Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der eine unselbstständige Erwerbstä- tigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwal- tung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.
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Samples: Freizügigkeitsabkommen, Abkommen, Abkommen
Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Einem Staatsangehörigen einer Vertragsparteieines Mitgliedstaats, der eine unselbstständige Erwerbstä- tigkeit unselbständige Erwerbs- tätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwal- tung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.
III. Selbständige
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)