Common use of Beschränkung der Anteilrücknahme Clause in Contracts

Beschränkung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Ar- beitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Ab- rechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung für bis zu 14 aufeinanderfolgende Ar- beitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereig- nisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrech- nungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Ge- sellschaft zu ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der An- leger auf Basis der verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrech- nungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktum- feld ab. Die Quote legt fest, zu welchem prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrech- nungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Ge- sellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme be- schränkt. Die Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx. Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depot- führende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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Beschränkung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Ar- beitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Ab- rechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung für bis zu 14 aufeinanderfolgende Ar- beitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereig- nisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrech- nungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Ge- sellschaft zu ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der An- leger auf Basis der verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrech- nungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktum- feld ab. Die Quote legt fest, zu welchem prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrech- nungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Ge- sellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme be- schränkt. Die Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx. xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx/ Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depot- führende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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Beschränkung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Ar- beitstage aufeinanderfol- gende Arbeitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag Ab- rechnungsstichtag mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen pflicht- gemäßen Ermessen, ob sie an diesem Ab- rechnungsstichtag Abrechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt Ent- schließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung für bis zu 14 aufeinanderfolgende Ar- beitstage Arbeitstage fortsetzen. Die Entscheidung Ent- scheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknahmeverlangen Rücknahme- verlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit Gesamt- heit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereig- nisse sons- tiger Ereignisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen Rück- nahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung Rücknahmebe- schränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrech- nungsstichtag Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Ge- sellschaft Gesellschaft zu ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der An- leger Anleger auf Basis der verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens Gesam- tordervolumens für den jeweiligen Abrech- nungsstichtag Abrechnungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktum- feld Marktumfeld ab. Die Quote legt fest, zu welchem prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrech- nungsstichtag Abrechnungsstichtag ausgezahlt werdenwer- den. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Ge- sellschaft Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der RestorderRest- order). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme be- schränktRück- nahme beschränkt. Die Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührtunbe- rührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile An- teile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxxxxxxx://xxx.xxxxxxxxx- xxxxxxxxxx.xxx. Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter Drit- ter (z.B. die depot- führende depotführende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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Beschränkung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Ar- beitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellenwert erreicht er- reicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Ab- rechnungsstichtag Abrechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung für bis zu 14 aufeinanderfolgende Ar- beitstage aufeinanderfol- gende Arbeitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereig- nisse Ereignisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen Rü- cknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung Rücknahmebeschrän- kung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrech- nungsstichtag Ab- rechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Ge- sellschaft Gesellschaft zu ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der An- leger Anleger auf Basis der verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrech- nungsstichtag Ab- rechnungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktum- feld Marktumfeld ab. Die Quote legt fest, zu welchem prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrech- nungsstichtag Abrechnungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Ge- sellschaft Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Rata- Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme be- schränkt. Die Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie so- wie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxxxxxx://xxx.xxxxxxxxx- xxxxxxxxxx.xxx. Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depot- führende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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Beschränkung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Ar- beitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Ab- rechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung für bis zu 14 aufeinanderfolgende Ar- beitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereig- nisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrech- nungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Ge- sellschaft zu ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der An- leger auf Basis der verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrech- nungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktum- feld ab. Die Quote legt fest, zu welchem prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrech- nungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Ge- sellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme be- schränkt. Die Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx. xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx/. Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depot- führende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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Beschränkung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Ar- beitstage Arbeitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag Abrechnungs- stichtag mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen ErmessenEr- messen, ob sie an diesem Ab- rechnungsstichtag Abrechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung Ermessensen- tscheidung für bis zu 14 aufeinanderfolgende Ar- beitstage Arbeitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung Be- schränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt ausge- führt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögenswerte Ver- mögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereig- nisse Ereignisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrech- nungsstichtag Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen Übri- gen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Ge- sellschaft Gesellschaft zu ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der An- leger Anleger auf Basis der verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens Gesamtorder- volumens für den jeweiligen Abrech- nungsstichtag Abrechnungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktum- feld Marktumfeld ab. Die Quote legt fest, zu welchem prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrech- nungsstichtag Abrechnungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Ge- sellschaft Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme be- schränktbeschränkt. Die Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme Rü- cknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile An- teile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxxxxxx://xxx.xxxxxxxxx- xxxxxxxxxx.xxx. Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depot- führende depotführende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehenent- stehen.

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Beschränkung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Ar- beitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellenwert erreicht er- reicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Ab- rechnungsstichtag Abrechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung für bis zu 14 aufeinanderfolgende Ar- beitstage aufeinanderfol- gende Arbeitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereig- nisse Ereignisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung Rücknahmebe- schränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehenanzuse- hen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrech- nungsstichtag Ab- rechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Ge- sellschaft Gesellschaft zu ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der An- leger Anleger auf Basis der verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrech- nungsstichtag Ab- rechnungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktum- feld Mark- tumfeld ab. Die Quote legt fest, zu welchem prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrech- nungsstichtag Abrechnungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Ge- sellschaft Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme be- schränkt. Die Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie so- wie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxxInternetseite. Der Rücknahmepreis entspricht dem an diesem Tag ermittelten Anteilwert – gegebenenfalls abzüglich eines Rücknahmeabschlags. Die Rücknahme kann auch durch die Vermittlung Dritter (z.B. die depot- führende Stelle) erfolgen, hierbei können dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen.

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