Berufsschulbesuch Musterklauseln

Berufsschulbesuch. Lehrlinge, die mit einer verlängerten Lehrzeit ausgebildet werden, sind zum Berufsschulbesuch verpflichtet. Personen, die in Teilqualifikationen ausge­ bildet werden, haben im Rahmen der getroffenen Festlegungen über die Form der Einbindung in den Berufsschulunterrichtnach (§ 8b Abs 8 BAG) die Pflicht bzw das Recht, die Berufsschule zu besuchen. Soweit in § 8b BAG nichts anderes bestimmt wird, gelten auch für die inte­ grative Berufsausbildung sinngemäß die Bestimmungen des BAG. Per­ sonen, die eine integrative Berufsausbildung nach § 8b bzw 8c BAG absol­ vieren oder die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten bis zu sechs Monaten dauernden Berufsorientierungsmaßnahme befinden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, FLAG, AlVG, IESG und EStG. Die Verfassungsbestimmung des § 19b BAG wurde durch die Einbeziehung der Lehrberechtigten nach dem Land­ und forstwirtschaftlichen Berufsaus­ bildungsgesetz erforderlich. Die Beihilfen sollen unter anderem der Förderung des Anreizes zur Ausbil­ dung von Lehrlingen, der Förderung von Ausbildungsverbünden oder der Aus­ und Weiterbildung von Ausbilder/innen dienen. Durch eine Richtlinie des Förderausschusses (siehe „Bundes­Berufsausbil­ dungsbeirat“) werden die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen festgelegt. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Vergabe der Förderungen erfolgt durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes. Hinsichtlich der Vergabe unterstehen die Lehrlingsstellen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Sie sind verpflichtet dem Bundesminister für Wirtschaft, Fami­ lie und Jugend und dem Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahr­ nehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des/der Lehrberechtigten, wobei auf die Beihilfen kein Rechtsanspruch besteht. Zur Beurteilung der Voraussetzungen sind der Lehrlingsstelle die entsprechende Unterlagen vorzulegen und der/die Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle auch Ein­ sicht in betriebsbezogene Unterlagen zu gewähren, so dies erforderlich ist. Vor der Gewährung von Beihilfen, bei denen nach der Richtlinie Ermessens­ spielraum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen besteht, haben die Lehrlingsstellen der zuständigen Arbeiterkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Spricht si...
Berufsschulbesuch. Die Ausbildung zur TFA ist eine duale Ausbildung: Sie erfolgt in einer Tierarztpraxis und in der Berufsschule. Die Ausbilderin/der Ausbilder hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung zur Berufsschule unverzüglich erfolgt. Auszubildende zur TFA werden an folgenden Berufsschulen beschult: • Aulendorf: Berufliche Schule, Xxxx-Xxxxx-Xxxxxx 0, 88326 Aulendorf • Freiburg: Xxx-Xxxxx-Schule, Xxxxxxxxxx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx • Karlsruhe: Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx • Stuttgart: Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx, Xxxxxx-Xxxx-Xxxxxx 0, 70191 Stuttgart • Tübingen: Gewerbliche Schule, Xxxxxxxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxx Auszubildende sind unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme am Berufsschul- unterricht freizustellen (das ist Teil der Ausbildung, daher als Arbeitszeit anzurechnen und zu bezahlen). einmal in der Woche: ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichts- mit der durchschnittlichen tgl. Ausbildungszeit stunden von mindestens je 45 Minuten § 15 I Nr. 2 iVm II Nr. 2 BBiG Anderer Berufsschultag in der Woche: Zeit des Berufsschulunterrichts inkl der Pausen, Unterrichtszeit inkl. Pausen (und Freistunden), § 15 I Nr. 1 iVm II Nr. 1 BBiG Hinweis: wenn die Auszubildenden vom Betrieb zur Berufs- Anrechnung der Wegezeiten für den Weg schule oder nach der Berufsschule noch in den vom Betrieb zur Berufsschule bzw. Betrieb müssen umgekehrt (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2001 / AZ 5 AZR 413/99; keine Ausbildungszeit (= nicht anrechenbar) sind daher: Wegezeiten von Wohnung zur Schule/von Wohnung zur Praxis/ von Schule zur Wohnung/von Praxis zur Wohnung) für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Praxis durchzuführen sind mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen § 15 I Nr. 4 iVm II Nr. 4 BBiG. