Beschäftigungszeit. (1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweili- gen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Aus- nahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigt.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Beschäftigungszeit. (1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweili- gen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Aus- nahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigtÄrzte berücksichtigt.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung, www.marburger-bund.de
Beschäftigungszeit. (1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 2010 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 2010 nach Maßgabe der jeweili- gen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Aus- nahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArbBMT-G-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigt.
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Samples: www.dstg-berlin.de
Beschäftigungszeit. (1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses Arbeitsver- hältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweili- gen jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Aus- nahme Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigtberücksichtigt.
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Samples: Tarifvertrag
Beschäftigungszeit. (1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeits- verhältnisses Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweili- gen jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - – mit Aus- nahme Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - – als Beschäftigungszeit Beschäfti- gungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksich- tigtberücksichtigt.
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Samples: Tarifvertrag