Softwarekauf. Abweichungen die den Wert oder die Beschaffenheit der vertraglichen Ware oder der Werkleistung nur unerheblich beeinträchtigen, sind keine Sachmängel. NETWORK ASSISTANCE erbringt Gewährleistung bei Mängeln gekaufter Software zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach Xxxx von NETWORK ASSISTANCE durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, wobei NETWORK ASSISTANCE für jeden Mangel zwei Nacherfüllungsversuchen zustehen. Für die Beschaffenheit der Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich. Nur Abweichungen davon begründen einen Mangel. NETWORK ASSISTANCE übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass NETWORK ASSISTANCE bei Mängeln von Fremdsoftware die Fehler nicht selbst beseitigen kann. NETWORK ASSISTANCE wird gemeldeten Mängel unverzüglich an den Hersteller melden und den Kunden laufend über den Xxxxxxxx der Mängeluntersuchungen und der Mängelbeseitigungsarbeiten des Herstellers, soweit NETWORK ASSISTANCE davon Kenntnis erhält, unterrichten. Ergänzend gilt Ziffer 18.
Softwarekauf. 1 Vertragsgegenstand
1) Der Kunde erwirbt von der nexxtsoft die in der Leistungsbeschreibung bezeichnete Standardsoftware. Zum Lieferumfang gehören die Verschaffung des Standardprogramms im Objektcode sowie die Lieferung einer Bedienungsanleitung in Form einer Online-Hilfe. Die Leistungsbeschreibung der Software ist mitsamt der für den Betrieb erforderlichen Systemumgebung in der Online-Hilfe wiedergegeben.
2) Für die Beschaffenheit der von der nexxtsoft gelieferten Software ist die bei Lieferung gültige und dem Kunden mit der Übersendung des Angebots zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung des Standardprodukts abschließend maßgeblich. Gewährleistet wird die Erbringung der beschriebenen Funktionen und Leistungen zu der im Angebot erwähnten und in einer zum Zeitpunkt der Überlassung objektiv gebräuchlichen Systemumgebung. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet nexxtsoft nicht.
1) Definitionen sind im Teil A der AGB aufgeführt.
2) Vertragsbestandteile sind:
a) Dieser Vertragstext.
b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der nexxtsoft, Teil A, Allgemeiner Teil und Lizenzbestimmungen.
3) Im Falle von Widersprüchen gehen die in diesem Vertragstext genannten Regelungen denen des Teil A vor. Die Regelungen des Teil A enthalten allgemeine Regelungen, die hier nicht aufgeführt wurden, um Wiederholungen zu vermeiden.
4) Es gelten ferner die im Vertrag genannten Anlagen: • A 1: Leistungsbeschreibung der Standardsoftware • A 2: Bedienungsanleitung der Standardsoftware nexxtsoft liefert die Software, indem dem Kunden der Download der Software ermöglicht wird.
1) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar ohne Abzug mit Lieferung bzw. Bereitstellung der Software und Zugang der Rechnung.
2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3) Aufrechnungen sind nur möglich mit Forderungen, die von der nexxtsoft unbestritten oder gerichtlich anerkannt sind.
1) Die Software wird in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
2) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem nexxtsoft die Software dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Software nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert nexxtsoft gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Gerät die nexxtsoft in Verzug, so haftet nexxtsoft für den ...
Softwarekauf. 3 Verkauf der Vertragssoftware
1. Gegenstand des Auftrags ist der Verkauf der in dem Auftrag näher bezeichneten Module der Vertragssoftware durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer, d.h. die zeitlich unbe- grenzte Überlassung der Vertragssoftware gegen Zahlung der Vergütung nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestim- mungen.
2. Zu dem Leistungsumfang gehört eine Online-Benutzerhilfe in deutscher Sprache.
3. Einzelheiten der Funktionalitäten der Vertragssoftware erge- ben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gülti- gen Detailbeschreibung der Vertragssoftware. Dort enthaltene Angaben sind keine Garantien im Rechtssinn.
