Besondere Güter Musterklauseln

Besondere Güter. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren. Der Auftraggeber bestätigt in seinem Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten zu haben und alle gefahrgutsrelevanten Daten nach ADR zu überreichen. Ware, die Gefahrgut ist oder werden kann, darf dem Auftragnehmer nur dann zur Beförderung angeboten werden, gleichgültig ob sie in offiziellen oder inoffiziellen, internationalen oder nationalen Codes oder Abkommen aufscheint, wenn vorher schriftlich ihre Art, Type, Name, Etikettierung und Klassifizierung dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt und die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erwirkt wurde. Darüber hinaus muss die Verpackung, in der die Ware transportiert werden soll, sowie auch die Ware selbst, deutlich außen gekennzeichnet sein, mit der Angabe der Art und Beschaffenheit der Ware. Der Auftraggeber versichert alle gesetzlichen gefahrgutsrechtlichen Vorgaben zu beachten und zu erfüllen.
Besondere Güter. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren. Der Auftraggeber bestätigt in seinem Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten zu haben und alle gefahrgutsrelevanten Daten nach ADR zu überreichen. Ware, die Gefahrgut ist oder werden kann, darf dem Auftragnehmer nur dann zur Beförderung angeboten werden, gleichgültig ob sie in offiziellen oder inoffiziellen, internationalen oder nationalen Codes oder Abkommen aufscheint, wenn vorher schriftlich ihre Art, Type, Name, Etikettierung und Klassifizierung dem Auftragnehmer
Besondere Güter. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hin- aus muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren. Der Auf- traggeber bestätigt in seinem Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten zu haben und alle gefahrgutsrelevanten Daten nach den einschlägigen Bestimmungen des Gefahrguts- rechts zu überreichen. Ware, die Gefahrgut ist oder werden kann, darf dem Auftragneh- mer nur dann zur Beförderung angeboten werden, gleichgültig ob sie in offiziellen oder inoffiziellen, internationalen oder nationalen Codes oder Abkommen aufscheint, wenn vorher schriftlich ihre Art, Type, Name, Etikettierung und Klassifizierung dem Auftragneh- mer schriftlich mitgeteilt und die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erwirkt wurde. Für Transporte von gefährlichen Gütern ist der Auftraggeber im Hinblick auf die Ausführung der für diese Transporte notwendigen Sondermaßnahmen verpflichtet, alle erforderlichen Angaben zu machen und alle Vorschriften zu beachten, die national und international, insbesondere in den internationalen Übereinkommen RID, ADR, SMGS und CSC etc vorgeschrieben sind. Darüber hinaus müssen die Verpackung, in der die Ware transportiert werden soll, sowie auch die Ware selbst, deutlich außen gekennzeichnet sein, mit der Angabe der Art und Beschaffenheit der Ware. Der AN schließt grundsätzlich die Annahme und den Transport folgender Waren aus: Sprengkörper und Munition (aus- genommen Jagd- und Sportmunition), Sprengstoffe, selbstentzündliche und radioaktive Stoffe, lebende Tiere, Pflanzen, Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, Geld, Valoren, Do- kumente, Urkunden sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten. Der Auftraggeber hat die Import- und Transitbestimmungen für bestimmte Güter, insbesondere auch für sog. „Dual Use-Güter“, zu beachten und bei Erfordernis die Genehmigungen dem AN vorzulegen.
Besondere Güter. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren. Der Auftraggeber bestätigt in seinem Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten zu haben und alle gefahrgutsrelevanten Daten nach ADR zu überreichen. Ware, die Gefahrgut ist oder werden kann, darf dem Auftragnehmer nur dann zur Beförderung angeboten werden, gleichgültig ob sie in offiziellen oder inoffiziellen, internationalen oder nationalen Codes oder Abkommen aufscheint, wenn vorher schriftlich ihre Art, Type, Name, Etikettierung und Klassifizierung dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt und die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erwirkt wurde. Darüber hinaus muss die Verpackung, in der die Ware transportiert werden soll, sowie auch die Ware selbst, deutlich außen gekennzeichnet sein, mit der Angabe der Art If the transport order is not cancelled within one hour, the contractor is entitled to a contractual penalty regardless of fault of 80% of the freight price. Any further claims for damages remain unaffected. The contractor is entitled to cancel the transport order free of charge up to one hour before the agreed collection date.
Besondere Güter. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur verkehr/spedition- logistik/Allgemeine_Oesterreichische_Spediteurbedingungen_( AOeSp).html). The principal declares himself to be a waiver customer (“Verbotskunde”) according to §§ 39 ff AÖSp. The AÖSp also apply in relation to foreign principals.
Besondere Güter. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine without exception. The principal must ensure that the cargo is secured in accordance with the regulations, complies with the statutory provisions and, in addition, is secured and stowed in a way that is safe for traffic and operation. The obligation to secure the load is the sole responsibility of the principal, even if the goods have been loaded by the truck driver. The principal assures that the packaging is suitable for transport. The provisions of the AÖSp also explicitly apply to such services (packaging services, stowage services, container stuffing, load securing). Furthermore, the contractor is not obliged to inspect the goods for repair. In the case of temperature controlled transports, the principal is obliged to properly pre-cool the goods.
Besondere Güter. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 12,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren. Der Auftraggeber bestätigt in seinem Unternehmen einen principal must ensure that the load is properly secured, complies with the statutory regulations and is also secured and stowed in a manner that is safe for traffic and operation. The principal is exclusively responsible for securing the load, even if the goods have been loaded by the lorry driver. When loading road vehicles/trailers/swap bodies, the principal must ensure that the provisions of the road police and motor vehicle law are complied with and that the goods are loaded and secured in a manner suitable for transport. The provisions of the ADSp also expressly apply to such services (packaging services, stowage services, container stuffing, load securing, etc.). Furthermore, the contractor is not obliged to check the temperature of the goods. In the case of temperature- controlled transports, the principal is obliged to properly precool the goods. It is expressly pointed out that the consignments are also sent in the so-called express service/groupage. The packaging must therefore also be suitable for these types of consignments in terms both of transport and stress. It is explicitly pointed out that the principal must check the suitability of the packaging for transport of the goods, taking into account this type of shipment, before handing over the goods to the contractor. It must be taken into account that the collis and consignment pieces can be transported as a groupage and sorted and transported within depots and transshipment points. The packaging must be such that the goods are not damaged when dropped diagonally from a minimum height of 80 cm. In the daily transport business, frequent reloading is necessary to ensure efficiency. The contractor is not obliged to inspect or carry out measures to preserve the goods and their packaging. This is the sole responsibility of the principal. Goods whose position should not be changed during transport (e.g. upright transport); in this regard package labels a...
Besondere Güter. Der Berechtigte hat uns rechtzeitig zu unterrichten, wenn Güter wegen ihrer besonderen Eigenschaften einer besonderen Handhabung bedürfen. Die Besonderheiten der Güter sind uns vollständig mitzuteilen. Bei Kühlcontainern oder anderen temperaturgeführten Gü- tern oder verderblichen Gütern trifft der Auftraggeber die für eine sichere Behandlung not- wendigen Maßnahmen.

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  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Umtausch von Anteilen Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.