BESCHRÄNKUNG UND AUSSCHLUSS DES SCHADENERSATZES Musterklauseln

BESCHRÄNKUNG UND AUSSCHLUSS DES SCHADENERSATZES. Sie können von Microsoft und deren Lieferanten nur einen Ersatz für direkte Schäden bis zu dem Betrag erhalten, den Sie für die Software gezahlt haben, außer für von Abschnitt 24 abgedeckte Ansprüche. Sie können keinen Ersatz für andere Schäden erhalten, einschließlich Folgeschäden, Schäden aus entgangenem Gewinn, spezielle, indirekte oder zufällige Schäden.
BESCHRÄNKUNG UND AUSSCHLUSS DES SCHADENERSATZES. SIE KÖNNEN VON MICROSOFT UND DEREN LIEFERANTEN NUR EINEN ERSATZ FÜR DIREKTE SCHÄDEN BIS ZU EINEM BETRAG VON 5 US-DOLLAR ERHALTEN. SIE KÖNNEN KEINEN ERSATZ FÜR ANDERE SCHÄDEN ERHALTEN, EINSCHLIESSLICH FOLGESCHÄDEN, SCHÄDEN AUS ENTGANGENEM GEWINN, SPEZIELLE, INDIREKTE ODER BEILÄUFIG ENTSTANDENE SCHÄDEN. Diese Beschränkung gilt: * jeden Gegenstand im Zusammenhang mit der Software, Diensten, Inhalten (einschließlich Code) auf Internetseiten von Drittanbietern oder Programmen von Drittanbietern * Ansprüche aus Vertragsverletzungen, Verletzungen der Garantie oder der Gewährleistung, verschuldensunabhängiger Haftung, Fahrlässigkeit oder anderen unerlaubten Handlungen im durch das anwendbare Recht gestatteten Umfang. Sie hat auch dann Gültigkeit, wenn Microsoft von der Möglichkeit der Schäden gewusst hat oder hätte wissen müssen. Obige Beschränkung und obiger Ausschluss gelten möglicherweise nicht für Sie, weil Ihr Land den Ausschluss oder die Beschränkung von beiläufig entstandenen Schäden, Folgeschäden oder sonstigen Schäden nicht gestattet. Wenn Sie die Software in DEUTSCHLAND oder in ÖSTERREICH erworben haben, findet die Beschränkung im vorstehenden Absatz „Beschränkung und Ausschluss des Schadenersatzes“ auf Sie keine Anwendung. Stattdessen gelten für Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich unerlaubter Handlung, die folgenden Regelungen: Microsoft haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Microsoft haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Wenn Sie die Software jedoch in Deutschland erworben haben, haftet Microsoft auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn Microsoft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesen Fällen ist die Haftung von Microsoft auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen haftet Microsoft auch in Deutschland nicht für leichte Fahrlässigkeit.
BESCHRÄNKUNG UND AUSSCHLUSS DES SCHADENERSATZES. Bei der Entwicklung der Software wurde höchste Sorgfalt eingehalten, dennoch ist es nicht auszuschließen, dass Berechnungsfehler, Ablauffehler, Systemfehler auftreten können. Sie können von BBS-INTERNATIONAL und deren Lieferanten nur einen Ersatz für direkte Schäden bis zu dem Betrag erhalten, den Sie für die Software gezahlt haben. Sie können keinen Ersatz für andere Schäden erhalten, einschließlich Folgeschäden, Schäden aus entgangenem Gewinn, spezielle, indirekte oder beiläufig entstandene Schäden. Diese Beschränkung gilt für • jeden Gegenstand im Zusammenhang mit der Software, Diensten, Inhalten (einschließlich Code) auf Internetseiten von Drittanbietern oder Programmen von Drittanbietern • Ansprüche aus Vertragsverletzungen, Verletzungen der Garantie oder der Gewährleistung, verschuldensunabhängiger Haftung, Fahrlässigkeit oder anderen unerlaubten verschuldensunabhängiger Haftung, Fahrlässigkeit oder anderen unerlaubten Handlungen im durch das anwendbare Recht gestatteten Umfang. Sie gilt auch: • wenn Nachbesserung, Nachlieferung oder Erstattung des Kaufpreises für die Software Sie nicht vollständig für Verluste entschädigt • wenn BBS-INTERNATIONAL von der Möglichkeit der Schäden gewusst hat oder hätte wissen müssen. Einige Staaten gestatten den Ausschluss oder die Beschränkung von Folge- oder beiläufig entstandenen Schäden nicht. Daher gilt die obige Beschränkung oder der obige Ausschluss möglicherweise nicht für Sie. Obige Beschränkung und obiger Ausschluss gelten möglicherweise auch deshalb nicht für Sie, weil Ihr Land den Ausschluss oder die Beschränkung von beiläufig entstandenen Schäden, Folgeschäden oder sonstigen Schäden nicht gestattet.
