Beschränkung von anderen Finanzverbindlichkeiten Musterklauseln

Beschränkung von anderen Finanzverbindlichkeiten. 2.1.1 Die Emittentin beabsichtigt, die zur Finanzierung des Vorhabens gemäß Ziff. 1.5 benö- tigte Summe („Gesamtfinanzierungssumme“) wie folgt zu finanzieren, wobei die tat- sächliche Finanzierung hiervon auch abweichen kann: