Beschäftigungssicherung Musterklauseln

Beschäftigungssicherung. Für die Dauer der Laufzeit des Manteltarifvertrages vereinbaren die Tarifpartner den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen.
Beschäftigungssicherung. Die Sicherheit der Beschäftigung hat in den Unternehmen des DB-Konzerns eine lange und er- folgreiche Tradition. Diese so zu gestalten, dass sie auch technischen Entwicklungen Rechnung trägt, ist ein wichtiges Ziel des Tarifvertrages. Die geltenden Regelungen des Abschnitts C Kapi- tel 5 DemografieTV und insbesondere die KBV Konzernarbeitsmarkt einschließlich ihrer Rege- lungen zum Kontrahierungsgebot finden Anwendung.
Beschäftigungssicherung. Es besteht Einigkeit darüber, dass die erwirtschafteten Überschüsse insbesondere zum Zwecke der Finanzierung notwendiger Reinvestitionen und Instandsetzungsmaßnahmen im Klinikum verbleiben. Ergebnisabführungsvereinbarungen bleiben davon unberührt.
Beschäftigungssicherung. 1In wirtschaftlichen Notlagen von Dienststellen bzw. Einrichtungen können Dienst- stellenleitung und Mitarbeitervertretung durch Dienstvereinbarung befristet die Arbeits- entgelte um bis zu 10 vom Hundert reduzieren. 2Eine wirtschaftliche Notlage ist anzuneh- men, wenn die Dienststelle bzw. die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbstständig ar- beitender Teil nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den laufend erwirtschaf- teten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfül- len und wenn eine/ein im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeiter- vertretung vorgeschlagene Wirtschaftsprüferin/vorgeschlagener Wirtschaftsprüfer oder eine/ein sonstige Sachverständige/sonstiger Sachverständiger dies bestätigt.
Beschäftigungssicherung. Für die Beschäftigten wird die bestehende tarifvertragliche Zusicherung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen von 31.08.2024 auf 31.12.2030 verlängert.
Beschäftigungssicherung. Zur Sicherung der Stammbelegschaft wird folgendes vereinbart:
Beschäftigungssicherung. Um bei Beschäftigungsproblemen die Beschäftigung zu sichern und betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu vermeiden, kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. In dieser freiwilligen Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien vereinbaren, statt des TEMB vier freie Tage, festzulegen. Dies gilt für Beschäftigte, bei denen die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt ist.
Beschäftigungssicherung. 2.1.1 Für die Laufzeit des Tarifvertrages sind betriebsbedingte Kündigungen aus- geschlossen. 2.1.2 Dies gilt nicht für betriebsbedingte Beendigungskündigungen in Verbindung mit sozialverträglichen Maßnahmen (z.B. Altersregelungen durch Sozialplan, sonstige Abfindungsregelungen). 2.1.3 Im Einzelfall sind betriebsbedingte Änderungskündigungen mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.
Beschäftigungssicherung. 1 Vorübergehende Absenkung der Personalkosten
Beschäftigungssicherung. Vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des Unternehmens sind während der Laufzeit dieses Tarifvertrages betriebsbedingte Beendigungs- kündigungen ausgeschlossen. Etwaige bestehende Anwendungsvereinbarun- gen bleiben davon unberührt. Stimmt der Eigentümer nicht zu, so erklären die Tarifvertragsparteien für diesen Fall ihre Verhandlungsbereitschaft über einen Tarifvertrag Beschäftigungssicherung nach Ablauf der Anwendungs- vereinbarung für das jeweilige Unternehmen.