Beförderungsbedingungen Musterklauseln

Beförderungsbedingungen. Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie die besonderen Beförderungsbedingungen der einzelnen Verkehrsunternehmen in der jeweils neuesten Fassung.
Beförderungsbedingungen. Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Priwallfähren der Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beför­ derung und den Aufenthalt auf den Fährschiffen des Bereiches Fähren der Stadtwerke Lübeck Mobil GmbH und auf dem Fähr­ gelände. Die StVO und die Fährbetriebsverordnung (FäV) gelten innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf den Fähr­ schiffen. Das Fährbetriebsgelände umfasst das gesamte Fähr­ grundstück einschließlich Rampen, Anlegebrücken und deren Zuwegung. Der Schiffsführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord und auf dem Fährbetriebsgelände befindlichen Personen sind verpflichtet, seine Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen. Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und auf den Fährschiffen sowie an den Anlegestellen ausgehängt. Die Stadt­ werke Lübeck Mobil GmbH, Bereich Fähren, haftet nicht für Schä­ den, die durch Verspätung oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Der Fährbetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes durch zusätzliche Fahrten zu erweitern bzw. einzuschränken. Tägliche Betriebszeit ist die Zeit zwischen der 1. und der letzten fahrplanmäßigen Überfahrt, die tägliche Betriebszeit ist an den Fährstellen durch Aushang bekannt gemacht.
Beförderungsbedingungen. Die nachfolgend aufgeführten Regelungen zu den Beförderungsbedingungen beinhalten sowohl die Verpflichtungen der DVB als auch der Nutzer. Zusätzlich zu diesen AGBs gelten die jeweils aktuellen Beförderungsbedingungen des VVO (fortan Beförderungsbedingungen) und Tarifbestimmungen des VVO (fortan Tarifbestimmungen). Die Beförderungsbedingungen bzw. Tarifbestimmungen finden Sie hier: (xxxxx://xxx.xxx-xxxxxx.xx/xxx/XXX-Xxxxxxxxxx-XXX- Kleingedrucktes.pdf). Die AGBs zum MOBIshuttle gelten vorrangig vor den Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen.
Beförderungsbedingungen. A.1 Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Beförderung von Personen (GCC-CIV/ 15 PRR) ......................................................................................................................................... A.1.1 Präambel 15 A.1.2 Beförderungsbedingungen 15 A.1.3 Rechtsgrundlagen 15 A.1.4 Beförderungsvertrag 16 A.1.5 Beförderungsausweise und Reservierungen 16 A.1.6 Pflichten des Reisenden 17 A.1.7 Handgepäck 19 A.1.8 Tiere 19 A.1.9 Reisegepäck und Fahrzeuge 19 A.1.10 Verspätungen 19 A.1.11 Hilfeleistung bei Verspätung 21 A.1.12 Personenschäden 22 A.1.13 Sachschäden 22 A.1.14 Reklamationen und Beschwerden 22 A.1.15 Streitigkeiten 23 A.2 Besondere Beförderungsbedingungen der ÖBB 24 A.3 Besondere Internationale Beförderungsbedingungen (SCIC-NRT) 25 A.3.1 Glossar 25 A.3.2 Rechtsgrundlage für die Beförderung 28 A.3.3 Einführung und Veröffentlichung der Besonderen internationalen Beförderungsbedingungen 30 A.3.4 Zusammensetzung der Besonderen internationalen Beförderungsbedingungen (Ergänzung 30 zu Punkt A.1.4.1.1.2. GCC-CIV/PRR........................................................................................ A.3.5 Beteiligte Xxxxxxxxxx 00 X.0.0 Xxxxxxxxxx (Ergänzung zu Punkt A.1.5.2 GCC-CIV/PRR) 30 A.3.7 Erwerb der Fahrkarten 31 A.3.8 Geltungsdauer der Fahrkarten 32 A.3.9 Reservierung und Zuteilung der Plätze (Ergänzung zu Punkt A.1.5.1.1.4 GCC-CIV/PRR) 33 A.3.10 Benutzung der Fahrkarten (Ergänzung zu Punkt A.1.6.2.1.5 GCC-CIV/PRR) 34 A.3.11 Unterbrechung der Reise (Ergänzung zu Punkt A.1.6.2.1.4 GCC-CIV/PRR) 34 A.3.12 Änderungen des Beförderungsvertrages 34 A.3.13 Angebote 35 A.3.14 Umtausch und Erstattung (Erg. zu Punkt A.1.5.2.1.4 GCC-CIV/PRR) 47 A.3.15 Besondere Bedingungen für die Mitnahme von Handgepäck (Ergänzung zu Punkt 48 A.1.7.1.1.1 GCC-CIV/PRR)....................................................................................................... A.3.16 Mitnahme von Fahrrädern (Ergänzung zu Punkt A.1.7.1.1.5 GCC-CIV/PRR) 48 A.3.17 Mitnahme von Hunden und kleinen Haustieren 52 A.3.18 Besondere Bedingungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität (Ergänzung zu Punkt 53 A.1.6.1.1.7 GCC-CIV/PRR)....................................................................................................... A.3.19 Reisegepäck (Ergänzung zu Punkt A.1.7 GCC-CIV/PRR) 57 A.3.20 Xxxxxxxxxxx und erwartete Verspätungen (Ergänzung zu Punkt A.1.10 und A.1.11 GCC-CIV/ 57 PRR) ..........................................................................
