Beschäftigungszeit. (1) 1Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der je- weiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Be- schäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. 2Abweichend von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au- gust 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksich- tigt.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Des Bundes in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Des Bundes in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts
Beschäftigungszeit. (1) 1Für Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses Arbeitsver- hältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der je- weiligen tarifrechtlichen jeweiligen tarif- rechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Be- schäftigungszeit Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. 2Abweichend von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au- gust 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksich- tigt.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Beschäftigungszeit. (1) 1Für die Dauer des über den 3031. September Dezember 2005 hinaus fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 Januar 2006 nach Maßgabe der je- weiligen jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Be- schäftigungszeit Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD TV DRV-Bund berücksichtigt. 2Abweichend von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD TV DRV-Bund für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au- gust August 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksich- tigtunberücksichtigt.
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Samples: Tarifvertrag
Beschäftigungszeit. (1) 1Für die Dauer des über den 3031. September Dezember 2005 hinaus fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 Januar 2006 nach Maßgabe der je- weiligen jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Be- schäftigungszeit Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 37 Abs. 3 TVöD TV-BA berücksichtigt. 2Abweichend von Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 34 37 Abs. 2 TVöD TV-BA für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au- gust August 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksich- tigtunberücksichtigt.
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Samples: Tarifvertrag
Beschäftigungszeit. (1) 1Für Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der je- weiligen jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Be- schäftigungszeit Beschäfti- gungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. 2Abweichend von Satz 1 bleiben bei Entspricht § 34 Abs. 12.1 TVöD-K. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au- gust 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksich- tigt.Entspricht § 12.1 TVöD-B.
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Beschäftigungszeit. (1) 1Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Ar- beitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der je- weiligen jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Be- schäftigungszeit Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. 2Abweichend von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au- gust August 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksich- tigtunberücksichtigt.
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