BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS. 1. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Hafenordnung und die im Mietvertrag enthaltene Weisungen, die ihm vom Unternehmer oder in dessen Namen erteilt werden, zu erfüllen. C-JHH-DU 2. Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Wasserfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Wartungszustand zu halten. 3. Bei eventuellen Differenzen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hafenordnung, haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. 4. Wenn der Verbrauch auf dem Hafengelände Arbeiten an seinem Wasserfahrzeug ausführen möchte, die nicht zur täglichen Wartung gehören, braucht er dafür die Genehmigung des Unternehmers. Diese Genehmigung ist auch für alle Arbeiten von Dritten erforderlich, sofern es sich dabei nicht um Garantiearbeiten handelt, die vom oder im Namen des Lieferanten erbracht werden. Im letztgenannten Fall muss der Unternehmer, nach einer entsprechenden Mitteilung, seine Genehmigung erteilen, dass diese Dritten vor Ort ihrer Arbeit nachgehen. 5. Es ist nicht erlaubt, den gemieteten Liege- und/oder Lagerplatz unterzuvermieten oder Dritten leihweise zur Verfügung zu stellen. 6. Es ist dem Verbraucher verboten, das im Hafen angelegte Wasserfahrzeug oder dessen Liegeplatz für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Ferner darf er im Hafen und/oder am bzw. auf dem Fahrzeug keine Schilder, Mitteilungen, Hinweise usw. aufstellen bzw. anbringen, die auf eine gewerbliche Aktivität ausgerichtet sind. Darüber hinaus ist es verboten, das Wasserfahrzeug im Hafen zum Kauf anzubieten. 7. Der Verbraucher ist verpflichtet, in dem Zeitraum, da er den Liege- und/oder Lagerplatz nutzt, sein Wasserfahrzeug mit Zubehör gegen die gesetzliche Haftpflicht zu versichern. Der Unternehmer ist berechtigt, den entsprechenden Versicherungsschein des Unternehmers einzusehen. 8. Es wird dem Verbraucher empfohlen, sein Wasserfahrzeug mitsamt Zubehör auch gegen Kaskoschäden zu versichern.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Auftrags , Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Auftrags , Verkaufs Und Lieferbedingungen
BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS. 1. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Hafenordnung und die im Mietvertrag enthaltene WeisungenWiesungen bezüglich des Mietgegenstands zu befolgen, die ihm vom von dem Unternehmer oder in dessen Namen Auftrag erteilt werden, zu erfüllen. C-JHH-DU.
2. Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Wasserfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Wartungszustand Unterhaltszustand zu halten.
3. Bei eventuellen Differenzen zwischen diesen Allgemeinen dem Text dieser Geschäftsbedingungen und der Hafenordnung, Hafenordnung haben diese Allgemeinen Allge- meinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
4. Wenn der Verbrauch Der Verbraucher darf auf dem Hafengelände Arbeiten an seinem Wasserfahrzeug ausführen möchteArbeiten, die nicht zur täglichen Wartung gehörenin den Rahmen eines normalen Unterhalts fallen, braucht er dafür die Genehmigung nur mit Zustimmung des UnternehmersUnternehmers durchführen. Diese Genehmigung ist auch für alle Der Unternehmer muss nach vorheriger Mitteilung gestatten, dass Dritte vor Ort Arbeiten von Dritten erforderlichausführen, sofern soweit es sich dabei nicht um Garantiearbeiten Garantieleistungen handelt, die vom Lieferanten oder im Namen des Lieferanten in dessen Auftrag erbracht werden. Im letztgenannten Fall muss der Unternehmer, nach Für alle anderen Arbeiten Dritter bedarf es einer entsprechenden Mitteilung, seine Genehmigung erteilen, dass diese Dritten vor Ort ihrer Arbeit nachgehendes Unternehmers.
5. Es Eine Untervermietung oder Verleihung des Mietgegenstandes ist nicht erlaubt, den gemieteten Liege- und/oder Lagerplatz unterzuvermieten oder Dritten leihweise zur Verfügung zu stellenzulässig.
