Beschäftigungszeit. (1) Für die Dauer des über den 31. August 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsver- hältnisses werden die vor dem 1. September 2008 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 BMT-G-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksichtigt.
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Samples: www.berlin.de, www.berlin.de
Beschäftigungszeit. (1) Für die Dauer des über den 31. August 2008 Xxxx 2010 hinaus fortbestehenden Arbeitsver- hältnisses Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. September 2008 April 2010 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 BMT-G-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L HU berücksichtigt.
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Samples: Tarifvertrag
Beschäftigungszeit. (1) Für die Dauer des über den 31. August 2008 Xxxx 2010 hinaus fortbestehenden Arbeitsver- hältnisses Arbeitsverhältnis- ses werden die vor dem 101. September 2008 April 2010 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 BMT-G-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L HU berücksichtigt.
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Samples: Tarifvertrag