Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes. 1. Der Auftragnehmer gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit sowie uneingeschränkte Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes und sichert zu, dass die Lieferung/Leistung den in den Spezifikationen oder Pflichtenheften beschriebenen zugesicherten Eigenschaften entspricht.