Beschaffenheit der Ware Musterklauseln

Beschaffenheit der Ware. 7.1 Eine bestimmte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware ist nur dann geschuldet, wenn wir ausdrücklich schriftlich bestimmte Beschaffenheitsmerkmale zusagen. Sofern der Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält, ist die Eignung des Verpackungsmaterials für einen Direktkontakt mit Lebensmitteln nicht geschuldet. Für Beeinträchtigungen der Ware oder des Packgutes, die auf einem Direktkontakt beruhen, übernehmen wir daher ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung. 7.2 Die Ware ist hinsichtlich der Bedruckung und Verarbeitung vertragsgemäß, wenn sich das Druckergebnis und die Verarbeitungsqualität innerhalb der Toleranzen bewegen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. 7.3 Von uns zur Verfügung gestellte Muster sind Hand- oder Plottermuster, die hinsichtlich Material, Erscheinungsbild (z. B. Stanzbrücken, Farbe) und Verarbeitbarkeit (z. B. Rillwiderstände) von der maschinellen Fertigung abweichen können. Für derartige Abweichungen haften wir nicht. 7.4 Dem Käufer ist bekannt, dass es bei einer Verarbeitung der Ware nach längerer Lagerung ggf. zu sensorischen Beeinträchtigungen und äußeren Beeinträchtigungen, wie z. B. Rillkantenbruch und Farbveränderungen, sowie zu technischen Beeinträchtigungen wie z. B. schlechtere Laufeigenschaften, Verklebbarkeit, Farbanhaftung und Planlage kommen kann. Sofern der Käufer eine Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Abruf- bzw. Liefertermine um mehr als 6 Monate veranlasst, akzeptiert er solche Alterungserscheinungen als vertragsgemäßen Zustand der Ware.
Beschaffenheit der Ware. 4.1 Wenn sich der AG bei seiner Bestellung auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart. 4.2 Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann. 4.3 Der AN gewährleistet zudem, dass die gelieferten Waren oder verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtlich gebotene Nachweise beigefügt werden. Bei Anlieferung von Gefahrstoffen sind dem AG die gesetzlich geforderten Begleitpapiere zu übergeben. 4.4 Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert. 4.5 Bestellt der AG auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Lieferung zu informieren.
Beschaffenheit der Ware a. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig. Besondere Vereinbarungen, Zusicherungen oder Garantien über die Beschaffenheit der Ware bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. b. Die Lieferung und Abrechnung von Heizöl erfolgt temperaturkompensiert auf der Basis von 15 °C.
Beschaffenheit der Ware. 1. Konstruktions- und/oder Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden für den vertragsgemäßen Verwendungszweck zumutbar sind. 2. Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben unsererseits sind im Rahmen des Handelsübli- chen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise der von uns gelieferten Ware. Außer bei dem Bezug von Mineralölerzeugnissen beträgt die zulässige Mengentoleranz bei allen Beförderungsarten zur vertraglich vereinbarten Menge +/- 5 %. Mengenangaben im Angebot oder Kaufvertrag mit dem Zusatz „ca.“ berechtigen zu einer bis zu 10 %igen Mehr- oder Minderlieferung. Der Vertrag gilt auch bei entsprechender Mehr- oder Minderlieferung als erfüllt. Der Kaufpreis richtet sich dann nach Xxxxxx XXX. 2. dieser AGB. 3. Eine Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefergegenstandes oder ein Beschaffungs- risiko übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen.
Beschaffenheit der Ware a. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsübli- chen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig. b. Die Lieferung und Abrechnung von HEL erfolgt temperaturkompensiert auf der Ba- sis von 15 °C.
Beschaffenheit der Ware. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durch- schnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsübli- chen Rahmen sind zulässig.
Beschaffenheit der Ware. 1. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. 2. Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben des Verkäufers sind im Rahmen des Handelsüblichen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise der vom Verkäufer gelieferten Ware. Außer bei dem Bezug von Mineralölerzeugnissen beträgt die zulässige Mengentoleranz bei allen Beförderungsarten zur vertraglich vereinbarten Menge +/- 5 %. Mengenangaben mit dem Zusatz „ca.“ berechtigen zu einer bis zu 10 %igen Mehr- oder Minderlieferung. Der Vertrag gilt auch bei entsprechender Mehr- oder Minderlieferung als erfüllt. 3. Eine Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefergegenstandes übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und andere Drucksachen und Informationen. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Verkäufer nur dann einzustehen, wenn er diese Aussagen veranlasst hat. Im Übrigen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.
Beschaffenheit der Ware. 8.1.1 Die Mangelfreiheit der Kaufsache richtet sich nur nach der über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von LEONI (insbesondere in Katalogen oder auf der Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses öffentlich bekannt gemacht waren. 8.1.2 Alle Angaben und Auskünfte von LEONI über Eignung und Verwendbarkeit der Waren sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - unverbind- lich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen. 8.1.3 Aussagen zur RoHS-Kompatibilität, zur Einhaltung der REACH-Verord- nung sowie zur Freiheit der verkauften Ware von Konfliktrohstoffen und anderer Produktanforderungen basieren auf den Angaben des Herstellers des jeweiligen Materials. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Gewähr übernommen und jegliche etwaige Haftung für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben ist auf den in Ziffer 12 bestimmten Umfang beschränkt.
Beschaffenheit der Ware. Die Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheits- angaben und stellen in keiner Weise eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware dar. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
Beschaffenheit der Ware. 4.1. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten sowie Werbehinweise geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig. 4.2. Bei Tankwagenlieferungen erfolgt die Feststellung der gelieferten Menge durch die geeichte Messvorrichtung des Tankwagens, bei Heizöl temperaturkompensiert auf der Basis von 15°C.