Berufsschulbesuch Musterklauseln

Berufsschulbesuch. Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig bzw. zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Dafür gibt es zwei sich wechselseitig beeinflussende Rechtsgrundlagen, nämlich das Gesetz, das die Schulpflicht regelt und den privatrechtlichen Ausbildungsvertrag. Die Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit. Sie wird aber bei Jugendlichen einschließlich der Pausen auf die tägliche oder wöchentliche Höchstarbeitszeit angerechnet, also so behandelt, als ob sie Arbeitszeit wäre. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten wird – aber nur einmal in der Woche – mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit = Arbeitszeit angerechnet. Bei der Anrechnung von Berufsschultagen kommt es auf die gesetzliche höchstzulässige Arbeitszeit an, nicht auf die tariflich vereinbarte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Tarif oder im Berufsaus- bildungsvertrag nichts anderes eindeutig bestimmt ist oder nur auf die Vorschriften des Jugendarbeits- schutzgesetzes verwiesen wird. Praktisch bedeutet das, dass die erwähnten acht Stunden auf die in dem gleichen Gesetz bestimmte Höchstarbeitszeit von 40 Stunden und nicht auf eine wahrscheinlich niedrigere betriebliche Arbeitszeit anzurechnen ist. Bei einem zweiten Berufsschultag werden die Zeiten des tatsächlich erteilten Unterrichts und die tatsächlich gewährten ▇▇▇▇▇▇ auf die Arbeitszeit angerechnet. Durch den Besuch der Berufsschule darf kein Entgeltausfall eintreten. Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden. Das gilt auch für diejenigen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind.
Berufsschulbesuch. Lehrlinge, die mit einer verlängerten Lehrzeit ausgebildet werden, sind zum Berufsschulbesuch verpflichtet. Personen, die in Teilqualifikationen ausge­ bildet werden, haben im Rahmen der getroffenen Festlegungen über die Form der Einbindung in den Berufsschulunterrichtnach (§ 8b Abs 8 BAG) die Pflicht bzw das Recht, die Berufsschule zu besuchen. Soweit in § 8b BAG nichts anderes bestimmt wird, gelten auch für die inte­ grative Berufsausbildung sinngemäß die Bestimmungen des BAG. Per­ sonen, die eine integrative Berufsausbildung nach § 8b bzw 8c BAG absol­ vieren oder die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten bis zu sechs Monaten dauernden Berufsorientierungsmaßnahme befinden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, FLAG, AlVG, IESG und EStG. Die Verfassungsbestimmung des § 19b BAG wurde durch die Einbeziehung der Lehrberechtigten nach dem Land­ und forstwirtschaftlichen Berufsaus­ bildungsgesetz erforderlich. Die Beihilfen sollen unter anderem der Förderung des Anreizes zur Ausbil­ dung von Lehrlingen, der Förderung von Ausbildungsverbünden oder der Aus­ und Weiterbildung von Ausbilder/innen dienen. Durch eine Richtlinie des Förderausschusses (siehe „Bundes­Berufsausbil­ dungsbeirat“) werden die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen festgelegt. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Vergabe der Förderungen erfolgt durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes. Hinsichtlich der Vergabe unterstehen die Lehrlingsstellen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Sie sind verpflichtet dem Bundesminister für Wirtschaft, Fami­ lie und Jugend und dem Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahr­ nehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des/der Lehrberechtigten, wobei auf die Beihilfen kein Rechtsanspruch besteht. Zur Beurteilung der Voraussetzungen sind der Lehrlingsstelle die entsprechende Unterlagen vorzulegen und der/die Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle auch Ein­ sicht in betriebsbezogene Unterlagen zu gewähren, so dies erforderlich ist. Vor der Gewährung von Beihilfen, bei denen nach der Richtlinie Ermessens­ spielraum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen besteht, haben die Lehrlingsstellen der zuständigen Arbeiterkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Spricht si...
