Besondere Obliegenheiten im Schadensfall. a) Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
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Besondere Obliegenheiten im Schadensfall. a) > Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/Fahrräder/ Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahrenaufzubewah- ren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden wer- den kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangenverlan- gen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) . Andernfalls ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150,- EUR begrenzt. > Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl > unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer Versi- cherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft her- beigeschafft wurde.
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Samples: Hausrat Versicherung, Wohngebäude Versicherung