6. Es ist dem Verbraucher verbotennicht gestattet, das Wasserfahrzeug während der Liegezeit im Hafen angelegte Wasserfahrzeug oder dessen den Liegeplatz für gewerbliche Zwecke selbst zum Gegenstand einer gewerblichen Tätigkeit zu nutzenmachen. Ferner darf er Unter Letzteres fallen auch die Anbringung von entsprechen- den Schildern, Informationen, Bezeichnungen usw. im Hafen und/oder am bzw. auf dem Fahrzeug keine Schilderund das Anbieten des Wasserfahrzeugs zum Kauf, Mitteilungen, Hinweise usw. aufstellen bzw. anbringen, die auf eine gewerbliche Aktivität ausgerichtet sind. Darüber hinaus ist während es verboten, das Wasserfahrzeug im Hafen zum Kauf anzubietenliegt.
7. Der Verbraucher ist verpflichtet, in dem Zeitraum, da er den Liege- und/oder Lagerplatz nutzt, sein Wasserfahrzeug mit und dessen Zubehör während der Zeit, in der er von dem Liege-, Landliege- bzw. Abstellplatz Gebrauch macht, gegen die gesetzliche Haftpflicht zu versichern. Der Unternehmer ist berechtigtbe- rechtigt, den entsprechenden Versicherungsschein die entsprechende Versicherungspolice des Unternehmers Mieters einzusehen.
8. Es wird dem Verbraucher empfohlen, sein Wasserfahrzeug mitsamt und dessen Zubehör auch zusätzlich gegen Kaskoschäden zu versichernver- sichern.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag Für Liege , Landliege Bzw. Abstellplatz
BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS. 1. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Hafenordnung und die im Mietvertrag enthaltene Weisungen, die ihm vom Unternehmer oder in dessen Namen erteilt werden, zu erfüllen. C-JHH-DU.
2. Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Wasserfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Wartungszustand zu halten.
3. Bei eventuellen Differenzen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hafenordnung, haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
4. Wenn der Verbrauch auf dem Hafengelände Arbeiten an seinem Wasserfahrzeug ausführen möchte, die nicht zur täglichen Wartung gehören, braucht er dafür die Genehmigung des Unternehmers. Diese Genehmigung ist auch für alle Arbeiten von Dritten erforderlich, sofern es sich dabei nicht um Garantiearbeiten handelt, die vom oder im Namen des Lieferanten erbracht werden. Im letztgenannten Fall muss der Unternehmer, nach einer entsprechenden Mitteilung, seine Genehmigung erteilen, dass diese Dritten vor Ort ihrer Arbeit nachgehen.
5. Es ist nicht erlaubt, den gemieteten Liege- und/oder Lagerplatz unterzuvermieten oder Dritten leihweise zur Verfügung zu stellen.
6. Es ist dem Verbraucher verboten, das im Hafen angelegte Wasserfahrzeug oder dessen Liegeplatz für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Ferner darf er im Hafen und/oder am bzw. auf dem Fahrzeug keine Schilder, Mitteilungen, Hinweise usw. aufstellen bzw. anbringen, die auf eine gewerbliche Aktivität ausgerichtet sind. Darüber hinaus ist es verboten, das Wasserfahrzeug im Hafen zum Kauf anzubieten.
7. Der Verbraucher ist verpflichtet, in dem Zeitraum, da er den Liege- und/oder Lagerplatz nutzt, sein Wasserfahrzeug mit Zubehör gegen die gesetzliche Haftpflicht zu versichern. Der Unternehmer ist berechtigt, den entsprechenden Versicherungsschein des Unternehmers einzusehen.
8. Es wird dem Verbraucher empfohlen, sein Wasserfahrzeug mitsamt Zubehör auch gegen Kaskoschäden zu versichern.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Auftrags , Verkaufs Und Lieferbedingungen