Berufsschulbesuch. Die Ausbildung zur TFA ist eine duale Ausbildung: Sie erfolgt in einer Tierarztpraxis und in der Berufsschule. Die Ausbilderin/der Ausbilder hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung zur Berufsschule unverzüglich erfolgt. Auszubildende zur TFA werden an folgenden Berufsschulen beschult: • Aulendorf: Berufliche Schule, ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇, 88326 Aulendorf • Freiburg: ▇▇▇-▇▇▇▇▇-Schule, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ • Karlsruhe: ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ • Stuttgart: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇, 70191 Stuttgart • Tübingen: Gewerbliche Schule, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Auszubildende sind unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme am Berufsschul- unterricht freizustellen (das ist Teil der Ausbildung, daher als Arbeitszeit anzurechnen und zu bezahlen). einmal in der Woche: ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichts- mit der durchschnittlichen tgl. Ausbildungszeit stunden von mindestens je 45 Minuten § 15 I Nr. 2 iVm II Nr. 2 BBiG Anderer Berufsschultag in der Woche: Zeit des Berufsschulunterrichts inkl der Pausen, Unterrichtszeit inkl. Pausen (und Freistunden), § 15 I Nr. 1 iVm II Nr. 1 BBiG Hinweis: wenn die Auszubildenden vom Betrieb zur Berufs- Anrechnung der Wegezeiten für den Weg schule oder nach der Berufsschule noch in den vom Betrieb zur Berufsschule bzw. Betrieb müssen umgekehrt (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2001 / AZ 5 AZR 413/99; keine Ausbildungszeit (= nicht anrechenbar) sind daher: Wegezeiten von Wohnung zur Schule/von Wohnung zur Praxis/ von Schule zur Wohnung/von Praxis zur Wohnung) für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Praxis durchzuführen sind mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen § 15 I Nr. 4 iVm II Nr. 4 BBiG. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht § 15 I Nr. 5 iVm mit der durchschnittlichen tgl. Ausbildungszeit II Nr. 5 BBiG Für Auszubildende unter 18 Jahre gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Berufsschulbesuch. (§ 7 Nr. 6) Die Auszubildende hat die gesetzliche resp. vertraglich vereinbarte Berufsschulpflicht zu erfüllen. Die Anmeldung zur Einschulung der Auszubildenden in die zuständige Fachklasse für Zahnmedizinische Fachangestellte ist von dem jeweiligen Ausbildenden beim Sekretariat der jeweiligen Berufsschule vorzunehmen. Gemäß § 15 BBiG hat der Ausbildende die Auszubildende u. a. für die Teilnahme am Be- rufsschulunterricht freizustellen. In rechtlicher Korrelation hierzu ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG die Vergütung der Auszubildenden für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unter- richtsstunden je 45 Minuten, einmal in der Wo- che, wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Ansonsten wird die Unterrichtszeit in der Berufsschule ein- schließlich der Pausen auf die Beschäftigungs- zeit angerechnet. Wegezeiten zwischen Berufsschule und Aus- bildungsbetrieb/Praxis sowie die Unterrichts- pausen sind von der Freistellungsverpflichtung nach § 15 BBiG umfasst und mithin ebenfalls auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurech- nen (BAG, Beschluss vom 26.03.2001, Az: 5 AZR 413/99).