1. Die Lieferung der Vertragssoftware erfolgt durch Bereitstellung zum Download und Bereitstellung eines Lizenzschlüssels so- wie Benachrichtigung des Lizenznehmers hierüber.
2. Der Lizenznehmer erhält die Vertragssoftware in maschinen- lesbarer Form im Objektcode. Er hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes und der Entwicklerdokumenta- tion der Vertragssoftware.
3. Der Leistungsumfang beinhaltet, soweit nicht abweichend ver- einbart, die Installation und die Standardeinführung der Ver- tragssoftware bei dem Lizenznehmer und eine Basisschulung. Anfallende Dienstleistungen werden im Nachweis berechnet. Auf Wunsch des Lizenznehmers erbringt der Lizenzgeber nach Maßgabe gesondert zu treffender Vereinbarungen wei- tere Leistungen (vgl. Teil IV). Darüber hinaus gehende Leis- tungen, insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung von mit der Vertragssoftware verarbeiteter Daten, gehören nicht zu dem von dem Lizenzgeber geschuldeten Leistungsumfang.
4. Ist der Lizenzgeber durch höhere Gewalt oder andere unvor- hersehbare Umstände unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert, so verlängern sich Liefer- bzw. Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung an- dauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Been- digung der Störung. Ist die Behinderung nicht von nur vorüber- gehender Xxxxx, so kann der Lizenzgeber sich durch Erklä- rung von seiner Liefer- bzw. Leistungspflicht lösen
1. Der Lizenznehmer bezahlt an den Lizenzgeber für die Über- lassung der Vertragssoftware und die Einräumung der Nut- zungsrechte den im Auftrag vereinbarten Kaufpreis. Der Kauf- preis ist, wenn nicht abweichend vereinbart, spätestens binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, nicht jedoch vor der Bereitstellung der Vertragssoftware zum Download und Bereitstellung des Lizenzschlüssels.
2. Die I...
Softwarekauf. 3 Verkauf der Vertragssoftware § 4 Lieferung der Vertragssoftware § 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung § 6 Nutzungsrechte des Lizenznehmers § 7 Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bei Mängeln
Softwarekauf. 7.1. Der AurĒraggeber erwirbt von high5iĒ die Software im Falle des Abschlusses eines Softwarekaufvertrags samt damit verbundener Datenbestände sowie gegebenenfalls das System, auf dem sich die Software befindet und die Anwendungsdokumentation in gedruckter und elektronischer Form in deutscher Sprache.
7.2. Der Source Code ist nur Teil des Vertragsgegenstands, sofern dies explizit zwischen AurĒraggeber und high5iĒ vereinbart wurde.
7.3. high5iĒ räumt dem AurĒraggeber mangels anderslautender Vereinbarung einfache, zeitlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligungen an SorĒware und Benutzerhandbuch zur Nutzung ein.
7.4. Der AurĒraggeber darf die Software ausschließlich für sein Unternehmen und die dort anfallenden Geschäftsfälle nutzen; somit darf der AurĒraggeber die Software insb nicht Dritten – in welcher Form auch immer – zur Verfügung stellen und/oder für Geschäftsfälle Dritter nutzen.
7.5. Der AurĒraggeber darf Vervielfältigungen der Software nur insoweit vornehmen, als dies für den vereinbarungsgemäßen Gebrauch der Software unbedingt notwendig ist. Dem AurĒraggeber kommt auch ein Bearbeitungsrecht zu, um die Software im Rahmen der ihm nach diesem Vertrag zustehenden Nutzung an seine Bedürfnisse selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte anzupassen. Letzteres kommt dem Auftraggeber aber während eines laufenden Wartungsvertrags nur und erst dann zu, nachdem der AurĒraggeber high5iĒ den Anpassungsbedarf detailliert schriftlich dargelegt und high5iĒ erfolglos aufgefordert hat, die Anpassungen binnen angemessener Frist, jedenfalls nicht kürzer als ein Monat, entgeltlich vorzunehmen.
7.6. Der AurĒraggeber darf von der Software Kopien für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung der Software notwendig ist, wobei Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk von high5iĒ zu versehen sind.