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht § 15 I Nr. 5 iVm mit der durchschnittlichen tgl. Ausbildungszeit II Nr. 5 BBiG Für Auszubildende unter 18 Jahre gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Berufsschulbesuch. (§ 7 Nr. 6) Die Auszubildende hat die gesetzliche resp. vertraglich vereinbarte Berufsschulpflicht zu erfüllen. Die Anmeldung zur Einschulung der Auszubildenden in die zuständige Fachklasse für Zahnmedizinische Fachangestellte ist von dem jeweiligen Ausbildenden beim Sekretariat der jeweiligen Berufsschule vorzunehmen. Gemäß § 15 BBiG hat der Ausbildende die Auszubildende u. a. für die Teilnahme am Be- rufsschulunterricht freizustellen. In rechtlicher Korrelation hierzu ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG die Vergütung der Auszubildenden für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unter- richtsstunden je 45 Minuten, einmal in der Wo- che, wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Ansonsten wird die Unterrichtszeit in der Berufsschule ein- schließlich der Pausen auf die Beschäftigungs- zeit angerechnet. Wegezeiten zwischen Berufsschule und Aus- bildungsbetrieb/Praxis sowie die Unterrichts- pausen sind von der Freistellungsverpflichtung nach § 15 BBiG umfasst und mithin ebenfalls auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurech- nen (BAG, Beschluss vom 26.03.2001, Az: 5 AZR 413/99).
Berufsschulbesuch. Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig bzw. zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Dafür gibt es zwei sich wechselseitig beeinflussende Rechtsgrundlagen, nämlich das Gesetz, das die Schulpflicht regelt und den privatrechtlichen Ausbildungsvertrag. Die Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit. Sie wird aber bei Jugendlichen einschließlich der Pausen auf die tägliche oder wöchentliche Höchstarbeitszeit angerechnet, also so behandelt, als ob sie Arbeitszeit wäre. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten wird – aber nur einmal in der Woche – mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit = Arbeitszeit angerechnet. Bei der Anrechnung von Berufsschultagen kommt es auf die gesetzliche höchstzulässige Arbeitszeit an, nicht auf die tariflich vereinbarte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Tarif oder im Berufsaus- bildungsvertrag nichts anderes eindeutig bestimmt ist oder nur auf die Vorschriften des Jugendarbeits- schutzgesetzes verwiesen wird. Praktisch bedeutet das, dass die erwähnten acht Stunden auf die in dem gleichen Gesetz bestimmte Höchstarbeitszeit von 40 Stunden und nicht auf eine wahrscheinlich niedrigere betriebliche Arbeitszeit anzurechnen ist. Bei einem zweiten Berufsschultag werden die Zeiten des tatsächlich erteilten Unterrichts und die tatsächlich gewährten Xxxxxx auf die Arbeitszeit angerechnet. Durch den Besuch der Berufsschule darf kein Entgeltausfall eintreten. Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden. Das gilt auch für diejenigen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind.

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  • Erholungsurlaub 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Starterpaket in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Wider- rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das amtliche Muster-Widerrufsformular im BGBl. I 2013, Nr. 58, S. 3642 (3665) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an: DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx, Tel. 05722/00000000. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Starterpaket unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Starterpaket vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Starterpakets. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Starterpakets nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Starterpakets nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Datenschutzerklärung Um mehr über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren, können die Nutzer die Datenschutzerklärung des Dienstes (diese Website) einsehen.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Gewässerschäden 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden); als ver- sichert gelten auch Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Versicherungsnehmers). Versicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt werden. Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung ALLSTERN - GWVB 2020. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt. 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 l/kg und einem Gesamt- fassungsvermögen von 1.000 l/kg.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.