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  • Erholungsurlaub 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Starterpaket in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Wider- rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das amtliche Muster-Widerrufsformular im BGBl. I 2013, Nr. 58, S. 3642 (3665) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an: DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Tel. 05722/▇▇▇▇▇▇▇▇. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Starterpaket unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Starterpaket vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Starterpakets. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Starterpakets nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Starterpakets nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

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Darüber hinaus hat sich unser Unterneh- men auf die Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten deutscher Versicherer den so genannten „Code of Conduct“ verpflichtet. Dieser schafft ein einheitliches, hohes Datenschutz-Niveau in der deutschen Versicherungswirtschaft und wurde vom Berliner Datenschutzbeauftragten genehmigt. Die Verhaltensregeln zum „Code of Conduct“ finden Sie hier: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇-▇-▇.▇▇/▇▇▇▇▇/▇▇▇▇_▇▇_ conduct.pdf Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Das Lesen und Weiterverarbeiten Ihrer Daten unterliegt einerseits einem strengen internen Reglement und erfolgt andererseits ausschließ- lich zu dem Zweck, für den Sie uns diese Daten überlassen haben. Wir verkaufen oder vermieten keine personenbezogenen Daten an Dritte außerhalb der GVO. 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Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berech- tigter Interessen unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link: ▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Druckereien Wir setzen Dienstleister zur Papierverarbeitung, für Postsendungen, Newsletter und Versicherungs- unterlagen ein. Elektriker Wir setzen Dienstleister zur Durchführung von Elektroarbeiten ein. Entsorgungsunternehmen Wir setzen Dienstleister zur Abfallbeseitigung ein. Externe Dienstleister Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Ver- sion auf unserer Internetseite unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇-▇-▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/ entnehmen. Finanzdienstleister Wir setzen Dienstleister zum Vermögensmanagement ein. Forderungsmanagement Wir setzen Dienstleister zur Forderungseinziehung ein. Gutachter, Sachverständiger Wir übermitteln Ihre Daten, falls erforderlich an Gutachter und Sachverständiger zur Leistungsprü- fung und Erstellung von Gutachten. Handwerker Wir setzen Dienstleister zum Ausbau und zur Instandhaltung ein. IT- und Telekommunikations- dienstleister Wir setzen Dienstleister für IT-, Netzwerk- und Telefonie, Support und Weiterentwicklung von Sys- temen ein. Makler Wir übermitteln Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Be- treuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Versender Wir wickeln unseren Versand über verschiedene Versandanbieter ab. Prüf- und Reparaturdienstleister bei Schadenbearbeitung Wir setzen Dienstleister für die Prüfung und Reparatur in der Schadenbearbeitung ein. Rechtsanwälte Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil juristischer Beratung und Prozessvertretung. Rechtsschutz Schadenabwicklungs- unternehmen Wir übermitteln Ihre Daten zum Zweck der Schadenregulierung an die Jurpartner Services GmbH als unser Schadenabwicklungsunternehmen nach §164 VAG. Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b und f der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestim- mungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unter- nehmens oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grund- freiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇/▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ Rückversicherer Von uns übernommene Risiken versichern wir zum Teil bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versiche- rungstechnische Angaben mitzuteilen. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang. Servicekartenhersteller Wir setzen Dienstleister zur Erstellung von Kundenkarten ein. Unternehmensberater Wir setzen Dienstleister zur Prozessberatung und Entwicklung von Konzepten ein. Versicherer In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer oder arbeiten mit Kooperati- onspartnern zur Erweiterung des Leistungsangebots zusammen. Vertriebspartner Wir arbeiten mit verschiedenen Vertriebspartnern zusammen. Wir übermitteln Daten an die Sie be- treuenden Partner, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versi- cherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Wirtschaftsprüfungs-und Bera- tungsunternehmen Für den Jahresabschluss, Vorbereitung und Unterstützung bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden arbeiten wir mit Wirtschaftsprüfern zusammen. Weitere Empfänger Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Sollten personenbezogene Daten an staatliche Einrichtungen (z.B. an Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) übermittelt werden, so geschieht dies nur im Rahmen zwingender nationaler Gesetze. Dienstleister oder Partner in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben wir nicht. Eine detaillierte Liste der Dienstleister finden Sie unter folgendem Link: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇-▇-▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/ Kinder Unser Angebot richtet sich grundsätzlich an Erwachsene. Personen unter 18 Jahren sollten ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungs- berechtigten keine personenbezogenen Daten an uns übermitteln. Ihre Rechte Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, können Sie jederzeit Auskunft über diese personenbezogenen Daten von uns erhal- ten. Auf Ihre Anforderung hin teilen wir Ihnen schriftlich mit, ob persönliche Daten von Ihnen gespeichert sind und wenn ja, welche. Recht auf Auskunft (Artikel 15) Sie haben als betroffene Person das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die sie betref- fenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: 1. die Verarbeitungszwecke 2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden 3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Da- ten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden 4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer 5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbe- zogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung 6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde 7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle ver- fügbaren Informationen über die Herkunft der Daten 8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die invol- vierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person Recht auf Berichtigung (Artikel 16) Sie haben als betroffene Person das Recht, unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichti- ger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung haben Sie als betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.