Einzelfahrscheine Musterklauseln

Einzelfahrscheine. Einzelfahrscheine der Preisstufen (PS) 1 bis 4, des Stadttarifs und des Vorverkaufs für den Stadttarif Braunschweig für Er- wachsene und Kinder (6 bis einschließlich 14 Jahre) berechti- gen vom Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Entwertung an inner- halb ihres räumlichen Geltungsbereichs und ihrer Geltungs- dauer zu beliebig vielen Fahrten (auch Rück- und Rundfahrten) und beliebig häufigem Umsteigen. Nach Beendigung der Gel- tungsdauer ist ein neuer Fahrschein zu lösen bzw. zu entwerten oder das Fahrzeug beim nächsten planmäßigen Halt zu verlas- sen. Ausnahmen sind nur aus betriebsbedingten Gründen, z. B. Verspätungen, erlaubt. Bei Fahrscheinen der Preisstufe 4 ist kein neuer Fahrschein zu lösen bzw. zu entwerten, wenn sich der Fahrgast zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsfrist einschließlich Einstiegszone mindestens 4 Tarifzonen vom Einstiegsort entfernt und weiter in Fahrtrichtung auf seinen Zielort befindet. Der räumliche Gel- tungsbereich richtet sich nach der auf dem Fahrschein angege- benen Einstiegszone sowie der gelösten Preisstufe. Die Geltungsdauer von Einzelfahrscheinen in der jeweiligen Preisstufe ergibt sich aus nachstehender Übersicht: In den Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist das Lösen oder Entwerten der Einzelfahrscheine nicht möglich. Ansonsten gelten für die Entwertung die Bestimmungen in § 6 der Allge- meinen und Besonderen Beförderungsbedingungen.
Einzelfahrscheine. Einzelfahrscheine gelten für eine Fahrt in eine Richtung und berechtigen zum Umsteigen. Sie sind zu entwerten, falls sie nicht bereits entwertet ausgegeben werden. Entwertete Einzelfahrscheine sind nicht übertragbar und gelten nach Entwertung zum sofortigen Fahrtantritt. Umweg-, Rund- und Rückfahrten sind nicht gestattet. Einzelfahrscheine gelten ab Entwertung einschließlich der Umsteige-/Fahrtunterbrechungszeiten in der Preisstufe 1 60 Minuten Preisstufe 2 120 Minuten Preisstufe 3 180 Minuten Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Die Tarifzone, in der die Fahrt angetreten wurde, wird auf dem Fahrausweis ausgewiesen oder durch Entwerteraufdruck aufgebracht. Aus Fahrscheinautomaten und aus elektronischen Druckern in Fahrzeugen sowie im personenbe- dienten Verkauf der DB ausgegebene Einzelfahrscheine sind bereits entwertet. In kleinen Gemeinden im RVF können über den Einzelfahrschein hinaus RVF-Ortstarife (RVF-OT) angeboten werden. RVF-Ortstarife gelten ausschließlich im Busverkehr in einer bestimmten Ge- meinde innerhalb der definierten und in der Gemeinde veröffentlichten Grenzen. RVF-Ortstarife tragen den Gemeindenamen in der Produktbezeichnung. RVF-Ortstarife gelten nicht im schienen- gebundenen Verkehr. Ermäßigungen auf RVF-Ortstarife sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrscheine. Kurzstreckentickets (KS) gelten nach dem Einstieg in Bus oder Stadtbahn bis zur dritten Haltestel- le längstens 20 Minuten. Kurzstreckentickets berechtigen zu einer Fahrt zum sofortigen Fahrtantritt in Richtung auf das Fahrziel mit Umsteigen ohne Fahrtunterbrechung. Kurzstreckentickets gelten nicht in S-Bahnen, Zügen des Nahverkehrs (DB, SWEG), im Schienenersatzverkehr (SEV; außer Straßenbahnersatzverkehr) und Regio-Expresslinien (Linie 309).
Einzelfahrscheine. Einzelfahrscheine der Preisstufen (PS) 1 bis 4, des Stadttarifs und des Vorverkaufs für den Stadttarif Braunschweig für Erwachsene und Kinder (6 bis einschließlich 14 Jahre) berechtigen vom Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Entwertung an innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs und ihrer Geltungsdauer zu beliebig vielen Fahrten (auch Rück- und Rundfahrten) und beliebig häufigem Umsteigen. Nach Beendigung der Geltungsdauer ist ein neuer Fahrschein zu lösen bzw. zu entwerten oder das Fahrzeug beim nächsten planmäßigen Halt zu verlassen. Ausnahmen sind nur aus betriebsbedingten Gründen, z. B. Verspätungen, erlaubt. Bei Fahrscheinen der Preisstufe 4 ist kein neuer Fahrschein zu lösen bzw. zu entwerten, wenn sich der Fahrgast zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsfrist einschließlich Einstiegszone mindestens 4 Tarifzonen vom Einstiegsort entfernt und weiter in Fahrtrichtung auf seinen Zielort befindet. Der räumliche Geltungsbereich richtet sich nach der auf dem Fahrschein angegebenen Einstiegszone sowie der gelösten Preisstufe. Die Geltungsdauer von Einzelfahrscheinen in der jeweiligen Preisstufe ergibt sich aus nachstehender Übersicht: Stadttarif 90 Minuten VVK BS 90 Minuten PS 1 90 Minuten PS 2 90 Minuten PS 3 120 Minuten PS 4 150 Minuten In den Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist das Lösen oder Entwerten der Einzelfahrscheine nicht möglich. Ansonsten gelten für die Entwertung die Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen.
Einzelfahrscheine. Im Vorverkauf erworbene Einzelfahrscheine sind zu entwerten. Die Benutzung eines Einzelfahrscheines zum Normalfahrpreis durch mehrere Kinder ist unzulässig. Der Fahrschein gilt ab Entwertung, mit beliebig vielen Fahrtunterbrechungen, für eine Fahrt von Start zu Ziel in einer Richtung, ausgenommen innerhalb einer Zone, bzw. der Stadtverkehrszonen 1 / 53 / 89 / 113. Die zeitliche Gültigkeit der Fahrscheine bestimmt sich zum Zwecke der Wahrnehmung von Umsteigeberechtigung und Nutzung alternativer Verbindungen nach Punkt (2.4).
Einzelfahrscheine. 1.2 Fahrscheine zum ermäßigten Einzelfahrpreis gegen Vorlage einer BahnCard zum ermäßigten Einzelfahrschein Kind, gegen Vorlage eines DB-Berechtigungsausweises und an Hunde (ausgenommen: kleine Hunde in einem Behältnis werden unentgeltlich befördert).
Einzelfahrscheine. Fahrscheine für einfache Fahrt Fahrscheine für Hin-und Rückfahrt Plan&Spar-Fahrscheine Mitfahrer-Fahrschein Gruppenfahrschein (Gruppe&Spar) Rail & Fly BahnCard 100

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und