Beschäftigungszeit. Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweili- gen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Aus- nahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigt.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Beschäftigungszeit. Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweili- gen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Aus- nahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigtÄrzte berücksichtigt.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken (Tvü Ärzte), Tarifvertrag Zur Überleitung Der Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken (Tvü Ärzte)
Beschäftigungszeit. Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses Arbeitsver- hältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweili- gen jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Aus- nahme Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigtberücksichtigt.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Beschäftigungszeit. Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweili- gen jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - – mit Aus- nahme Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - – als Beschäftigungszeit Beschäfti- gungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigtberücksichtigt.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)