Common use of Beschaffenheit der Ware Clause in Contracts

Beschaffenheit der Ware. 4.1 Wenn sich der AG bei seiner Bestellung auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart. 4.2 Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann. 4.3 Der AN gewährleistet zudem, dass die gelieferten Waren oder verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtlich gebotene Nachweise beigefügt werden. Bei Anlieferung von Gefahrstoffen sind dem AG die gesetzlich geforderten Begleitpapiere zu übergeben. 4.4 Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert. 4.5 Bestellt der AG auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Lieferung zu informieren.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Beschaffenheit der Ware. 4.1 Wenn sich Insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des AG bei seiner Bestellung auf Zeichnungen, AbbildungenAbbildun- gen, Berechnungen, Pläne Pläne, Toleranzangaben und Toleranzangaben bezieht, Pro- duktbeschreibungen werden mit dem AN die sich daraus ergebenen dar- aus ergebenden Eigenschaften als vertraglich geschuldete geschul- dete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zeichnun- gen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne, Toleranzan- gaben und Produktbeschreibungen vom AG, vom AN oder vom Hersteller stammen. 4.2 Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, AbbildungenAbbildun- gen, Berechnungen, Plänen Plänen, Toleranzangaben und Toleranzangaben Produktbeschreibungen durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht des AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann. 4.3 Der AN gewährleistet zudem, dass die gelieferten Waren Wa- ren oder verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen auf sie anzuwendenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen Bestim- mungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Produktsicher- heitsgesetzes und diesbezüglichen AusführungsvorschriftenAusführungsvor- schriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen Be- dingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, PTB- TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtlich gebotene Nachweise beigefügt werden. Bei Anlieferung von Gefahrstoffen sind dem AG die gesetzlich geforderten Begleitpapiere zu übergebenKonformitätskenn- zeichen tragen. 4.4 Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten gilt die Beschaffenheiten Beschaffenheit dieser Proben Pro- ben und Muster als vom AN garantiert. 4.5 Bestellt der AG auf der Grundlage früherer Bestellungen Bestellun- gen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung Liefervereinba- rung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der SpezifikationenSpezifikati- onen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Lieferung zu informieren. 4.6 Produktänderungen in Quantität und Qualität gegen- über der Bestellung des AG und sonstige spätere Ver- tragsänderungen werden erst wirksam, wenn diese durch den AG ausdrücklich in Textform bestätigt wer- den.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Beschaffenheit der Ware. 4.1 Wenn sich der AG bei seiner Bestellung auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart. 4.2 Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht1. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassenDer Verkäufer sichert zu, dass die bestellten Produkte für gelieferte Ware oder die Zwecke zu erbringenden Dienstleistungen den vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen sowie den aktuellen gesetzlichen Bestimmun- gen des AG nicht geeignet jeweiligen Landes, in welchem die vereinbarte Empfangsstelle liegt, in Ermangelung sol- cher zumindest den handelsüblichen Qualitätsbestimmungen, entspricht und darüber hinaus frei von Mängeln oder Fehlern i. S. des Produkthaftungsgesetzes ist. Als Vereinbarung über die Be- schaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen, die – insbesonde- re durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Ver- trages sind oder wenn in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. 2. Dem Verkäufer ist bekannt, dass gelieferte Rohstoffe sowie Halbfertig- und Fertigprodukte zur Weiterverarbeitung in Backbetrieben bzw. zur Weiterveräußerung durch Backbetriebe und zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Neben evtl. weitergehenden und vorbehaltlich abweichen- der Beschaffenheitsvereinbarungen sichert der Verkäufer von Lebensmitteln und Stoffen, die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann. 4.3 Der AN gewährleistet zudemjedenfalls zu, dass die Ware gesund und handelsüb- lich, für den menschlichen Verzehr geeignet und nach dem Stand der Technik frei von Fremdkör- pern ist und die jeweils gültigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu Rückstän- den und Kontaminanten sowie gentechnischen Veränderungen, Bestrahlung, Nanomaterialien usw. eingehalten werden. Er stellt die Erfüllung dieser Anforderungen durch angemessene syste- matische Warenkontrollen jederzeit sicher. 3. Der Verkäufer von Primärverpackungsmaterial und anderen Lebensmittel-Kontaktmaterialien si- chert zu, dass die Ware geeignet ist, mit Lebensmitteln in Kontakt gebracht zu werden und dass sie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung entspricht. 4. Soweit einschlägig, muss die gesamte Lieferung dem Produktsicherheitsgesetz sowie den entspre- chenden Verordnungen und technischen Regeln entsprechen. Beim Fehlen harmonisierter Normen müssen zur Ausfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen die ent- sprechenden nationalen Normenspezifikationen, z.B. UVV’en, VDE-Bestimmungen usw., sowie die jeweils geltenden europäischen Rechtsnormen (CE, GS usw.) eingehalten werden. 