Fallbeispiele Musterklauseln

Fallbeispiele. Die nachstehenden Darstellungen der Verhältnisse in drei ausgewählten Briefdienstun- ternehmen basieren in der Hauptsache auf Aussagen, die in den von uns geführten Ex- perteninterviews von Beschäftigten, Betriebsräten und Gewerkschaftsvertretern getrof- fen wurden. Die Namen aller genannten Personen sind dabei jeweils geändert, auch die Unternehmensnamen sind anonymisiert. 4.4.1 Unternehmen A - „Die meisten würden sicher lieber bei der Post arbeiten ...“ 4.4.2 Unternehmen B - „Es gibt die Chefin und den Rest …“ 4.4.3 Unternehmen C - „Mit gelbem Zettel dran: ‚Mit besten Grüßen’ …“
Fallbeispiele. Unzulässig: Ein Zahnarzt und ein MKG-Chirurg innerhalb einer Praxisgemeinschaft vereinbaren, sich systematisch gegenseitig Patienten zuzuweisen, wobei der Vorteil für die Zuweisung an den jeweils anderen im systematischen "Erhalt" von Zuweisun- gen durch den anderen besteht (vgl. LG Heidelberg, Urt. v. 30.07.1997, Az. 8 O 41/97).
Fallbeispiele. Unzulässig: Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes, bevor die erforderliche Genehmigung vorliegt.
Fallbeispiele. Unzulässig: Abrechnung nicht oder nicht vollständig erbrachter Leistungspositionen.
Fallbeispiele. Unzulässig: Ein Vertragszahnarzt unterhält eine Geschäftsbeziehung mit einem inländischen Dentallabor, das im Ausland Zahnersatz fertigen lässt. Dieser wird dem Zahnarzt zu BEL-II-Preisen in Rechnung gestellt und von ihm in gleicher Weise abge- rechnet. Vereinbarungsgemäß erhält der Zahnarzt regelmäßig von dem Dentallabor einen bestimmten Geldbetrag für den bezogenen Zahnersatz "zurückerstattet", den er als "sonstige Erlöse" verbucht und nicht auskehrt.
Fallbeispiele. Unzulässig: Die Vertragszahnärzte A, B, C und D gründen die "Z- Laborgemeinschaft-GmbH", bei der neben ihnen auch Dritte zahntechnische Leistun- gen durchführen lassen können (= gewerblicher Charakter). Der erwirtschaftete Einnahmenüberschuss wird zur Hälfte nach dem Eigenmittelaufwand von A, B, C und D verteilt, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnis des von A, B, C und D jeweils durch ihre eigenen Aufträge veranlassten Umsatzes (= umsatzabhängige Gewinnbe- teiligung). Diese wirtschaftlichen Vorteile hinsichtlich ihrer in dem Labor gefertigten zahntechnischen Leistungen werden bezüglich deren Abrechnung nicht ausgekehrt. Bereits wegen der (teilweisen) Umsatzabhängigkeit der aus der Gewinnbeteiligung fließenden Vorteile können A, B, C und D diese Vorteile durch ihr Umsatzverhalten,
Fallbeispiele. Wald-Klima-Projekte in Schweizer Art. 6
Fallbeispiele. Monat Januar (21 potenzielle Arbeitstage, davon 9 Urlaubstage und 1 Feiertag): Annahmen für Arbeitszeiten: Woche Potenzielle Arbeitstage IRWAZ 1. Woche 4 Urlaubstage, 1 Feiertag 28 2. Woche 5 Urlaubstage 28 3. Woche 5 Arbeitstage 30 4. Woche 5 Arbeitstage 30 5. Woche 1 Arbeitstag 28 Unterstellt wird, dass der Beschäftigte in der ersten und zweiten Woche 28 Stunden gearbeitet hätte (wie für seine ganze Abteilung vereinbart). Ermittlung der durchschnittlichen IRWAZ (siehe 1.): (5 x 28 + 5 x 28 + 5 x 30 + 5 x 30 + 1 x 28) : 21 = 28,952 Gerundet auf eine Nachkommastelle ergibt sich ein Wert von 29,0. Für diesen Fall mit 29,0 Stunden durchschnittlicher individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ist gemäß der Tabelle (siehe 2.) ein Teilentgeltausgleich von 3,17 % des gekürzten Brutto-Monatsentgelts zu bezahlen. Ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld entsteht nicht. Monat Februar (20 potenzielle Arbeitstage, davon 5 Urlaubstage) Annahmen für Arbeitszeiten: Woche Potenzielle Arbeitstage IRWAZ 1. Woche 4 Arbeitstage 30 2. Woche 0 Arbeitstage, 5 Urlaubstage 30 3. Woche 5 Arbeitstage 32 4. Woche 5 Arbeitstage 30 5. Woche 1 Arbeitstag 28 Unterstellt wird, dass der Beschäftigte in der zweiten Woche 30 Stunden gearbeitet hätte (wie seine ganze Abteilung). Ermittlung der durchschnittlichen IRWAZ (siehe 1.): (4 x 30 + 5 x 30 + 5 x 32 + 5 x 30 + 1 x 28) : 20 = 30,4 Für diesen Fall mit 30,4 Stunden durchschnittlicher individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ist gemäß der Tabelle (siehe 2.) ein Teilentgeltausgleich von 2,32 % des gekürzten Brutto-Monatsentgelts zu bezahlen. Ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld entsteht nicht. Monat Xxxx (23 potenzielle Arbeitstage, keine Feiertage, keine Urlaubstage) Annahmen für Arbeitszeiten: Woche Potenzielle Arbeitstage IRWAZ
Fallbeispiele. Monat Januar 2011 (21 potenzielle Arbeitstage, davon 9 Urlaubstage und 1 Feiertag): 1. Woche 4 Urlaubstage, 1 Feiertag 28

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  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Ziele Die Vereinbarung untersteht dem Grundsatz von Treu und Glauben und verpflich- tet die Vertragsparteien, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu würdigen. Die Vertragsparteien vereinbaren • die Unternehmer und Mitarbeiter in ihrer Konkurrenzfähigkeit in sozialer Markt- wirtschaft zu fördern • zeitgemässe arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festzulegen • den Arbeitsfrieden zu wahren • Schwarzarbeit zu bekämpfen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten