Anerkennung von Schienenfahrausweisen Musterklauseln

Anerkennung von Schienenfahrausweisen. Die RVO GmbH kann Fahrausweise anderer Verkehrsunternehmen (Schienenfahrausweise usw.) für die Benutzung ihrer Verkehrsmittel anerkennen. Die Bedingungen für die Anerkennung werden gesondert vereinbart. Bei Verkehrskooperationen (auch mit dem Schienenverkehr) gelten die Beförderungsbedingungen des jeweils benutzten Verkehrsmittels. Der Beförderungsvertrag kommt mit dem Verkehrsunternehmen zustande, mit dessen Verkehrsmittel die Beförderung stattfindet. Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung des jeweiligen Verkehrsunternehmens verkauft.
Anerkennung von Schienenfahrausweisen. Die Anerkennung der Schienenfahrausweise richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Schienenverkehrsunternehmen. Die Bahncard 100 wird im gesamten VSN-Verbundgebiet (mit Ausnahme der AST-Verkehre) anerkannt. Der VDV-Mitgliedsausweis wird nur bei den Verkehrsgesellschaften anerkannt, die Mitglied im VDV sind. Diese sind im Einzelnen in dem Beiblatt zum VDV-Mitgliedsausweis aufgeführt. „Rail & Fly (inklusive) Tickets“ werden im VSN-Verbundgebiet in den Regionalbussen nicht anerkannt. Fahrscheine des Niedersachsentarifs (NITAG), die mit Anschluss- mobilität erworben wurden, werden in den teilnehmenden Tarifpunkten ebenfalls in allen Verkehrsmitteln anerkannt.
Anerkennung von Schienenfahrausweisen. Folgende Schienenfahrausweise werden nach Maßgabe der im Abschnitt „Gültigkeit von Schienenfahrausweisen“ u.a. aufgeführten näheren Bestimmungen nur im schienenparallelen Verkehr (siehe Seite 42) anerkannt. Diese sind derzeit  Fahrscheine für einfache Fahr und für Hin- und Rückfahrt  Sparpreise inkl. Mitfahrerrabatt  Rail & Fly (auch als Online Ticket)  Großkundenrabatt (GKR)  Kur-Großkundenrabatt (Reha-GKR)  Großkundenrabatt Militär (GKR-MIL) für Dienstreisen der Angehörige der Bundeswehr und Angehörige der britischen Streitkräfte  Dienstfahrschein der Bundeswehr (Ausstellung Online-Ticket per Selbstausdruck durch den Bund)  Urlaubsfahrten für Bundeswehrangehörige (nicht Grundwehrdienstleistende) Die oben aufgeführten Fahrkarten sind auf schienenparallelen Strecken gem. Seite 42 gültig. Liegt der Preis des Schienenfahrausweises unterhalb des RVO-Wabentarifs, so ist der Unterschiedsbetrag entsprechend zu entrichten.
Anerkennung von Schienenfahrausweisen. Im Geltungsbereich des HNV-Tarifs werden folgende Fahrausweisgattungen der Eisenbahnverkehrsun-ternehmen im Schienenverkehr (Regionalverkehr und Stadtbahn (einschließlich Heilbronner Innenstadt)) anerkannt: • Netzkarten, • Streckenzeitkarten für Xxxx der Produktklassen ICE und IC sowie InterRegio-Xxxx, • „Quer-Durchs-Land-Ticket“ im ein- und ausbrechenden Verkehr, • alle Fahrkarten von und nach Zielen außerhalb des HNV-Tarifgebiets (ein- und ausbrechender Verkehr). • Fahrkarte zur Weiterfahrt im ein- und ausbrechenden Verkehr in Verbindung mit bzw. an eine unmittelbar an- schließende Zeitkarte der Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. des HNV im Vor- bzw. Nachlauf. Zusätzlich auch in den Bussen werden anerkannt: • City-Ticket. Das City-Ticket berechtigt Inhaber von Einzelfahrscheinen des Fernverkehrs (ab 100 km) mit BahnCard-Rabatt in der Stadtzone Heilbronn (Zone A bzw. Zonen 10 und 20) zur kostenlosen Wei-terfahrt mit allen Verbundverkehrs- mitteln (Stadtbus, Stadtbahn, Bahn, Regionalbus) zur Zieladresse im Stadtgebiet. Bei einer Rückfahrkarte ist auch die Rückfahrt am eingetragenen Rückfahrtag von der Zieladresse zum Startbahnhof in der Stadtzone Heilbronn ent- halten. Die City-Berechtigung wird durch den Zusatz „+City“ hinter der Bahnhofsbezeichnung gekennzeichnet (z.B. Heilbronn+ City). Die BC 100 wird generell für Fahrten mit allen Verbundverkehrsmitteln in der Stadtzone Heilbronn (Zone A bzw. Zonen 10 und 20) anerkannt. Zusätzlich innerhalb der BC100 bei der DB AG enthaltene Berechtigungen (z.B. kostenlose Mitnahme von Kindern, Sitzplatzgarantie etc.) sind nicht auf das ÖPNV-Angebot übertragbar. • BC-Ticket. Alle Inhaber einer BahnCard der DB AG (es gilt das gesamte BC-Portfolio) erhalten die Möglichkeit ein BC-Ticket, d.h. einen Verbundfahrschein mit einer ca. 25%-igen Ermäßigung auf den Einzelfahrschein Erwachsene zu er- werben. Die Fahrpreise sind in der Fahrpreisübersicht (Anlage 4) enthalten. • City mobil. Fernverkehrsreisende mit einem City mobil-Ticket mit Zielbahnhof Heilbronn sind berechtigt im gesamten Stadt- gebiet von Heilbronn in allen HNV-Verkehrsmitteln (Tarifzonen 10 und 20) zu fahren (Einzelfahrschein und Tages- karte). Für das City mobil-Ticket gelten die jeweils gültigen Beförderungsbedingungen des Schienenverkehrs.
Anerkennung von Schienenfahrausweisen. Die Anerkennung der Schienenfahrausweise richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Schienenverkehrsunternehmen. – Die Bahncard 100 wird im gesamten VSN-Verbundgebiet (mit Ausnahme der AST-Verkehre) aner- kannt. – Der VDV-Mitgliedsausweis wird nur bei den Verkehrsgesellschaften anerkannt, die Mitglied im VDV sind. Diese sind im Einzelnen in dem Beiblatt zum VDV-Mitgliedsausweis aufgeführt. – „Rail & Fly (inklusive) Tickets“ werden im VSN-Verbundgebiet in den Regionalbussen nicht anerkannt. – Fahrscheine des Niedersachsentarifs (NITAG), die mit Anschlussmobilität erworben wurden, wer- den in den teilnehmenden Tarifpunkten in allen Verkehrsmitteln anerkannt.

Related to Anerkennung von Schienenfahrausweisen

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.