Beschäftigungssicherung. (1) Für die Dauer der Laufzeit des Manteltarifvertrages vereinbaren die Tarifpartner den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen.
Beschäftigungssicherung. 1. Es besteht Einigkeit darüber, dass die erwirtschafteten Überschüsse insbesondere zum Zwecke der Finanzierung notwendiger Reinvestitionen und Instandsetzungsmaßnahmen im Klinikum verbleiben. Ergebnisabführungsvereinbarungen bleiben davon unberührt.
Beschäftigungssicherung. Die Sicherheit der Beschäftigung hat in den Unternehmen des DB-Konzerns eine lange und er- folgreiche Tradition. Diese so zu gestalten, dass sie auch technischen Entwicklungen Rechnung trägt, ist ein wichtiges Ziel des Tarifvertrages. Die geltenden Regelungen des Abschnitts C Kapi- tel 5 DemografieTV und insbesondere die KBV Konzernarbeitsmarkt einschließlich ihrer Rege- lungen zum Kontrahierungsgebot finden Anwendung.
Beschäftigungssicherung. (1) 1In wirtschaftlichen Notlagen von Dienststellen bzw. Einrichtungen können Dienst- stellenleitung und Mitarbeitervertretung durch Dienstvereinbarung befristet die Arbeits- entgelte um bis zu 10 vom Hundert reduzieren. 2Eine wirtschaftliche Notlage ist anzuneh- men, wenn die Dienststelle bzw. die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbstständig ar- beitender Teil nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den laufend erwirtschaf- teten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfül- len und wenn eine/ein im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeiter- vertretung vorgeschlagene Wirtschaftsprüferin/vorgeschlagener Wirtschaftsprüfer oder eine/ein sonstige Sachverständige/sonstiger Sachverständiger dies bestätigt.
Beschäftigungssicherung. 2.1.1 Für die Laufzeit des Tarifvertrages sind betriebsbedingte Kündigungen aus- geschlossen.
Beschäftigungssicherung. Die Nieders. Landesregierung verpflichtet sich, in die jeweilige Errichtungsverordnung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 NHG Regelungen aufzunehmen,
Beschäftigungssicherung. Um bei Beschäftigungsproblemen die Beschäftigung zu sichern und betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu vermeiden, kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. In dieser freiwilligen Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien vereinbaren, statt des TEMB vier freie Tage, festzulegen. Dies gilt für Beschäftigte, bei denen die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt ist. Grundsätzlich erfolgt die Festlegung in Form von ganzen freien Tagen. In der freiwilligen Betriebsvereinbarung kann sich auf eine hiervon abweichende Form verständigt werden. Der Anspruch auf den TEMB entfällt in diesem Fall. Eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der freiwilligen Betriebsvereinbarung fallen, wird frühestens mit Ablauf der Betriebsvereinbarung wirksam. Dieser Tarifvertrag ersetzt zum 01. Xxxx 2023 den Tarifvertrag vom 19. Mai 2021. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31.12.2024, gekündigt werden. Pforzheim, den 23. Januar 2023 Tarifgemeinschaft im Bundesverband Schmuck, Uhren, Silberwaren und verwandte Industrien e.V., Pforzheim ……………………………………………………………………………..…… Xx. Xxxxx Xxxxxxxx IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg ……………………………………………………..……………………………… Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxx
Beschäftigungssicherung. Vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des Unternehmens sind während der Laufzeit dieses Tarifvertrages betriebsbedingte Beendigungs- kündigungen ausgeschlossen. Etwaige bestehende Anwendungsvereinbarun- gen bleiben davon unberührt. Stimmt der Eigentümer nicht zu, so erklären die Tarifvertragsparteien für diesen Fall ihre Verhandlungsbereitschaft über einen Tarifvertrag Beschäftigungssicherung nach Ablauf der Anwendungs- vereinbarung für das jeweilige Unternehmen.
Beschäftigungssicherung. Gegenüber AN, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Anwendungsvereinbarung bei einem Mitglied des KAV BW unbefristet beschäftigt sind, ist eine betriebsbedingte Beendigungskündigung bis zum 31. Dezember 2009 (gesicherte Restrukturierungs- phase) ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen gegenüber AN im Sinne des Unterabs. 1 dann zulässig, wenn sich die jeweilige betriebliche Geschäfts- grundlage (durch z.B. Verlust der Eigenwirtschaftlichkeit, drohender Verlust von Leis- tungen, Genehmigungen oder Aufträgen) so ändert, dass das von Unterabs. 1 er- fasste Mitglied des KAV BW zu Maßnahmen greifen muß, die es zur Anzeige gem. § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, AN, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens einer Anwendungsvereinbarung bereits bei ihm beschäftigt waren und über die- sen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen weiterbeschäftigt wurden, in der Arbeitslosen- versicherung so zu stellen, wie sie ohne Anwendung dieses Tarifvertrages vor ihrem Ausscheiden im Sinne von §§ 128, 130 SGB III gestanden hätten.
Beschäftigungssicherung. Für die Beschäftigten wird die bestehende tarifvertragliche Zusicherung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen von 31.08.2024 auf 31.12.2030 verlängert.