Vermögensverwaltung Musterklauseln

Vermögensverwaltung. 12 Einnahmen 1. den im Voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen, 3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen. 1. Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten. 2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen dies zulassen. In anderen Fällen ist eine Änderung von Beiträgen und Tarifbestimmungen für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsver- träge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge betroffen sind, die Tarifänderung sowie die Erläuterung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht schriftlich hinzuweisen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse zu decken. Zur Zahlung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Verhältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet. 2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage von mind. 1 Mio. € zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe mindestens 5 % der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahres- überschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführen. 4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres S...
Vermögensverwaltung. 21 Beiträge 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Versicherungsansprüche dür- fen nicht gekürzt werden. Zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs ist eine Rückstel- lung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen zu bilden. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gebildet. 1. Ihr sind zuzuführen: a) 1% der Jahresbeiträge bis die Rücklage den Betrag von € 3.579.044,00 erreicht hat oder nach eventueller Inanspruch- nahme wieder erreicht, jedoch maximal der Jahresüberschuss, b) der Betrag des Jahresüberschusses, der der Verlustrücklage weiterhin durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung zuzuführen ist. 2. Xxxxxxx die Beiträge und die sonstigen Einnahmen zur Deckung der satzungsmäßigen Ausgaben eines Geschäftsjahres nicht aus, wird der Fehlbetrag durch Beschluss des Vorstandes und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus der Rücklage gedeckt. 3. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäfts- jahr nur bis zu einem Drittel ihres jeweiligen Bestandes in An- spruch genommen werden. 4. Solche Entnahmen müssen innerhalb von fünf Jahren - nach Möglichkeit in gleichen Teilbeträgen - wieder aufgefüllt werden. Zur Sicherstellung der Solvabilitätsanforderungen wird der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss den anderen Gewinnrücklagen zugeführt, soweit er nicht der Verlustrücklage (§ 24) zuzuführen ist. Die Mitgliedervertreterversammlung entscheidet durch Beschluss über den Betrag des Jahresüberschusses, der den anderen Gewinn- rücklagen zuzuführen ist. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage (§ 24) oder den anderen Gewinnrücklagen (§ 24 a) zuzuführen ist, ist er den Mitgliedern als Beitragsrückerstattung zurück zu gewähren. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt, ob ein Überschuss den Mitgliedern auf die Beiträge des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen, in bar auszuzahlen oder einer Rückstellung für Bei- tragsrückerstattung zuzuführen ist. Wird eine solche gebildet, be- schließt die Mitgliedervertreterversammlung über ihre Verwendung, die keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung die- nen darf. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt im Verhältnis zur Höhe des Jahresbeitrages, der bei Ausschüttung zu zahlen ist. Die Ausschüttung erfolgt jeweils zur Jahreshauptfälligkeit. Rückerstattungsberech...
Vermögensverwaltung. Als Vermögensverwalter für den OGAW fungiert die AIF Alternativ Invest Finance AG, Xxxxxxxxxxxxxx 0, XX-0000 Xxxxxxx. Die AIF Alternativ Invest Finance AG konzentriert sich auf die Anlage- und Vermögensverwaltung für institutionelle und private Kunden und wird durch die FMA Liechtenstein prudenziell beaufsichtigt. Aufgabe des Vermögensverwalters ist insbesondere die eigenständige tägliche Umsetzung der Anlagepolitik und die Führung der Tagesgeschäfte des OGAW sowie anderer damit verbundenen Dienstleistungen unter der Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik und der Anlagebeschränkungen des OGAW, wie sie in Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben sind, sowie der gesetzlichen Anlagebeschränkungen. Der Vermögensverwalter hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von verschiedenen Anlageberatern, beraten zu lassen. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der AIF Alternativ Invest Finance AG abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag.
Vermögensverwaltung. Die Anlageentscheide sind an die AIF Alternativ Invest Finance AG, Xxxxxxxxxxxxxx 0, XX-0000 Xxxxxxx delegiert.
Vermögensverwaltung. Die Bank kann aufgrund besonderer Vereinbarungen auch die Verwaltung ganzer Vermögen sowie Treuhandfunktionen verschiedenster Art über- nehmen.
Vermögensverwaltung. Die Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG bietet ihren Kunden ab bestimmten Be- tragsgrenzen den Abschluss von Portfolioverwaltungsverträgen [Vermögensverwaltung] an. Unter Vermögensverwaltung wird. die Verwaltung einzelner oder einer Gesamtheit [Portfolio] von Finanzinstrumenten des Kunden auf Einzelkundenbasis und nach Maßgabe der zwischen dem Kunden und der Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank AG vereinbarten Anlage- strategie verstanden. Mit der Vermögensverwaltung delegiert der Kunde den Entscheid über die einzeln zu treffenden Anlagen an die Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG. Diese nimmt einen Vermögensverwaltungsauftrag nur auf der Grundlage eines separaten schriftli- chen Vermögensverwaltungsvertrages entgegen. Erwirbt der Kunde Finanzinstrumente im beratungsfreien Geschäft, findet eine eingeschränkte Zielmarktprüfung statt. Der gesetzlich vorgesehene Angemessenheitstest (die Prüfung, ob die für das jeweilige Finanzinstrument notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen) wird jedenfalls durchgeführt. Die Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG bietet für Privatkunden und professionelle Kunden keine Derivate an. Wird für ein von der Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank AG ausgegebenes und öf- fentlich angebotenes Wertpapier ein Prospekt gemäß Kapitalmarktgesetz (KMG) veröffent- licht, hält die Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG diesen in allen Geschäftsstellen kostenlos zur Abholung bereit.
Vermögensverwaltung. 12 Einnahmen
Vermögensverwaltung. In der Vermögensverwaltung haben unsere Kunden die Verwaltung und damit auch die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanz- instrumenten an ihren Vermögensverwalter delegiert. Damit treffen wir im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien die Entscheidungen über Käufe und Verkäufe, ohne zuvor die Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese Konstellation kann einen bestehenden Interessenkonflikt verstärken oder zu einem neuen führen. Den hieraus resultierenden Risiken begegnen wir durch geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere einen am Kundeninteresse ausgerichteten Investmentauswahlprozess. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass bei der Auswahl der Investmentfonds die Ergebnisse der Fonds, die Kontinuität des Managements und die Übereinstimmung mit den Anlagezielen im Vordergrund stehen. Es kann im Interesse der Bank sein, im Rahmen der Portfolioverwaltung Finanzinstrumente zu erwerben, wenn der Bank aus diesem Kauf besondere Vorteile erwachsen. Um diesem Risiko entgegenzuwirken • agiert die Vermögensverwaltung in ihren Anlageentscheidungen unabhängig; • ist es der Bank nicht gestattet, im Rahmen der Vermögensverwaltung von Dritten Leistungen anzunehmen und diese einzubehalten;
Vermögensverwaltung. 21 Beiträge Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Vermögensverwaltung. Einnahmen Reinertrag Vermögensverwaltung DM DM