Anerkennung von Schienenfahrausweisen Musterklauseln

Anerkennung von Schienenfahrausweisen. Die RVO GmbH kann Fahrausweise anderer Verkehrsunternehmen (Schienenfahrausweise usw.) für die Benutzung ihrer Verkehrsmittel anerkennen. Die Bedingungen für die Anerkennung werden gesondert vereinbart. Bei Verkehrskooperationen (auch mit dem Schienenverkehr) gelten die Beförderungsbedingungen des jeweils benutzten Verkehrsmittels. Der Beförderungsvertrag kommt mit dem Verkehrsunternehmen zustande, mit dessen Verkehrsmittel die Beförderung stattfindet. Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung des jeweiligen Verkehrsunternehmens verkauft.
Anerkennung von Schienenfahrausweisen. Die Anerkennung der Schienenfahrausweise richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Schienenverkehrsunternehmen. – Die Bahncard 100 wird im gesamten VSN-Verbundgebiet (mit Ausnahme der AST-Verkehre) aner- kannt. – Der VDV-Mitgliedsausweis wird nur bei den Verkehrsgesellschaften anerkannt, die Mitglied im VDV sind. Diese sind im Einzelnen in dem Beiblatt zum VDV-Mitgliedsausweis aufgeführt. – „Rail & Fly (inklusive) Tickets“ werden im VSN-Verbundgebiet in den Regionalbussen nicht anerkannt. – Fahrscheine des Niedersachsentarifs (NITAG), die mit Anschlussmobilität erworben wurden, wer- den in den teilnehmenden Tarifpunkten in allen Verkehrsmitteln anerkannt.
Anerkennung von Schienenfahrausweisen. Die Anerkennung der Schienenfahrausweise richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Schienenverkehrsunternehmen. Die Bahncard 100 wird im gesamten VSN-Verbundgebiet (mit Ausnahme der AST-Verkehre) anerkannt. Der VDV-Mitgliedsausweis wird nur bei den Verkehrsgesellschaften anerkannt, die Mitglied im VDV sind. Diese sind im Einzelnen in dem Beiblatt zum VDV-Mitgliedsausweis aufgeführt. „Rail & Fly (inklusive) Tickets“ werden im VSN-Verbundgebiet in den Regionalbussen nicht anerkannt. Fahrscheine des Niedersachsentarifs (NITAG), die mit Anschluss- mobilität erworben wurden, werden in den teilnehmenden Tarifpunkten ebenfalls in allen Verkehrsmitteln anerkannt.
Anerkennung von Schienenfahrausweisen. Im Geltungsbereich des HNV-Tarifs werden folgende Fahrausweisgattungen der Eisenbahnverkehrsun-ternehmen im Schienenverkehr (Regionalverkehr und Stadtbahn (einschließlich Heilbronner Innenstadt)) anerkannt: • Netzkarten, • Streckenzeitkarten für Xxxx der Produktklassen ICE und IC sowie InterRegio-Xxxx, • „Quer-Durchs-Land-Ticket“ im ein- und ausbrechenden Verkehr, • alle Fahrkarten von und nach Zielen außerhalb des HNV-Tarifgebiets (ein- und ausbrechender Verkehr). • Fahrkarte zur Weiterfahrt im ein- und ausbrechenden Verkehr in Verbindung mit bzw. an eine unmittelbar an- schließende Zeitkarte der Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. des HNV im Vor- bzw. Nachlauf. Zusätzlich auch in den Bussen werden anerkannt: • City-Ticket. Das City-Ticket berechtigt Inhaber von Einzelfahrscheinen des Fernverkehrs (ab 100 km) mit BahnCard-Rabatt in der Stadtzone Heilbronn (Zone A bzw. Zonen 10 und 20) zur kostenlosen Wei-terfahrt mit allen Verbundverkehrs- mitteln (Stadtbus, Stadtbahn, Bahn, Regionalbus) zur Zieladresse im Stadtgebiet. Bei einer Rückfahrkarte ist auch die Rückfahrt am eingetragenen Rückfahrtag von der Zieladresse zum Startbahnhof in der Stadtzone Heilbronn ent- halten. Die City-Berechtigung wird durch den Zusatz „+City“ hinter der Bahnhofsbezeichnung gekennzeichnet (z.B. Heilbronn+ City). Die BC 100 wird generell für Fahrten mit allen Verbundverkehrsmitteln in der Stadtzone Heilbronn (Zone A bzw. Zonen 10 und 20) anerkannt. Zusätzlich innerhalb der BC100 bei der DB AG enthaltene Berechtigungen (z.B. kostenlose Mitnahme von Kindern, Sitzplatzgarantie etc.) sind nicht auf das ÖPNV-Angebot übertragbar. • BC-Ticket. Alle Inhaber einer BahnCard der DB AG (es gilt das gesamte BC-Portfolio) erhalten die Möglichkeit ein BC-Ticket, d.h. einen Verbundfahrschein mit einer ca. 25%-igen Ermäßigung auf den Einzelfahrschein Erwachsene zu er- werben. Die Fahrpreise sind in der Fahrpreisübersicht (Anlage 4) enthalten. • City mobil. Fernverkehrsreisende mit einem City mobil-Ticket mit Zielbahnhof Heilbronn sind berechtigt im gesamten Stadt- gebiet von Heilbronn in allen HNV-Verkehrsmitteln (Tarifzonen 10 und 20) zu fahren (Einzelfahrschein und Tages- karte). Für das City mobil-Ticket gelten die jeweils gültigen Beförderungsbedingungen des Schienenverkehrs.
Anerkennung von Schienenfahrausweisen. Folgende Schienenfahrausweise werden nach Maßgabe der im Abschnitt „Gültigkeit von Schienenfahrausweisen“ u.a. aufgeführten näheren Bestimmungen nur im schienenparallelen Verkehr (siehe Seite 42) anerkannt. Diese sind derzeit  Fahrscheine für einfache Fahr und für Hin- und Rückfahrt  Sparpreise inkl. Mitfahrerrabatt  Rail & Fly (auch als Online Ticket)  Großkundenrabatt (GKR)  Kur-Großkundenrabatt (Reha-GKR)  Großkundenrabatt Militär (GKR-MIL) für Dienstreisen der Angehörige der Bundeswehr und Angehörige der britischen Streitkräfte  Dienstfahrschein der Bundeswehr (Ausstellung Online-Ticket per Selbstausdruck durch den Bund)  Urlaubsfahrten für Bundeswehrangehörige (nicht Grundwehrdienstleistende) Die oben aufgeführten Fahrkarten sind auf schienenparallelen Strecken gem. Seite 42 gültig. Liegt der Preis des Schienenfahrausweises unterhalb des RVO-Wabentarifs, so ist der Unterschiedsbetrag entsprechend zu entrichten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.