Berufserfahrung Musterklauseln

Berufserfahrung. Die Berufserfahrung ist die Zeit, die beim Ausführen einer Tätigkeit im Betrieb gewonnen wird und die zu einer höheren Beherrschung der Tätigkeit führt. Unter mehrjähriger Berufserfahrung ist eine erforderliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zu verstehen, unter langjähriger Berufserfahrung eine erforderliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren. Entscheidend ist jedoch nicht die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen, sondern die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Berufserfahrung.
Berufserfahrung. Nach bestandener Prüfung zum Triebfahrzeugführer wird angestrebt, diesen zunächst befristet im Rangier- und Streckendienst in bestimmten Netzen und Einsatzgebieten einzusetzen.
Berufserfahrung. Nach bestandener Prüfung zum Zugbegleiter wird angestrebt, diesen entsprechend seiner indivi- duellen Berufserfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnissen einzusetzen.
Berufserfahrung. Mindestens drei Jahre Berufserfahrung in Positionen im Zusammenhang mit dem Profil der Stelle, wie im Abschnitt „Aufgaben“ beschrieben.
Berufserfahrung. Der Nachweis ausreichender Berufserfahrung sowie einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen bei der Beratung landwirtschaftlichen Unternehmen ist erbracht, wenn die Beratungskraft mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Bera- tungskraft nachweist. Im begründeten Einzelfall kann der Auftraggeber hiervon Ausnahmen zulassen.
Berufserfahrung. Komplexität der Arbeitsbereiche ‡ leistungsbezogene Tätigkeiten (ab Tätigkeitsgruppe V). Die Tätigkeitsgruppen sind unter Anwendung die teilweise unter Verwendung von klärenden Adjektiven (z.B. gründlich, vielseitig, umfassend, komplex) beschrieben. Für die Tätigkeitsgruppen II bis VI sind im Tarifvretrag beispielhafte Maßnahmen aufgeführt. In den Tätigkeitsgruppen II und III können Fortbildungsmaßnahmen durch entsprechende Berufserfahrung aufgewogen werden. In der Tätigkeitsgruppe III können an die Stelle von Berufserfahrung Tätigkeiten in der Durchführung der Ausbildung treten. In der Tätigkeitsgruppe IV sind die Fortbildungsmaßnahmen mit Tätigkeiten in der systematischen Planung, Durchführung und Koordination der Ausbildung gleichgesetzt. In den Tätigkeitsgruppen IV bis VI sind Fortbildungsmaßnahmen und Berufserfahrung additiv zu verstehen.
Berufserfahrung. A3 Berufskostenbeiträge 37, A2 Berufsunfallversicherung 20 I D Dreizehnter Monatslohn 15 • Überstunden inkl. 13. Monatslohn 5 • Mindestlöhne ohne 13. Monatslohnes A3 E Einstufung Arbeitnehmende A3
Berufserfahrung. Die zu 2.1 und 2.2 genannten Personen haben eine mindestens zweijährige Berufs- erfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre nach Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in Vollzeitbeschäftigung nachzuweisen (bitte Zeiten der Tä- tigkeit incl. wöchentlicher Arbeitszeit sowie Namen der Einrichtungen angeben und entsprechende Nachweise beifügen): a) für die verantwortliche Pflegefachkraft b) für die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft (Bitte die Ablichtung eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister der General- bundesanwaltschaft (Führungszeugnis) für die verantwortliche und die stellvertre- tende verantwortliche Pflegefachkraft beifügen)
Berufserfahrung. Die zu 2.1 und 2.2 genannten Personen haben eine mindestens zweijährige Berufs- erfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre nach Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in Vollzeitbeschäftigung nachzuweisen (bitte Zeiten der Tä- tigkeit incl. wöchentlicher Arbeitszeit sowie Namen der Einrichtungen angeben und entsprechende Nachweise beifügen):
Berufserfahrung. (* für weiter- bildenden Master-Studiengang) x