Common use of Besondere Sorgfaltsvorschriften Clause in Contracts

Besondere Sorgfaltsvorschriften. Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorg- faltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften: A. Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. B. Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVER- TRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVER- TRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRÄGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon aus- gehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- VERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDE- PFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MEL- DENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begüns- tigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVER- TRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MEL- DEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZ- INSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPEN- RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeit- punkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO behandeln, sofern das FINANZ- KONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFS- FÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt: a) der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVER- TRAG oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber, b) die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begüns- tigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und c) der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begüns- tigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt einen auf die Landeswäh- rung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD. Der Ausdruck "RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHE- RUNGSVERTRAG" bedeutet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VER- SICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Per- sonen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versiche- rungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person - mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe - festgelegt wird. Der Ausdruck "GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRAG" bedeutet einen RENTENVERSICHERUNGSVERRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind. C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Wäh- rungen

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Samples: Abkommen Über Den Automatischen Austausch Von Informationen Über Finanzkonten

Besondere Sorgfaltsvorschriften. Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorg- faltspflichten Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften: A. Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. B. Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVER- TRAGS VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS RENTENVERSI-CHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVER- TRÄGE GRUPPENVERSICHE-RUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRÄGEGRUPPENRENTENVERSICHERUNGS-VERTRÄGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon aus- gehenausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- VERTRAGS VERSICHE-RUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGSRENTENVERSICHERUNGS- VERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO FINANZ-KONTO als ein nicht MELDE- PFLICHTIGES MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN MEL-DENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MEL- DENDEN FINANZINSTITUT MELDENDEN FINANZ-INSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begüns- tigter Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVER- TRAGS VERSICHERUNGS-VERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE MELDEPFLICH-TIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MEL- DEPFLICHTIGE MELDE- PFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZ- INSTITUT FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPEN- RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG GRUPPENRENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeit- Zeit-punkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Arbeitnehmer/ Inhaber des Versicherungsscheins Versicherungs-scheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO behandelnbehan-deln, sofern das FINANZ- KONTOFINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFS- RÜCKKAUFS-FÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG GRUPPENRENTEN-VERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt: a) der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVER- TRAG GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRAG GRUPPENRENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/VersicherungsscheininhaberArbeitnehmer/ Versicherungs-scheininhaber, b) die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begüns- tigte Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und c) der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begüns- tigten Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt einen auf die Landeswäh- rung Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD. Der Ausdruck "RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHE- RUNGSVERTRAG" GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VER- SICHERUNGSVERTRAGRÜCKKAUFS- FÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Per- sonen Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versiche- rungsbeitrags Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person - mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe - festgelegt wird. Der Ausdruck "GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRAG" ‚GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen RENTENVERSICHERUNGSVERRAGRENTENVERSICHERUNGS- VERRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind. C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Wäh- rungenWährungen

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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen

Besondere Sorgfaltsvorschriften. Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorg- faltspflichten Sorgfaltspflich- ten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften: A. Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGEBelege. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. B. Alternative Verfahren für FINANZKONTEN Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVER- TRAGS rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS Rentenversicherungsvertrags und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVER- TRÄGE rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRÄGEGruppenrentenversi- cherungsverträge. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT meldendes Finanzinstitut kann davon aus- gehenausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- VERTRAGS rückkaufsfä- higen Versicherungsvertrags oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGSRentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist meldepflichtige Person ist, und dieses FINANZKONTO Finanzkonto als ein nicht MELDE- PFLICHTIGES KONTO meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finan- zinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON melde- pflichtige Person ist. Einem MEL- DENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begüns- tigter Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVER- TRAGS rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS Rentenversi- cherungsvertrags eine MELDEPFLICHTIGE PERSON meldepflichtige Person ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finan- zinstitut erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT meldenden Finan- zinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MEL- DEPFLICHTIGE PERSON meldepflichtige Person ist, so muss das MELDENDE FINANZ- INSTITUT meldende Finanzinstitut die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einem meldenden Finanz- institut zu gestatten, ein FINANZKONTOFinanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem GRUPPEN- RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG Gruppenrentenversiche- rungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeit- punktZeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder den Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO meldepflichtiges Konto zu behandeln, sofern das FINANZ- KONTOFinanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFS- FÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG rückkaufsfähigen Gruppenversicherungs- vertrag oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt: a) der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVER- TRAG rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRAG Gruppenrenten- versicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber,; b) die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begüns- tigte benennenBegünstigte benen- nen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen zah- len sind, ; und c) der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begüns- tigten Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswäh- rung jedes Landeswährung eines Mitgliedstaats oder Liechtensteins der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD. Der Ausdruck "RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHE- RUNGSVERTRAG" «rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag» bedeutet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VER- SICHERUNGSVERTRAGrückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der der: i) eine Deckung für natürliche Per- sonen Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung Ver- einigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ; und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser die- ser Gruppe) die Zahlung eines Versiche- rungsbeitrags Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig unabhän- gig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person - mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der MitgliederkategorieMitglie- derkategorie) der Gruppe - festgelegt wird. Der Ausdruck "GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRAG" «Gruppenrentenversicherungsvertrag» bedeutet einen RENTENVERSICHERUNGSVERRAGRentenversi- cherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind. Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommissi- on mit, ob sie von der Option in diesem Unterabschnitt Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitglied- staaten an die Schweiz koordinieren und leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Wäh- rungenWährungen.

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Samples: Abkommen

Besondere Sorgfaltsvorschriften. Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorg- faltspflichten Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften: A. Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. B. Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVER- TRAGS VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVER- TRÄGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRÄGEGRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon aus- gehenausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- VERTRAGS VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGSRENTENVERSICHERUNGS- VERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDE- PFLICHTIGES MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MEL- DENDEN MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begüns- tigter Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVER- TRAGS VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MEL- DEPFLICHTIGE MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZ- INSTITUT FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten. Ein MELDENDES Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT kann zu gestatten, ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG GRUPPENVERSICHE- RUNGSVERTRAG oder einem GRUPPEN- RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeit- punktZeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO zu behandeln, sofern das FINANZ- KONTOFINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFS- FÄHIGEN RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG GRUPPENRENTEN- VERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt: a) der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVER- TRAG GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRAG GRUPPENRENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Arbeitnehmer/ Versicherungsscheininhaber, b) die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begüns- tigte Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und c) der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begüns- tigten Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 USD oder einen auf die Landeswäh- rung Landeswährung jedes Mitgliedstaats oder Liechtensteins Andorras lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD. Der Ausdruck "RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHE- RUNGSVERTRAG" GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VER- SICHERUNGSVERTRAGVERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Per- sonen Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versiche- rungsbeitrags Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person - mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der MitgliederkategorieMitglieder- kategorie) der Gruppe - festgelegt wird. Der Ausdruck "GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVER- TRAG" ‚GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen RENTENVERSICHERUNGSVERRAGRENTENVERSICHE- RUNGSVERTRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind. Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option in diesem Absatz Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. C. Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Wäh- rungenWährungen

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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen