Besondere Verkehre/Rufbusse Musterklauseln

Besondere Verkehre/Rufbusse. (1) Auf einzelnen, im Fahrplan gesondert als solchen gekennzeichneten Linien verkehren anstelle des regulären Linienverkehrs Rufbusse. (2) Rufbusse verkehren nur nach vorheriger Anmeldung. Die Anmeldung hat telefonisch durch den Fahrgast bis 45 Minuten vor der in den Fahrplänen unter der jeweiligen in den Fahrplänen veröffentlichten Rufnummer zu erfolgen. (3) Die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen sowie von Fahrrädern ist nur bedingt möglich. (4) Die Linienführung kann auf Teilabschnitten von anderen, separat genehmigten Linien erfolgen. (5) Es kommt der Regionaltarif zur Anwendung. Anlage 1a Fahrpreistabelle Regionaltarif (gültig ab 01.03.2020) (gültig auf den in Anlage 2a aufgeführten Linien) (Preise in €) Anzahl der Teilstrecken Regelfahrschein Fünfer- Karte Familien-/ Gruppenk. Wochenkarte Monatskarte 0 1 2 - 3 1,20 2,20 3,40 0,80 1,35 1,90 4,95 8,65 13,70 5,40 8,90 13,90 19,10 22,80 27,50 15,40 17,90 21,70 14,30 17,05 20,60 63,00 75,30 93,70 51,10 61,80 73,70 47,15 56,40 70,15 4 - 5 6 - 7 8 - 9 4,30 4,90 5,80 2,20 2,50 2,90 17,10 19,75 22,90 17,40 20,50 24,00 31,40 35,60 39,20 25,20 28,60 31,40 23,40 26,65 29,30 108,90 122,90 135,60 86,00 98,10 108,00 81,65 92,15 101,60 10 - 11 12 - 13 14 - 15 6,40 6,90 7,50 3,20 3,40 3,70 25,70 27,10 30,10 27,00 29,90 32,70 42,20 45,10 47,20 34,50 36,60 38,80 31,60 33,70 35,35 146,70 156,60 164,70 118,40 126,50 134,00 109,80 117,40 123,50 16 - 17 18 - 19 20 - 21 ab 22 8,20 8,90 9,50 11,40 4,10 4,40 4,60 5,60 33,10 35,70 37,90 45,40 35,40 38,80 40,80 48,30 49,70 50,40 52,90 55,50 40,60 42,20 43,90 46,70 37,25 37,75 39,50 41,60 173,70 177,80 182,60 194,60 141,20 145,90 153,30 163,90 130,20 133,00 136,90 145,90 Anlage 1b Fahrpreistabelle Regionaltarif Rotenburg (gültig ab 01.01.2020) (gültig auf den in Anlage 2b aufgeführten Linien) (Preise in €) Anzahl der Teilstrecken Regelfahrschein Fünfer- karte Familien-/ Gruppenk. Wochenkarte Monatskarte 0 1 2 - 3 1,05 1,90 3,10 0,60 1,25 1,70 4,35 7,65 12,30 4,75 7,95 12,40 16,95 20,30 24,45 13,65 16,00 19,35 12,70 15,20 18,30 56,10 67,10 83,40 45,65 54,55 65,80 42,05 50,25 62,50 4 - 5 6 - 7 8 - 9 3,90 4,45 5,20 2,15 2,40 2,70 15,15 17,80 20,40 15,40 18,35 21,35 28,10 31,60 34,95 22,15 25,30 27,90 21,00 23,70 26,20 96,95 109,50 120,65 76,50 87,50 96,15 72,60 82,00 90,45 10 - 11 12 - 13 14 - 15 5,85 6,20 6,70 3,00 3,20 3,45 23,00 24,75 26,95 23,95 26,65 28,90 37,80 40,10 42,25 30,60 32,55 34,55 28,20 30,05 31,65 130,65 139,50 146,55 105,35 112,70 119,30 97,90 104,6...

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  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320