5. Der Verkäufer hat uns unaufgefordert Änderungen in der Rezeptur, Zusammensetzung oder Kon- struktion der gelieferten Produkte unverzüglich anzuzeigen, sofern diese Änderungen Auswirkun- gen auf die Qualität, den Geschmack, die Haltbarkeit, Deklaration, die Verwendbarkeit zur Weiter- verarbeitung, die Spezifikation, die Funktionsweise oder andere wesentliche Eigenschaften des Produktes haben. Unterbleibt die Anzeige, steht uns ein Rücktrittsrecht bzgl. noch ausstehender Lieferungen sowie bzgl. bereits gelieferter und noch nicht verarbeiteter Waren oder verwendeten Materialien zu; der Lieferant wird solche Ware unverzüglich und auf seine Kosten austauschen. 6. Bei Lebensmitteln und Primär-Packstoffen garantiert der Verkäufer die jederzeitige lückenlose Rückverfolgbarkeit der jeweiligen Produkte bis zum Hersteller bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtlich gebotene Nachweise beigefügt werden. Bei Anlieferung von Gefahrstoffen sind dem AG die gesetzlich geforderten Begleitpapiere zu übergebenProduzent. 4.4 Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert. 4.5 Bestellt der AG auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Lieferung zu informieren.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Beschaffenheit der Ware. 4.1 Wenn sich 7.1 Eine bestimmte Beschaffenheit der AG bei seiner Bestellung auf Zeichnungenvon uns gelieferten Ware ist nur dann geschuldet, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden wenn wir ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestimmte Beschaffenheitsmerkmale mit dem AN Käufer vereinbaren (subjektive Anforderungen). Sofern wir subjektive Anforde- rungen (z.B. in Spezifikationen) vereinbart haben, sind diese vollständig und abschließend. Es kommt auf das Vorliegen etwaiger zusätzlicher oder alternativer objektiver Anforderungen und Montageanforderungen an die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit Ware nicht an. Sofern der zu liefernden Vertrag keineabweichenden Vereinbarungen enthält, ist die Eignung des Verpackungsmaterials für einen Direktkontakt mit Lebensmitteln nicht geschuldet. Für Beeinträchtigungen der Ware vereinbartoder des Packgutes, die auf einem Direktkontakt beruhen, übernehmen wir daher ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung. 4.2 7.2 Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen Ware ist hinsichtlich der Bedruckung und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu gebenVerarbeitung vertragsgemäß, wenn sich das Druckergebnis und die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassenVerarbeitungsqualität innerhalb der Toleranzen bewegen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. 7.3 Von uns zur Verfügung gestellte Muster sind Hand- oder Plottermuster, die hinsichtlich Material, Erscheinungsbild (z. B. Stanzbrücken, Farbe) und Verarbeitbarkeit (z. X. Xxxx- widerstände) von der maschinellen Fertigung abweichen können. Diese Umstände sind branchenbekannt. Für derartige Abweichungen haften wir daher nicht. 7.4 Dem Käufer ist bekannt, dass es bei einer Verarbeitung der Ware nach längerer Lagerung ggf. zu sensorischen Beeinträchtigungen und äußeren Beeinträchtigungen, wie 7.5 Soweit die bestellten Produkte Verwendung der gelieferten Ware oder die aus der Verwendung der Ware entstehenden Erzeugnisse gesetzlichen Vorschriften unterliegen (z. B. bei der Verwen- dung der Ware für die Zwecke des AG kosmetische Mittel, Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel oder Genussmittel) und soweit dies nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig sindausdrücklich abweichend vereinbart wird, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann. 4.3 Der AN gewährleistet zudem, dass die gelieferten Waren oder verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtlich gebotene Nachweise beigefügt werden. Bei Anlieferung von Gefahrstoffen sind dem AG die gesetzlich geforderten Begleitpapiere zu übergeben. 4.4 Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert. 4.5 Bestellt der AG auf der Grundlage früherer Bestellungen oder liegt es im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen ArtVerantwortungsbereich des Käufers zu prüfen, ob die Ware für diese Verwendung geeignet ist der AN verpflichtet, und ob die Erzeugnisse den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Lieferung zu informiereneinschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Beschaffenheit der Ware. 4.1 4.1. Wenn sich der AG bei seiner Bestellung auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen ergebenden Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart. 4.2 4.2. Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann. 4.3 4.3. Der AN gewährleistet zudem, dass die gelieferten Waren oder verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere Rechtsvorschriften(insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtlich gebotene Nachweise beigefügt werden. Bei Anlieferung von Gefahrstoffen sind dem AG die gesetzlich geforderten Begleitpapiere zu übergebentragen. 4.4 4.4. Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert. 4.5 4.5. Bestellt der AG auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Lieferung zu informieren. 