Beschaffenheit, Zusicherungen. (1) Die Beschaffenheit der Hardware ist vom AN konkret und abschließend zu beschreiben und dem AG vor Vertragsschluss dokumentiert mitzuteilen.
(2) Der AN stellt sicher, dass Angaben zu den Spezifikationen und zur Leistungsfähigkeit der Hardware, die öffentlich zugänglich sind oder dem AG mitgeteilt wurden, zutreffen.
(3) Der AN stellt sicher, dass es sich bei der Hard- ware ausschließlich um Neuware handelt. Nicht hierunter fällt insbesondere generalüberholte, „refurbished“ oder neu zusammen gesetzte Hard- ware.
(4) Der AN stellt sicher, dass für den Zeitraum der üblichen Lebensdauer der Hardware die Lieferung von erforderlichen Ersatzteilen und Zubehör/Be- triebsmitteln möglich ist.
Beschaffenheit, Zusicherungen. Der AN stellt sicher, dass die Software die verein- barte Beschaffenheit aufweist und dass der Nut- zung der Software im vertraglichen Umfang durch den AG keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der AN verpflichtet sich zudem, dem AG spätestens bei Vertragsschluss über den Kauf der Software den Abschluss eines Pflegevertrages nach Maßgabe von Teil E. dieser AB IT anzubieten. Gleiches gilt spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der Mängel- haftung, sofern bei Vertragsschluss kein Pflegever- trag abgeschlossen wurde. Mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages werden durch einen bestehenden Pflegevertrag nicht berührt. Sie kön- nen bis zur Verjährung der Mängelansprüche kos- tenfrei durch den AG geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt Ziffer B. 4. dieser AB IT entsprechend.