umsetzungsschritte und Kennzahlen Messkriterien erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule LMU die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule LMU die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung Gesamt- entwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung Ressourcen- zuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 01.07.2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. .…… Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxx ……………………………………….... Xx. Xxxx Xxxxxxxx …… Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Ludwig-Maximilians-Universität München Bayerischer Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Anlage: Umsetzungsschritte und Messkriterien zu IV.‌ Maßnahme Umsetzungsschritte und Messkriterien 1a Fonds zum Erhalt des Innovationsgrades bei Investitionen • Bedarfsbezogene Identifikation der Investitionsmaßnahmen (laufend) • Kriterien: Investitionen im Rahmen von laufenden Neuanträgen und von Fortsetzungsbegutachtungen (DFG, BMBF, EU) auf Verbundvorhaben mit einer Fördersumme von mind. 0.000.000 € p.a. an der LMU • Umsetzung: Anzahl geförderter Maßnahmen in Abhängigkeit vom Umfang jeder einzelnen Investition; Ausschöpfungsgrad des Fonds

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen Maß- nahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten Ziel- vereinbarung festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame gemein- same Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendesfolgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule Hoch- schule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis Nach- weis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung Zielvereinba- rung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen Zielver- einbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen heran- gezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Xxxx. Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derXxxxxx

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung Gesamt- entwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 …………………………….................. ……… ……………………………………….... …… Professor Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Hochschule für Bayerischer Staatsminister

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendesfolgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung Gesamt- entwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 01.Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 …08.07.2019 …………………………….................. ……… ……………………………………….... …… Xxxxx Xxxxxx Xxxx. Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derXxxxxxx

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 2022 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Xxxx. Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Hochschule für Bayerischer Staatsminister für

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen Maß- nahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten Ziel- vereinbarung festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen Zielver- einbarung entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen Studienanfänger*innen-Zahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.202231. Dezember 2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Xx. Xxxx Xxxxxxxx Professor Xxxxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Akademie der Bayerischer Staatsminister für

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser die- ser Zielvereinbarung fest- gelegten festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen Schwerpunktset- zungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame gemein- same Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug Be- zug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht ge- wünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreichter- reicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten vereinbar- ten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen not- wendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung Gesamtent- wicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium Stu- dium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung Ressourcenzuwei- sung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 808. Juli 2019 ……………………………….................. …… ………………………………………….... .. Professorin Xx. Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derXxxxxx

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule Universität berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen Maß- nahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten Ziel- vereinbarung festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule Universität die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule Universität die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführtge- führt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen Zielver- einbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen heran- gezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Xx. Xxxx Xxxxxxxx Prof. Dr. Dr. h. c. Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxx, MdL Präsident derder Bayerischer Staatsminister Julius-Maximilians-Universität für Wissenschaft und Kunst Würzburg IV.1 Förderung der Gleichstellung 000.000 € 000.000 € 000.000 € 000.000 € IV.2 Förderung der Forschung 000.000 € 000.000 € 000.000 € 000.000 € IV.3 Förderung der Lehre 000.000 € 000.000 € 000.000 € 000.000 € IV.4 Förderung von Verwaltungsinfrastruk- turen 000.000 € 000.000 € 000.000 € 000.000 €

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen Maß- nahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten Ziel- vereinbarung festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame gemein- same Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis Nach- weis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung Zielvereinba- rung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen Zielver- einbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen heran- gezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... .................................... ...................................... Professor Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Hochschule für Bayerischer Staatsminister

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen Maß- nahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten Ziel- vereinbarung festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen Schwerpunktset-zungen zur Profilschärfung. An Hand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame gemein- same Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis Nach- weis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung Zielvereinba- rung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen Zielver- einbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen heran- gezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Professor Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Ostbayerischen Bayerischer Staatsminister Technischen Hochschule Regensburg für Wissenschaft und Kunst Tabelle 1: Strategiematrix der OTH Regensburg Lehre / Studienan- gebot Forschung / Trans- fer Weiterbildung Durchlässigkeit Organisation Infrastruktur Thematische Profilbildung Kap. II.1: TRIO Kap. II.1: OTHmind Ziel Kap. IV.3 Digitalisierung Kap. II.2: IDBB Diversity Ziel Kap. IV.1 Qualitätsentwicklung Ziel Kap. IV.2 Kap. II.2: Technolo- giezentren Kap. II.2: IDBB Standort Zwiesel Regionale Positionierung Kap. II.2: IDBB Personal (-entwicklung) Ziel Kap. IV.1