4.6. Produktänderungen in Quantität und Qualität gegenüber der Bestellung des AG und sonstige spätere Vertragsänderungen werden erst wirksam, wenn diese durch den AG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Werden hierdurch die Grundlagen der Preisberechnung verändert, hat der AN vor der Lieferung an den AG auf die Vereinbarung neuer Preise hinzuwirken. Unterlässt der AN dies, kann er veränderte Preise nicht zu Lasten des AG geltend machen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Beschaffenheit der Ware. 4.1 Wenn sich der AG bei seiner Bestellung auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart. 4.2 Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht1. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassenDer Verkäufer sichert zu, dass die bestellten Produkte für gelieferte Ware oder die Zwecke zu erbringenden Dienstleistungen den verein- barten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen sowie den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des AG nicht geeignet je- weiligen Landes, in welchem die vereinbarte Empfangsstelle liegt, in Ermangelung solcher zumindest den handelsüblichen Qualitätsbestimmungen, entspricht und darüber hinaus frei von Mängeln oder Fehlern i. S. des Produkthaftungsgesetzes ist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in un- serer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder wenn in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. 2. Dem Verkäufer ist bekannt, dass gelieferte Rohstoffe sowie Halbfertig- und Fertigprodukte zur Weiterver- arbeitung in Backbetrieben bzw. zur Weiterveräußerung durch Backbetriebe und zum menschlichen Ver- zehr bestimmt sind. Neben evtl. weitergehenden und vorbehaltlich abweichender Beschaffenheitsverein- barungen sichert der Verkäufer von Lebensmitteln und Stoffen, die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig zur Verwendung in Lebensmitteln be- stimmt sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann. 4.3 Der AN gewährleistet zudemjedenfalls zu, dass die Ware gesund und handelsüblich, für den menschlichen Verzehr geeignet und nach dem Stand der Technik frei von Fremdkörpern ist und die jeweils gültigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu Rückständen und Kontaminanten sowie gentechnischen Veränderungen, Bestrahlung, Nanomaterialien usw. eingehalten werden. Er stellt die Erfüllung dieser Anforderungen durch angemessene systematische Warenkontrollen jederzeit sicher. 3. Der Verkäufer von Primärverpackungsmaterial und anderen Lebensmittel-Kontaktmaterialien sichert zu, dass die Ware geeignet ist, mit Lebensmitteln in Kontakt gebracht zu werden und dass sie den einschlägi- gen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung entspricht. 4. Soweit einschlägig, muss die gesamte Lieferung dem Produktsicherheitsgesetz sowie den entsprechenden Verordnungen und technischen Regeln entsprechen. Beim Fehlen harmonisierter Normen müssen zur Ausfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen die entsprechenden nationa- len Normenspezifikationen, z.B. UVV’en, VDE-Bestimmungen usw., sowie die jeweils geltenden europäi- schen Rechtsnormen (CE, GS usw.) eingehalten werden. 5. Der Verkäufer hat uns unaufgefordert Änderungen in der Rezeptur, Zusammensetzung oder Konstruktion der gelieferten Produkte unverzüglich anzuzeigen, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Qua- lität, den Geschmack, die Haltbarkeit, Deklaration, die Verwendbarkeit zur Weiterverarbeitung, die Spezi- fikation, die Funktionsweise oder andere wesentliche Eigenschaften des Produktes haben. Unterbleibt die Anzeige, steht uns ein Rücktrittsrecht bzgl. noch ausstehender Lieferungen sowie bzgl. bereits gelieferter und noch nicht verarbeiteter Waren oder verwendeten Materialien zu; der Lieferant wird solche Ware unverzüglich und auf seine Kosten austauschen. 6. Bei Lebensmitteln und Primär-Packstoffen garantiert der Verkäufer die jederzeitige lückenlose Rückver- folgbarkeit der jeweiligen Produkte bis zum Hersteller bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtlich gebotene Nachweise beigefügt werden. Bei Anlieferung von Gefahrstoffen sind dem AG die gesetzlich geforderten Begleitpapiere zu übergebenProduzent. 4.4 Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert. 4.5 Bestellt der AG auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Lieferung zu informieren.

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Beschaffenheit der Ware. 4.1 4.1. Wenn sich der AG bei seiner Bestellung auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart. 4.2 4.2. Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann. 4.3 4.3. Der AN gewährleistet zudem, dass die gelieferten Waren oder verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere Rechtsvorschriften(insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtlich gebotene Nachweise beigefügt werden. Bei Anlieferung von Gefahrstoffen sind dem AG die gesetzlich geforderten Begleitpapiere zu übergebentragen. 4.4 4.4. Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert. 4.5 4.5. Bestellt der AG auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Lieferung zu informiereninfor- mieren. 4.6. Produktänderungen in Quantität und Qualität gegenüber der Bestellung des AG und sonstige spätere Vertragsänderungen werden erst wirksam, wenn diese durch den AG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Werden hierdurch die Grundlagen der Preisberechnung verändert, hat der AN vor der Lieferung an den AG auf die Vereinbarung neuer Preise hinzuwirken. Unterlässt der AN dies, kann er veränderte Preise nicht zu Lasten des AG geltend machen.

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