Berufsschulbesuch Musterklauseln

Berufsschulbesuch. (§ 7 Nr. 6) Die Auszubildende hat die gesetzliche resp. vertraglich vereinbarte Berufsschulpflicht zu erfüllen. Die Anmeldung zur Einschulung der Auszubildenden in die zuständige Fachklasse für Zahnmedizinische Fachangestellte ist von dem jeweiligen Ausbildenden beim Sekretariat der jeweiligen Berufsschule vorzunehmen. Gemäß § 15 BBiG hat der Ausbildende die Auszubildende u. a. für die Teilnahme am Be- rufsschulunterricht freizustellen. In rechtlicher Korrelation hierzu ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG die Vergütung der Auszubildenden für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unter- richtsstunden je 45 Minuten, einmal in der Wo- che, wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet. Ansonsten wird die Unterrichtszeit in der Berufsschule ein- schließlich der Pausen auf die Beschäftigungs- zeit angerechnet. Wegezeiten zwischen Berufsschule und Aus- bildungsbetrieb/Praxis sowie die Unterrichts- pausen sind von der Freistellungsverpflichtung nach § 15 BBiG umfasst und mithin ebenfalls auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurech- nen (BAG, Beschluss vom 26.03.2001, Az: 5 AZR 413/99).
Berufsschulbesuch. Die Ausbildung zur TFA ist eine duale Ausbildung: Sie erfolgt in einer Tierarztpraxis und in der Berufsschule. Die Ausbilderin/der Ausbilder hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung zur Berufsschule unverzüglich erfolgt. Auszubildende zur TFA werden an folgenden Berufsschulen beschult: • Aulendorf: Berufliche Schule, Xxxx-Xxxxx-Xxxxxx 0, 88326 Aulendorf • Freiburg: Xxx-Xxxxx-Schule, Xxxxxxxxxx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx • Karlsruhe: Xxxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx • Stuttgart: Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx, Xxxxxx-Xxxx-Xxxxxx 0, 70191 Stuttgart • Tübingen: Gewerbliche Schule, Xxxxxxxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxx Auszubildende sind unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme am Berufsschul- unterricht freizustellen (das ist Teil der Ausbildung, daher als Arbeitszeit anzurechnen und zu bezahlen). einmal in der Woche: ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichts- mit der durchschnittlichen tgl. Ausbildungszeit stunden von mindestens je 45 Minuten § 15 I Nr. 2 iVm II Nr. 2 BBiG Anderer Berufsschultag in der Woche: Zeit des Berufsschulunterrichts inkl der Pausen, Unterrichtszeit inkl. Pausen (und Freistunden), § 15 I Nr. 1 iVm II Nr. 1 BBiG Hinweis: wenn die Auszubildenden vom Betrieb zur Berufs- Anrechnung der Wegezeiten für den Weg schule oder nach der Berufsschule noch in den vom Betrieb zur Berufsschule bzw. Betrieb müssen umgekehrt (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2001 / AZ 5 AZR 413/99; keine Ausbildungszeit (= nicht anrechenbar) sind daher: Wegezeiten von Wohnung zur Schule/von Wohnung zur Praxis/ von Schule zur Wohnung/von Praxis zur Wohnung) für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Praxis durchzuführen sind mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen § 15 I Nr. 4 iVm II Nr. 4 BBiG. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht § 15 I Nr. 5 iVm mit der durchschnittlichen tgl. Ausbildungszeit II Nr. 5 BBiG Für Auszubildende unter 18 Jahre gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Berufsschulbesuch. Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig bzw. zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Dafür gibt es zwei sich wechselseitig beeinflussende Rechtsgrundlagen, nämlich das Gesetz, das die Schulpflicht regelt und den privatrechtlichen Ausbildungsvertrag. Die Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit. Sie wird aber bei Jugendlichen einschließlich der Pausen auf die tägliche oder wöchentliche Höchstarbeitszeit angerechnet, also so behandelt, als ob sie Arbeitszeit wäre. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten wird – aber nur einmal in der Woche – mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit = Arbeitszeit angerechnet. Bei der Anrechnung von Berufsschultagen kommt es auf die gesetzliche höchstzulässige Arbeitszeit an, nicht auf die tariflich vereinbarte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Tarif oder im Berufsaus- bildungsvertrag nichts anderes eindeutig bestimmt ist oder nur auf die Vorschriften des Jugendarbeits- schutzgesetzes verwiesen wird. Praktisch bedeutet das, dass die erwähnten acht Stunden auf die in dem gleichen Gesetz bestimmte Höchstarbeitszeit von 40 Stunden und nicht auf eine wahrscheinlich niedrigere betriebliche Arbeitszeit anzurechnen ist. Bei einem zweiten Berufsschultag werden die Zeiten des tatsächlich erteilten Unterrichts und die tatsächlich gewährten Xxxxxx auf die Arbeitszeit angerechnet. Durch den Besuch der Berufsschule darf kein Entgeltausfall eintreten. Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden. Das gilt auch für diejenigen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind.
Berufsschulbesuch. Lehrlinge, die mit einer verlängerten Lehrzeit ausgebildet werden, sind zum Berufsschulbesuch verpflichtet. Personen, die in Teilqualifikationen ausge­ bildet werden, haben im Rahmen der getroffenen Festlegungen über die Form der Einbindung in den Berufsschulunterrichtnach (§ 8b Abs 8 BAG) die Pflicht bzw das Recht, die Berufsschule zu besuchen. Soweit in § 8b BAG nichts anderes bestimmt wird, gelten auch für die inte­ grative Berufsausbildung sinngemäß die Bestimmungen des BAG. Per­ sonen, die eine integrative Berufsausbildung nach § 8b bzw 8c BAG absol­ vieren oder die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten bis zu sechs Monaten dauernden Berufsorientierungsmaßnahme befinden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, FLAG, AlVG, IESG und EStG. Die Verfassungsbestimmung des § 19b BAG wurde durch die Einbeziehung der Lehrberechtigten nach dem Land­ und forstwirtschaftlichen Berufsaus­ bildungsgesetz erforderlich. Die Beihilfen sollen unter anderem der Förderung des Anreizes zur Ausbil­ dung von Lehrlingen, der Förderung von Ausbildungsverbünden oder der Aus­ und Weiterbildung von Ausbilder/innen dienen. Durch eine Richtlinie des Förderausschusses (siehe „Bundes­Berufsausbil­ dungsbeirat“) werden die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen festgelegt. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die Vergabe der Förderungen erfolgt durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes. Hinsichtlich der Vergabe unterstehen die Lehrlingsstellen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Sie sind verpflichtet dem Bundesminister für Wirtschaft, Fami­ lie und Jugend und dem Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahr­ nehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des/der Lehrberechtigten, wobei auf die Beihilfen kein Rechtsanspruch besteht. Zur Beurteilung der Voraussetzungen sind der Lehrlingsstelle die entsprechende Unterlagen vorzulegen und der/die Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle auch Ein­ sicht in betriebsbezogene Unterlagen zu gewähren, so dies erforderlich ist. Vor der Gewährung von Beihilfen, bei denen nach der Richtlinie Ermessens­ spielraum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen besteht, haben die Lehrlingsstellen der zuständigen Arbeiterkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Spricht si...

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.