Common use of Berufsausbildung Clause in Contracts

Berufsausbildung. 1Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn eine Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erfolgreich bestanden wurde. 2In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe. § 12‌

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Berufsausbildung. 1Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn eine Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erfolgreich bestanden wurde. 2In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe. § 12‌.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Berufsausbildung. 1Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn eine Abschlussprüfung Abschlussprü- fung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden anerkann- ten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erfolgreich erfolg- reich bestanden wurde. 2In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen umfas- sen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe. § 12‌Ausbildungsberufe vor Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung Wald BaWü.

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Samples: nordbaden.igbau.de

Berufsausbildung. 1Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn eine Abschlussprüfung Ab- schlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens mindes- tens drei Jahren erfolgreich bestanden wurde. 2In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren frühe- ren Ausbildungsberufe. 1 Geändert mit Wirkung vom 01.09.16 durch § 12‌1 Nr. 1 des ÄTV Nr. 2 vom 16.06.17.

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