7.7. Der AurĒraggeber hat das Recht auf Dekompilierung iSd § 40e UrhG, also der Vervielfältigung und (Rück)Übersetzung des Source Codes der Software („Dekompilierung“), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: (i) Die Dekompilierung ist für den AurĒraggeber unerlässlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der Software, aber ausschließlich im Rahmen der mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzung, mit anderen, unabhängig gescha enen Programmen zu erhalten; (ii) die Dekompilierung wird vom AurĒraggeber oder in seinem Namen von einer hiezu vom AurĒra...
Softwarekauf. Abweichungen die den Wert oder die Beschaffenheit der vertraglichen Ware oder der Werkleistung nur unerheblich beeinträchtigen, sind keine Sachmängel. DATCOM GMBH erbringt Gewährleistung bei Mängeln gekaufter Software zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach Xxxx von DATCOM GMBH durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, wobei DATCOM GMBH für jeden Mangel zwei Nacherfüllungsversuchen zustehen. Für die Beschaffenheit der Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich. Nur Abweichungen davon begründen einen Mangel. DATCOM GMBH übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass DATCOM GMBH bei Mängeln von Fremdsoftware die Fehler nicht selbst beseitigen kann. DATCOM GMBH wird gemeldeten Mängel unverzüglich an den Hersteller melden und den Kunden laufend über den Xxxxxxxx der Mängeluntersuchungen und der Mängelbeseitigungsarbeiten des Herstellers, soweit DATCOM GMBH davon Kenntnis erhält, unterrichten. Ergänzend gilt Ziffer 18.
Softwarekauf. DSG erbringt Gewährleistung bei Mängeln gekaufter Software zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach Xxxx von DSG durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, wobei DSG für jeden Mangel zwei Nacherfüllungsversuchen zustehen. Für die Beschaffenheit der Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich. Nur Abweichungen davon begründen einen Mangel. DSG übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass DSG bei Mängeln von Fremdsoftware die Fehler nicht selbst beseitigen kann. DSG wird gemeldeten Mängel unverzüglich an den Hersteller melden und den Kunden laufend über den Xxxxxxxx der Mängeluntersuchungen und der Mängelbeseitigungsarbeiten des Herstellers, soweit DSG davon Kenntnis erhält, unterrichten. Ergänzend gilt Ziffer 17.
Softwarekauf. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH erbringt Gewährleistung bei Mängeln gekaufter Software zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach Xxxx von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, wobei INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH für jeden Mangel zwei Nacherfüllungsversuchen zustehen. Für die Beschaffenheit der Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich. Nur Abweichungen davon begründen einen Mangel. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH bei Mängeln von Fremdsoftware die Fehler nicht selbst beseitigen kann. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH wird gemeldeten Mängel unverzüglich an den Hersteller melden und den Kunden laufend über den Xxxxxxxx der Mängeluntersuchungen und der Mängelbeseitigungsarbeiten des Herstellers, soweit INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH davon Kenntnis erhält, unterrichten. Ergänzend gilt Ziffer 19.
Softwarekauf. Sofern Gegenstand des Einzelvertrags der Kauf von Software ist, gelten die Regelungen dieses Abschnitts B.I.
Softwarekauf. Sofern nicht explizit anders geregelt, wird die LIZENZ nur zusammen mit ei- ner Wartungsvereinbarung verkauft, die normalerweise 12 Monate umfasst (Wartungsperiode). Die Wartungsvereinbarung verlängert sich automatisch um 12 Monate sofern sie nicht vom KUNDEN oder vom LIZENZGEBER unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten vor Ende der jeweiligen Wartungsperiode schriftlich gekündigt wird. Ist die Wartungsvereinbarung für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen, so verlängert sie sich automa- tisch um einen Zeitraum der diesem entspricht, es sei denn die Wartungs- vereinbarung wird vom KUNDEN oder vom LIZENZGEBER unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen vor Ende der jeweiligen Wartungsperi- ode schriftlich gekündigt. Eine Kündigung des Wartungsvertrages lässt den Vertrag über SOFTWAREKAUF unberührt.