BESCHRÄNKUNG UND AUSSCHLUSS DES SCHADENERSATZES a. Haftung im Rahmen der Software und seiner Nutzung Eine Haftung von DAKO, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt nur ein, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. DAKO haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, spezielle, indirekte oder zufällige Schäden. Sie können von DAKO und deren Lieferanten nur einen Ersatz für direkte Schäden bis zu dem Betrag erhalten, den Sie für die Software gezahlt haben, außer für von Abschnitt 17 abgedeckte Ansprüche. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet DAKO nur, wenn der Verlust auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist und dann auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Geschädigten, insbesondere die regelmäßige und gefahrentsprechende Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre. Des Weiteren wird, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, keine Gewähr für die Verträglichkeit der Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardware-Bestandteilen übernommen. Die Benutzung der Software in Anwendungen oder Systemen sowie auf Computern, in denen Fehlfunktionen dieser Software nach menschlichem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände und Bedingungen, unter denen die Software genutzt wird oder genutzt werden soll, Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit nach sich ziehen können, ist von DAKO ausdrücklich untersagt. Die Benutzung des Programms in einer solchen Umgebung geschieht ausschließlich auf Ihre eigene Gefahr und auf Gefahr der davon betroffenen Personen bzw. Geschäftsabläufe.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Ausschluss des Widerrufsrechts Der Unternehmer kann die folgenden Waren und Dienstleistungen nur dann vom Widerrufsrecht ausschließen, wenn der Unternehmer dies eindeutig im Angebot oder zumindest rechtzeitig vor Vertragsabschluss angegeben hat: 1. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterworfen ist, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können; 2. Vertragsabschlüsse, die auf einer öffentlichen Versteigerung zustande gekommen sind. In Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich bei einer öffentlichen Versteigerung um ein Verkaufsverfahren, in dem dem Verbraucher vom Unternehmer Waren, digitale Inhalte und/oder Dienstleistungen angeboten werden. Der Verbraucher ist dabei persönlich anwesend bzw. hat die Möglichkeit, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Die Versteigerung wird von einem Auktionator durchgeführt. Der erfolgreiche Bieter ist verpflichtet, die Waren, die digitalen Inhalte und/oder die Dienstleistungen abzunehmen; 3. Dienstleistungsverträge, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn: a. die Erbringung der Dienstleistung nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Verbrauchers angefangen hat und b. der Verbraucher erklärt hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, nachdem der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat; 4. Pauschalreisen gemäβ Artikel 7:500 BW und Verträge zur Beförderung van Personen; 5. Verträge in Bezug auf Dienstleistungen, die die Bereitstellung von Unterkunft betreffen sowie an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen sind; ausgeschlossen sind Dienstleistungen, die sich auf Wohnzwecke, Gütertransport, die Autovermietung und Catering beziehen; 6. Verträge in Bezug auf Dienstleistungen, die die Freizeitgestaltung betreffen sowie an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum zu erbringen sind; 7. nach Spezifikationen des Verbrauchers hergestellte Waren, die nicht vorgefertigt sind und die nach verbraucherspezifischen Vorgaben hergestellt werden oder eindeutig für eine bestimmte Person bestimmt sind; 8. Waren, die schnell verderben oder eine begrenzte Haltbarkeit haben; 9. Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht geeignet sind, zurückgesandt zu werden und deren Versiegelung nach der Lieferung aufgebrochen ist; 10. Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Art untrennbar mit anderen Waren vermischt sind; 11. Alkoholische Getränke, deren Preis beim Vertragsabschluss vereinbart wurde, aber deren Lieferung erst nach einer Frist von 30 Tagen erfolgen kann und deren tatsächlicher Wert Schwankungen auf dem Markt unterworfen ist, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat; 12. Versiegelte Audio-, Videoaufnahmen und Computersoftware, bei denen die Versiegelung nach der Lieferung aufgebrochen ist; 13. Zeitungen, Zeitschriften oder Magazine, ausgenommen deren Abonnements; 14. nicht auf physischen Datenträgern gelieferte digitale Inhalte, jedoch nur, wenn: a. die Erbringung der Dienstleistung nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Verbrauchers angefangen und b. der Verbraucher erklärt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.