Verjährung der Mängelansprüche. 6.1 Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB – abweichend von den in Satz 1 genannten Fristen – unberührt.
6.2 Ist der Kunde keine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstel- lung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr.
6.3 Abweichend von Abs. 1 und 2 verjähren Mängelan- sprüche bei Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren. In den Fällen, in denen die VOB/B insgesamt Vertragsbe- standteil geworden und der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, gelten abweichend von Satz 1 die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Leistungen.
6.4 Bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrläs- sigkeit sowie in den Fällen des § 5 Abs. 5) finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.
Verjährung der Mängelansprüche. 7.1. Ist der Anschlussnehmer eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (d. h. ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen), so ver- jähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer und gebrauchter Sachen in einem Jahr.
7.2. Ist der Anschlussnehmer keine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr.
7.3. Abweichend von Abs. 1 und 2 verjähren Mängelansprüche bei Bau- leistungen im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren, sofern es sich um neue Bauwerke oder Materialien handelt.
7.4. Bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen, wenn und soweit die BHAG eine Beschaffenheitsgarantie oder Zu- sicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat, finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.
Verjährung der Mängelansprüche. (1) Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (d.h., ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtli- ches Sondervermögen), so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr.
(2) Ist der Kunde keine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 verjähren Mängelansprüche bei Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren, sofern es sich um neue Bauwerke oder Materialien handelt.
Verjährung der Mängelansprüche. 1. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers und das Recht auf Rücktritt verjähren vorbehaltlich der §§ 202, 438 Abs. 3, 479, 634a Abs.3 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Wenn der Auftrag auch die Montage umfasst, beträgt die Verjährungsfrist ab Inbetriebnahme (Abnahme der Leistung) zwei Jahre für bewegliche Teile und fünf Jahre für feststehende Teile.
2. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
Verjährung der Mängelansprüche. 1. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers, das Recht auf Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz verjähren vorbehaltlich der §§ 202, 438 Abs. 3, 479, 634 Abs.3 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes. Bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht oder bei der Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
2. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
Verjährung der Mängelansprüche. 18.1 Mängelansprüche bei Lieferungen neuer Sachen verjähren in einem
18.2 Bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.
Verjährung der Mängelansprüche. 18.1 Mängelansprüche bei Lieferungen neuer Sachen verjähren in einem Jahr. Veräußern Sie die von uns gelieferte Sache im Rahmen Ihres gewöhnli- chen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben Ihre Rückgriffsansprüche aus §478
18.2 Bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit finden die
Verjährung der Mängelansprüche. 7.1 Die bei der Abnahme festgestellten Mängel sind vom NU in einer angemessenen Frist oder innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt einer Mängelanzeige kostenlos zu beseitigen.
7.2 Beseitigt der NU die aufgezeigten Mängel im Rahmen der obigen Vereinbarungen nicht, so ist der AG berechtigt, ohne Verlust seiner Mängelansprüche im Übrigen die Mängel auf Kosten des NU selbst zu beseitigen. Der NU hat in diesem Falle die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen, für welche der AG einen Nachweis erbringen muss.
7.3 Der NU leistet für die mangelfreie Montageleistung für die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten nach Abnahme der Gesamtanlage insofern Gewähr, als er alle während dieser Zeit auftretenden Mängel und/oder Schäden behebt, ohne dass dem AG dadurch irgendwelche Kosten und/oder Nebenkosten entstehen. Der Termin für die Beseitigung der Mängel wird jedes Mal zwischen beiden Vertragspartnern abgestimmt.
7.4 Die Verjährung beginnt mit der Abnahme
Verjährung der Mängelansprüche. Alle Ansprüche des Käufers wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Xxxxxx XXXX.
Verjährung der Mängelansprüche. Alle oben aufgeführten Mängelansprüche verjähren bei Sachen innerhalb von zwei Jahren § 634a Abs. 1 Nr. 3. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 2 BGB) oder der Lieferung (Gefahrübergang) der Kaufsache. Der Werkbesteller hat die Möglichkeit, die Verjährung durch Klageerhebung oder durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zu unterbrechen. Des Weiteren ist die Verjährung gemäß § 208 BGB gehemmt, wenn die Parteien über das Vorhandensein eines Mangels verhandeln. Erkennt der Auftragnehmer den Mangel an, liefert eine neue Sache oder repariert die Sache im Rahmen der Nacherfüllung, so beginnt die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 BGB neu. Viele Auftragnehmer werden daher die Nacherfüllung lediglich aus "Kulanzgründen" durchführen, um eine Anerkennung des Anspruchs und damit den Neubeginn der Verjährung zu vermeiden.