Common use of Beschäftigungszeit Clause in Contracts

Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfä- higkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten. 1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Di- akoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.

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Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfä- higkeit Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten. 1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Di- akoniepflegerDiakoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.

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Beschäftigungszeit. 11a 11 a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber Dienstge- ber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus Personal- abbaus oder wegen Unfä- higkeit Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung Körperbeschä- digung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung Gesundheitsschädi- gung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung Ein- richtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten.. Sonderregelungen AVR – Fassung Sachsen: 1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Di- akoniepflegerDiakoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.

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Beschäftigungszeit. 11a 11 a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist die Mitarbeiterin bzw. Ist der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfä- higkeit Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung die AVR DWM oder den AVR DWM entsprechende Regelungen galten. 1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Di- akoniepflegerDiakoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.

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Beschäftigungszeit. 11a 11 a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber Dienst- geber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden Ver- schulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenaus- geschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden Ausscheiden liegende Zeiten nicht als BeschäftigungszeitBeschäfti- gungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit Si- cherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfä- higkeit Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit Ar- beit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung Ein- richtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten. 1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- und heitsund Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Di- akoniepflegerDiakoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Beschäftigungszeit. 11a 11 a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber Dienstge- ber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus Personal- abbaus oder wegen Unfä- higkeit Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung Körperbeschä- digung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung Gesundheitsschädi- gung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung Ein- richtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten. 1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Di- akoniepflegerDiakoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.

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Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis Dienst- verhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Mit- arbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis Dienst- verhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfä- higkeit Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung Aus- übung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit Be- schäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen Rege- lungen galten. 1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung - Aus- bildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. z.B. Di- akoniepflegerDiakoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.. * geä. mit RS 05/2007 v. 25.10.2007

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Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber Dienst- geber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden Ver- schulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenaus- geschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden Ausscheiden liegende Zeiten nicht als BeschäftigungszeitBeschäfti- gungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit Si- cherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfä- higkeit Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung Ein- richtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten.. Anmerkungen: 1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Di- akoniepflegerDiakoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.

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Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber Dienst- geber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte ZeitZelt, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem Ihrem bzw. seinem Verschulden Ver- schulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenaus- geschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden Ausscheiden liegende Zeiten nicht als BeschäftigungszeitBeschäfti- gungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit Si- cherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfä- higkeit Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung Ein- richtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten. 1. Sonderregelung AVR – Fassung Ost –: Anmerkungen: Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Di- akoniepflegerDia- koniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.

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Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber Dienst- geber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. 2Ist Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden Ver- schulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenaus- geschieden, so gelten vor dem Aus- scheiden Ausscheiden liegende Zeiten nicht als BeschäftigungszeitBeschäfti- gungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfä- higkeit Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung Nichtanrech- nung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung Ein- richtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten.. Anmerkungen: 1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Di- akoniepflegerDiakoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.

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Beschäftigungszeit. 11a Beschäftigungszeit (1) 1Beschäftigungszeit Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen un- terbrochen worden ist. 2Ist Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden Verschul- den oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten gel- ten vor dem Aus- scheiden Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfä- higkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtan- rechnung Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin Mitarbei- terin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maß- gabe Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung die AVR oder den AVR entsprechende entspre- chende Regelungen galten. 1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen me- dizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund- heits- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen Sozialeinrichtun- gen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten. 2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. z.B. Di- akoniepflegerDiakoniepfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.

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