Beförderungsbedingungen. (1) Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm gefährliche Güter übergibt, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen worden, so obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit anderen Mitteln zu beweisen, dass der Frachtführer die genaue Art der mit der Beförderung der Güter verbundenen Gefahren gekannt hat. (2) Gefährliche Güter, deren Gefährlichkeit der Frachtführer nicht im Sinne des Absatzes 1 gekannt hat, kann der Frachtführer jederzeit und überall ohne Schadenersatzpflicht ausladen, vernichten oder unschädlich machen; der Absender haftet darüber hinaus für alle durch die Übergabe dieser Güter zur Beförde- rung oder durch die Beförderung entstehenden Kosten und Schäden. (1) Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. (2) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nachdem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. (3) Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. (4) Außerdem sind - ohne weiteren Schadenersatz - Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar im Falle desgänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle des teilweisen Verlustes anteilig. (5) Wenn die Lieferfrist überschritten ist und der Verfügungsberechtigte beweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, hat der Frachtführer dafür eine Entschädigung nur bis zur Höhe der Fracht zu leisten. (6) Höhere Entschädigungen können nur dann beansprucht werden, wenn der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach den Artikeln 24 und 26 angegeben worden ist. (7) Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der in Absatz 3 genannte Betrag wird in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet; die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betreffenden Wäh- rung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied d...
Beförderungsbedingungen. 5.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Passagiere über die besonderen Bestimmungen, welche die Passagiere betreffen und die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführt sind, zu informieren. Ebenfalls ist der Vertragspartner verpflichtet, die Passagiere über Bestimmungen des Flugtickets, welches der Vertragspartner den Passagieren übergibt, zu informieren, insbesondere über die Beförderungsbeschränkungen und - ausschlüsse. Der Vertragspartner stellt das Luftfahrtunternehmen von jeglicher Haftung frei, die dadurch verursacht wird, dass der Vertragspartner den/die Passagiere nicht über die oben genannten Bestimmungen informiert hat. 4.2 The transportation times specified for the air transportation in the air transportation contract can be only observed by the air carrier if all required entry, overflight and landing rights as well as the necessary permits have been received in sufficient time before departure. The air carrier and/or its servant(s) or agent(s) shall only be liable for delays and other disruptions to flight operations leading to damage in the event of their own gross negligence or willful conduct. 4.3 The contractor assumes all responsibility for ensuring that the passengers, their baggage and other freight goods to be transported are available at the departure airport no later than 90 minutes prior to the agreed departure time. A shorter clearance time must be specially agreed in writing. The air carrier is not liable for damages resulting from the late arrival of passengers or from delayed availability provision of baggage and other freight goods.
Beförderungsbedingungen. Die besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen insbesondere die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, das Verladen und die Beförderung, das Entladen und die Auslieferung sowie die Verpflichtungen des Reisenden fest.