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der . Der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen Zielvereinbarung entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Xx. Xxxx Xxxxxxxx Professorin Xxxxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derPräsidentin der Hochschule Bayerischer Staatsminister für

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen Schwerpunkt- setzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 011. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Xx. Xxxx Xxxxxxxx ...................................................... ...................................... Professor Dr. Dr. h. c. Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Hochschule für Bayerischer Staatsminister

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis lnnovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen Maß- nahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten Ziel- vereinbarung festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame gemein- same Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis Nach- weis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung Zielvereinba- rung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen Zielver- einbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen heran- gezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0" zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Xxxx. Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Bayerischer Staatsminister

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisenMög- lichkeit nachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen Zielverein- barungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- Stu- dierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können kön- nen ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. …………. ………………………………………….... …… Professor Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Bayerischer Staatsminister

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Xx. Professor Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Akademie der Bayerischer Staatsminister für

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten diesen Zielvereinbarungen festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule Hochschulschule die Möglichkeit nachzu- weisenMöglichkeit, nachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung Förderung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. ………………………………………….... Professor Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Hochschule Bayerischer Staatsminister für

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Berichtspflichten und Sanktionierung, Inkrafttreten. Die Hochschule berichtet zum Ende des Jahres 2021 (Stichtag: 30.09.2021) über den Stand der im Innovationsbündnis Hochschule 4.0 verbindlich vereinbarten zehn Maßnahmen Maß- nahmen zur Umsetzung der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der in dieser Zielvereinbarung fest- gelegten Ziel- vereinbarung festgelegten individuellen Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen zur Profilschärfung. An Hand Anhand der vereinbarten Bewertungskriterien und Kennzahlen erfolgt eine gemeinsame gemein- same Analyse und Bewertung der Zielerreichung. Für die aus dem Innovationsfonds dotierten Ziele gilt Folgendes: Werden die vereinbarten Ziele erreicht, bleiben der Hochschule die Ressour- cen Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung erhalten; der Anteil in Bezug auf das Ziel der Frauenförde- rung Frauenförderung ist in diesem Fall im Jahr 2022 – sofern gewünscht – ohne thematische Zweckbindung verwendbar. Werden die Ziele nicht erreicht, so hat die Hochschule die Möglichkeit nachzu- weisennachzuweisen, dass sie die vereinbarten Ziele aus Gründen verfehlt hat, die sie nicht zu vertreten hat, obwohl sie die notwendigen und geeigneten Handlungen zum Erreichen der Ziele vor- genommen vorgenommen hat. Wird dieser Nachweis Nach- weis nicht überzeugend geführt, so werden die Ressourcen nach dieser Zielvereinbarung Zielvereinba- rung für das Jahr 2022 nicht zugewiesen. Über die Fortführung des Ausbauprogramms für die Jahre ab 2023 wird spätestens im Zuge der Verhandlungen zur Fortführung des Innovationsbündnisses und der Zielvereinbarungen Zielver- einbarungen entschieden. Grundlage der Entscheidung wird die Gesamtentwicklung der Studierenden- und insbesondere der Studienanfängerzahlen der Jahre 2019 bis 2021 sein. In Abhängigkeit von den Regelungen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ können ggf. auch weitere Parameter zur Ressourcenzuweisung herangezogen heran- gezogen werden. Die Zielvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft und endet mit Ablauf des „Innovationsbündnisses Hochschule 4.0“ zum 31.12.2022. Beide Seiten können aus wichti- gem wichtigem Grund eine Anpassung der Vereinbarung verlangen. München, den 8. Juli 2019 ……………………………….................. …………. ………………………………………….... …… Professor Xx. Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident derder Bayerischer Staatsminister

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