Beschränkung des Leistungsumfanges. 11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwend- bare Beschädigungen durch Tiere (z.B.Marderbisse) entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, Schläuche und Xxxxx vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleistung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.
11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich.
11.3. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilli- gung.
Beschränkung des Leistungsumfanges. (1) Unsere Angebote verstehen sich stets ohne Behebung unver- meidbarer Montagespuren, insbesondere Kitten, Spachteln, Ver- putzen, Lackieren, Malen und Streichen.
(2) Bei Bohrungen und Schnitten in (Stein-) Fliesen kann es zu Spon- tanbrüchen kommen, die von uns nicht zu verantworten sind.
(3) Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen, insbesonders an Leitungen und Geräten, als Folge nicht erkennbarer Gegebenhei- ten oder Materialfehler oder (b) bei Stemmarbeiten in bindungslo- sem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
(4) Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
(5) Schlüssel, die nach Muster angefertigt werden, sind von uns nicht zu verantworten, da die Qualität der Kopie technisch bedingt direkt von der Qualität des Musters abhängt. Im Einzelfall kann auch ein Nacharbeiten notwendig werden, auch für dadurch dem Kunden entstehende Aufwände sind wir nicht verantwortlich.
(6) Schlüssel sind unverzüglich nach Übernahme durch den Kunden von diesem, bei geöffneter Tür bzw. geöffnetem Behältnis sowie bei Doppelzylindern von beiden Seiten, auf einwandfreie Funktion zu überprüfen.
(7) Die Sperrfähigkeit von Schlüsseln hängt auch von dem Zustand des Zylinders und Schlosses ab. Es kann daher vorkommen, dass neu angefertigte bzw. nachgefertigte Schlüssel in alten bzw. be- stehenden Zylindern nicht sperren.
(8) Schutzanstriche halten drei Monate.
(9) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass - bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder - bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenan- gaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird (insbesondere bei Einbruchmelde- anlagen), eine Protokollierung erfolgt (insbesondere bei Zutritts- kontrollen) oder eine Aufzeichnung erfolgt (insbesondere bei Vi- deoüberwachungssystemen).
(10) Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbeson- dere die einer Verhinderung von Einbrüchen, Diebstahl oder Van- dalismus, bieten die Alarmsysteme nicht.
(11) Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umge- bung, können nicht ausgeschlossen werden.
(12) Die gelieferten Geräte u...
Beschränkung des Leistungsumfanges. Bei Instandsetzungen ist mit einer beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.
Beschränkung des Leistungsumfanges. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler oder bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von der Stahlbau Fritz GmbH nur zu verantworten, wenn die Stahlbau Fritz GmbH diese schuldhaft verursacht hat. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Schutzanstriche halten drei Monate.
Beschränkung des Leistungsumfanges. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
(a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von vom Auftragnehmer nur zu verantworten, wenn er diese schuldhaft verursacht hat. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
Beschränkung des Leistungsumfanges. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw. kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei HWK können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Marderbisse) entstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Schläuche und Xxxxx vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich. Diese stellen keinen Mangel dar.
Beschränkung des Leistungsumfanges. 10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
10.3. Schutzanstriche halten max. drei Monate.
10.4. Fluchtlinien und Planitäten (zB Mauer oder Wand) müssen AG-seitig gewährleistet sein, da wir Ausgleichsarbeiten gesondert nach Aufwand verrechnen müssen.
Beschränkung des Leistungsumfanges. 8.1. Die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinaus gehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung bietet die Alarmanlage nicht.
8.2. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung können nicht ausgeschlossen werden.
8.3. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungs- anleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, etc. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Beschränkung des Leistungsumfanges. 11.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Xxxxxxx
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler anzusehen, sowie
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und / oder bindungslosem Mauerwerk möglich. Solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
11.3 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
Beschränkung des Leistungsumfanges. Im Rahmen von Reparatur- und Umbauarbeiten können Schäden am Fahrrad als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Solche Schäden sind von FRIESES nur zu verantworten, wenn FRIESES diese schuldhaft verursacht hat. XXXXXXX ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt, wenn dieses Recht im Einzelfall ausgehandelt wird.