Europa, Naher Osten und Afrika Musterklauseln

Europa, Naher Osten und Afrika. Wenn Sie die Software in Europa, im Nahen Osten oder in Afrika erworben haben, gewährt Microsoft Ireland Operations Limited diese beschränkte Garantie. Um einen Anspruch aus dieser Garantie geltend zu machen, wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Adressen:
Europa, Naher Osten und Afrika. Wenn Sie die Software in Europa, im Nahen Osten oder in Afrika erworben haben, gewährt Microsoft Ireland Operations Limited die beschrä nkte Garantie. Um einen Anspruch unter der beschrä nkten Garantie geltend zu machen, wenden Sie sich entweder an Microsoft Ireland Operations Limited, Customer Care Centre, Atrium Building Xxxxx X, Xxxxxxxxxx Xxxx, Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxx 00, Xxxxxxx, oder an das verbundene Unternehmen von Microsoft in Ihrem Land (siehe xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx).
Europa, Naher Osten und Afrika. Per Fax an: 0000 000 0000 0000 UND senden Sie das Original des Antragsformulars an: Novell GmbH, Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx Sämtliche persönlichen Daten, die Sie Novell liefern, werden in einer oder mehreren Computerdatenbank(en) gespeichert, die Novell oder anderen zu Novell gehörenden Gesellschaften (auch innerhalb der Vereinigten Staaten) zugänglich sind. Diese Informationen werden von Novell und den autorisierten Novell Fachhändlern benötigt, um die Verpflichtungen im Rahmen des MLA Programms zu erfüllen. Außerdem können diese persönlichen Daten von Novell und den Partnern von Novell verwendet werden, um Ihnen allgemeine Informationen über Novell Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Falls Sie nicht möchten, dass diese Daten außerhalb der Novell Firmengruppe verwendet werden, um Ihnen Informationen über Novell Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen, so kreuzen Sie bitte dieses Kästchen an. Falls Sie nicht möchten, dass diese Daten von zu Novell gehörenden Gesellschaften verwendet werden, um Ihnen Informationen über Novell Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen, kreuzen Sie bitte dieses Kästchen an.
Europa, Naher Osten und Afrika. In Europa, Mittlerer Osten und Afrika, können Sie nach vorheriger Einholung einer Nummer für die Warenrücksendung ("RMA") von Kingston das Produkt direkt an das Kingston-Service-Center senden, falls Sie nicht in der Lage sind, das Produkt an die ursprüngliche Verkaufsstelle oder den autorisierten Kingston-Händler oder den Vertrieb, von dem Sie das Produkt erworben haben, zu senden. Wie Sie eine RMA-Nummer erhalten, finden-Sie unter xxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx. In einigen Fällen kann ein Kaufbeleg als Nachweis verlangt werden. Sobald Sie eine RMA-Nummer von Kingston erhalten haben, müssen Sie innerhalb von dreißig (30) Tagen das Produkt an Kingston Technology Europe Co LLP, Kingston Court, Brooklands Close, Sunbury on Xxxxxx, Xxxxxxxxx, XX00 0XX, XX, senden. Sie sind verantwortlich für die Kosten für die Versicherung und den Versand des Produktes bzw. der Produkte. Das Produkt bzw. die Produkte sind sachgemäß zu verpacken, um Transportschäden zu vermeiden. Die RMA-Nummer von Kingston muss gut sichtbar auf der Außenseite der Verpackung angezeigt werden. Wenn Sie die RMA-Nummer nicht deutlich anbringen, wird das Paket ungeöffnet an Sie zurückgesandt. Für einen Garantiefall in Asien klicken Sie bitte auf die zutreffende Region. In Taiwan können Sie ein fehlerhaftes Produkt entweder an unseren lokalen Händler oder das Service-Center senden, oder Sie füllen einen Online- Antrag aus. Dazu gehen Sie auf xxxx://xxxx.xxxxxxxx.xxx/xxx_xxx/xxxxxx/ In China können Sie bei Ihrem zugelassenen Distributor oder einem zugelassenen Service-Centereine RMA-Nummer beantragen. Eine Liste von Service-Centers in China erhalten Sie unter xxxx://xxxxxx.xxxxxxxx.xxx/xxxxx/xxxxxxx/xxxxxx/xxxxxxx.xxx. In allen anderen asiatischen Ländern kontaktieren Sie bitte Ihren lokalen Vertrieb oder Händler, um eine RAM- Nummer (Return Material Authorization) anzufordern. Nach Erhalt der RMA-Nummer von Kingston müssen Sie das Produkt innerhalb von 3 (drei) Tagen an Kingston Technology Far East Corp. 0X., Xx. 0, Xxxxxx 0xx Xxxx, Xxxxxx, Xxxxxx, Xxxxxx 00000, XXX, senden. Sie müssen die Kosten für die Versicherung und den Versand des Produktes bzw. der Produkte selbst tragen. Um Transportschäden zu vermeiden, müssen gesendete Produkte sachgemäß verpackt werden. Die Kingston RMA- Nummer muss gut sichtbar auf der Außenseite der Verpackung angegeben werden. Wenn Sie die RMA-Nummer nicht deutlich anbringen, wird das Paket ungeöffnet an Sie zurückgesandt. Das zurückgegebene Produkt wird Eigentum von Kingston...
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  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter) (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, (2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte bzw. Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohneinheit darin vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.1. (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder dauerhaft abgestellten und fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens, (4) eines Gartenhauses (Laube/Schrebergartenhäuschen), sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken – mit Ausnahme eines vom Versicherungsnehmer genutzten Arbeitszimmers – verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche, (5) eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m². Der Versicherungsschutz für die vorgenannten Immobilien gilt innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins und Islands. A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft; (2) aus der Vermietung von • nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen. • nicht mehr als einer vermieteten Wohnung. Dies gilt ausschließlich für eine Einliegerwohnung oder eine Wohnung im selbst genutzten Wohnhaus des Versicherungsnehmers gemäß A1-6.3.1 (2) oder für eine Eigentumswohnung des Versi- cherungsnehmers in einem Mehrfamilienhaus, einschließlich Ferienwohnung – nicht jedoch für eine vom Versiche- rungsnehmer selbst gemietete Wohnung, die er an Dritte weiter- oder untervermietet. • nicht mehr als einer Garage bzw. eines Stellplatzes Im Exklusiv-Tarif vereinbarte Erweiterungen siehe A4-2.1.2. Wenn die jeweilige Anzahl der vorgenannten vermieteten Wohn- räume, Wohneinheiten oder Garagen bzw. Stellplätze überschritten wird, entfällt der entsprechende Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu ei- ner Bausumme von 000.000 € je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. (4) aus dem Besitz und Betrieb von Solaranlagen (Fotovoltaik- und Solarthermieanlagen). Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Versorgung von Endverbrauchern sowie Haft- pflichtansprüche des Strombetreibers. (5) aus dem Besitz und Betrieb von Treppenliften und Treppenschrägaufzügen. (6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; (7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.