Berücksichtigtes Marktangebot Musterklauseln

Berücksichtigtes Marktangebot. Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot erfasst nur fremde Finanzinstrumente (keine Eigenprodukte). Im Rahmen der Vermögensverwaltung stehen dem Kunden folgende Finanzinstrumente zur Verfügung, vorausgesetzt sie werden an von der FINMA bewilligten und anerkannten Finanzmarktinfrastrukturen kotiert, emittiert und gehandelt (s. Liste der bewilligten und anerkannten Finanzmarktinfrastrukturen (inkl. Handelsplätze) sowie ausländische Teilnehmer, zu finden unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx/xx/~/xxxxx/xxxxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx/xxx/xxxxxxx.xxx?xx=xx). • Aktien • Forderungspapiere / zinstragende Anlagen • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, welche über eine Vertriebszulassungen in der Schweiz verfügen und mit dem Regulatorium im Domizilland des Wirtschaftlich Berechtigten konform sind • strukturierte Produkte mit guter bis sehr guter Emittentenbonität • Derivate, welche von Emittenten mit guter bis sehr guter Bonität emittiert wurden. Unser Ziel ist es, dass die eingesetzten Anlagestrategien mit dem Wissen und der Erfahrung unserer Kunden in Anlagefragen übereinstimmen. Bei der Verwaltung von Kundenvermögen auf diskretionärer Basis behalten wir uns jedoch vor, Finanzprodukte einzusetzen, die nicht dem Wissens- und Erfahrungsstand des Kunden entsprechen, ohne den Kunden gesondert über die detaillierten Merkmale und Risiken dieser einzelnen Produkte zu informieren. Wenn Kunden eine Anlagestrategie oder bestimmte Anlageprodukte wünschen, die nicht ihren Kenntnissen, Erfahrungen oder ihrer Risikotragfähigkeit entsprechen, warnen wir unsere Kunden entsprechend.
Berücksichtigtes Marktangebot. Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot erfasst nur fremde Finanzinstrumente (keine Eigenprodukte). Im Rahmen der Vermögensverwaltung stehen dem Kunden folgende Finanzinstrumente zur Verfügung, vorausgesetzt sie werden an von der FINMA bewilligten und anerkannten Finanzmarktinfrastrukturen kotiert, emittiert und gehandelt (s. Liste der bewilligten und anerkannten Finanzmarktinfrastrukturen (inkl. Handelsplätze) sowie ausländische Teilnehmer, zu finden unter xxxxx://xxx.xxxxx.xx/xx/~/xxxxx/xxxxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx/xxx/xxxxxxx.xxx?xx=xx). • Aktien • Forderungspapiere / zinstragende Anlagen • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, welche über eine Vertriebszulassungen in der Schweiz verfügen und mit dem Regulatorium im Domizilland des Wirtschaftlich Berechtigten konform sind • strukturierte Produkte mit guter bis sehr guter Emittentenbonität • Derivate, welche von Emittenten mit guter bis sehr guter Bonität emittiert wurden.
Berücksichtigtes Marktangebot. Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot erfasst eigene und fremde Finanzinstrumente. Im Rahmen der Vermögensverwaltung und umfassenden Anlageberatung stehen dem Kunden insbesondere folgende Finanzinstrumente zur Verfügung: • Kontoguthaben bei inländischen und ausländischen Banken • Geldmarktanlagen • Verzinsliche Schuldverschreibungen (Obligationen etc.) • Beteiligungspapiere (Aktien etc.) • Instrumente der kollektiven Kapitalanlage (Anlagefonds aller banküblichen Anlageinstrumente, namentlich Effekten, Indizes, Immobilien, Commodities) • Alternative Anlagen, nicht-traditionelle Anlagen • Standardisierte und nicht-standardisierte derivative Finanzinstrumente • Edelmetalle • Versicherungsprodukte Bei Execution-only-Dienstleistungen richtet sich das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot nach jenem von der vom Kunden gewählten Depotbank. SFIMLI kann für ihre Kunden derivative Produkte verwenden. SFIMLI setzt solche Produkte nur ein, wenn und soweit dies gemäss den im konkreten Fall anwendbaren gesetzlichen, standesrechtlichen und vertraglichen Anlagevorschriften und unter Berücksichtigung allfälliger Anlageinstruktionen zulässig ist. Der Einsatz von Derivaten erfolgt in diesem Rahmen zur Absicherung von bestehenden Wertschriftenpositionen oder um neue Wertschriftenpositionen aufzubauen. Es sind Derivate erlaubt, welche an einer anerkannten Börse oder ausserbörslich gehandelt werden. SFIMLI kann für ihre Kunden auch eigene Produkte wie selbstverwaltete Strategieindices (Actively Managed Certificate, AMC) oder selbstverwaltete Fonds einsetzen, wenn und soweit dies gemäss den im konkreten Fall anwendbaren gesetzlichen, standesrechtlichen und vertraglichen Anlagevorschriften und unter Berücksichtigung allfälliger Anlageinstruktionen zulässig ist. Der Einsatz von strukturierten Produkten ist mit besonderen Risiken, wie Emittenten- und Garantenrisiken für Anleger, verbunden. SFIMLI berücksichtigt diese Risiken angemessen in ihrem Risk Management und weist ihre Kunden in geeigneter Form ausdrücklich auf die mit den selbstverwalteten Produkten verbundenen Risiken hin. Der Kunde ist sich bewusst, dass beim Einsatz selbstverwalteter Produkte zusätzliche Verwaltungsgebühren aufgrund des Managements auf Stufe des Produkts (sog. Doppelhonorierung) entstehen können. Die SFIMLI wird diese Vermögenswerte in der Regel über eine Bank, Börse oder Broker beziehen. Sie kann die Anschaffung aber auch ausserhalb organisi...

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 15.1. Der Lieferant ist alleiniger Eigentümer und Inhaber der Schutzrechte an seinen Angeboten, Bildern, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Aufzeichnungen (einschließlich solcher in elektronischer Form). Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten dürfen solche Gegenstände Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden und nicht durch den Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. 15.2. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders festgelegt, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen zur Verfügung gestellten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, deren vertrauliche Natur ist offensichtlich. 15.3. Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu speichern und solche Daten an mit dem Lieferanten verbundene Gesellschaften und Subunternehmer weiterzugeben, es sei denn, dies wiederspricht den auf den Lieferanten anwendbaren Datenschutzbestimmungen. 15.4. Der Lieferant speichert die unter Ziffer 15.3 genannten Daten des Kunden, sobald der Kunde den Lieferanten erstmalig, z. B. für eine Bestellanfrage, kontaktiert. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung der jeweiligen Daten. Dies findet insbesondere bei Vertragsschluss Anwendung. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Lieferant im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt ist, seine Daten an Gesellschaften und Personen weiterzuleiten, die der Lieferant mit der Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche und Rechte betraut. 15.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Einverständnis zu der oben beschriebenen Speicherung, Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Er kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht oder, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen Anwendung finden, für die Verwendung und Verarbeitung blockiert werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Informationen über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft, Empfänger und die Nutzung der personenbezogenen Daten und den Zweck der Nutzung zu verlangen.