Beförderungsbedingungen. Es gelten die „Besonderen Beförderungsbedingungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen der KVG Stade GmbH & Co KG und der Kraftverkehr GmbH - KVG“ in der jeweils gültigen Fassung. Anlage 1 Tarifplan Anlage 2 Haltestel lenverzeichnis Haltestellen - Zonen - Zuordnung Stadtverkehrstarif Cuxhaven Stand: 04.09.2022 Ort Haltestelle Linie(n) Zone Altenbruch Xxxxxxxxxx, Xxxxx Xxx 0000 4 Altenbruch Altenbruch, Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx 0000 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx 0000 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx 0000 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 0000, 1088, 1090 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxx Xxxxxx 0000 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xx. Xxxxx-Xxx 0000 4 Altenbruch Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx Xxx. 0 0000 4 Altenbruch Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx Xxx. 00 1088 4 Altenbruch Alt.-Westerende, Xxxxxx xxx Xxxx 0000 0 Xxxxxxxxxx Alt.-Westerende, Reithalle 1090 0 Xxxxxxxxxx Xxx.-Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx 0000 4 Altenwalde Altenwalde, Abzw Bahnhof 1027, 1093 3 Altenwalde Altenwalde, Xx Xxxxxxxxxx 0000, 0000 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Apotheke 1020, 1021, 1024, 1026, 1027, 1093 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxx 0000, 1022 3 Altenwalde Altenwalde, Geschw Xxxxxx Xxxxxx 0000, 0000, 0000 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxx 0000, 1021, 1024, 1027, 1093 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx-Xxxx.-Xxxx-Xxx. 1020, 1021, 1022, 1024, 1027, 1093 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxx Xxxxx 0000 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx 0000 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxx 0000, 1021, 1024, 1026, 1027, 1093 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxx Xxx 0000, 1021, 1022, 1024, 1027 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxx-Xxxx-Xxx 0000, 1022, 1024, 1027, 1092, 1093 0 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxx 0000, 1021, 1022, 1024, 1027 0 Xxxxxxx Xxxxxxx, Am Ostrand 1022 0 Xxxxxxx Xxxxxxx, Xxx 0000 0 Xxxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxx 0000 0 Xxxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxx 0000 0 Xxxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx 0000 5 Berensch Xxxxxxxx, Xxxxx 0000 5 Xxxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxxx Xxxxxx 0000 5 Brockeswalde Brockeswalde, Xx Xxxxxxxxx 0000, 1010 0 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx 0000, 1010 0 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx 0000, 1009, 1010 2 Cappel Cappel-Altend., Engelskopf 548 8 VBN1 Cappel Cappel-Altend., Xxxxxxxxxx 000 0 XXX0 Xxxxxxxx Cuxhaven, Abendrothstr./Feuerwehr 1003, 1021, 1023, 1024 1 Cuxhaven Cuxhaven, Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx 0000 0 Xxxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxx Xxxxx 0000, 0000 0 Xxxxxxxx Cuxhaven, Altenwalder Chaussee 129 1020, 1021, 1024 1 Xxxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 0000 1 Cuxhaven Cuxhaven, Brockesweg 1020, 1021, 1024 0 Xxx...
Beförderungsbedingungen. Auf Basis des Montrealer Übereinkommens hat die IATA detaillierte Beförde- rungsbedingungen für die Luftfracht in Form des TACT (The Air Cargo Tariff and Rules) entwickelt. Der TACT umfasst einerseits den umfangreichen Tarifteil und andererseits die TACT-Rules. Die als spezielles Buch herausgegebenen TACT-Rules (oranges Buch) regeln Annahme, Beförderung und Auslieferung der Luftfrachtgüter. Sie sind weltweit gültig und garantieren somit einen reibungslosen internationalen Lufttransport. In diesem Kapitel lernen Sie die wichtigsten Beförderungsbedingungen der TACT-Rules kennen. Die Tarife (rotes und grünes Buch) sind Gegenstand des nächsten Kapitels.
Beförderungsbedingungen. Auf allen in den VBN-Tarif einbezogenen Linien und Strecken gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen in der jeweils neuesten Fassung. In den in einigen Gemeinden im VBN-Gebiet verkehrenden Anruf-Sammel-Taxen-Verkehre gelten Sondertarife, die nicht Bestandteil des VBN-Tarifs sind und die von den jeweiligen Gemeinden festgelegt werden. Für alle in Anlage 4 genannten Tickets gelten diese Tarifbestimmungen und Beförderungs-bedingungen. Für alle anderen Tickets gelten die Bestimmungen des jeweiligen Tarifs bzw. des jeweiligen Verkehrsunternehmens. Die jeweils gültigen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen sind unter xxx.xxx.xx einsehbar. B Gemeinsame Beförderungsbedingungen‌‌‌‌