Einzelfahrscheine Musterklauseln

Einzelfahrscheine. Einzelfahrscheine der Preisstufen (PS) 1 bis 4, des Stadttarifs und des Vorverkaufs für den Stadttarif Braunschweig für Er- wachsene und Kinder (6 bis einschließlich 14 Jahre) berechti- gen vom Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Entwertung an inner- halb ihres räumlichen Geltungsbereichs und ihrer Geltungs- dauer zu beliebig vielen Fahrten (auch Rück- und Rundfahrten) und beliebig häufigem Umsteigen. Nach Beendigung der Gel- tungsdauer ist ein neuer Fahrschein zu lösen bzw. zu entwerten oder das Fahrzeug beim nächsten planmäßigen Halt zu verlas- sen. Ausnahmen sind nur aus betriebsbedingten Gründen, z. B. Verspätungen, erlaubt. Bei Fahrscheinen der Preisstufe 4 ist kein neuer Fahrschein zu lösen bzw. zu entwerten, wenn sich der Fahrgast zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsfrist einschließlich Einstiegszone mindestens 4 Tarifzonen vom Einstiegsort entfernt und weiter in Fahrtrichtung auf seinen Zielort befindet. Der räumliche Gel- tungsbereich richtet sich nach der auf dem Fahrschein angege- benen Einstiegszone sowie der gelösten Preisstufe. Die Geltungsdauer von Einzelfahrscheinen in der jeweiligen Preisstufe ergibt sich aus nachstehender Übersicht: In den Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist das Lösen oder Entwerten der Einzelfahrscheine nicht möglich. Ansonsten gelten für die Entwertung die Bestimmungen in § 6 der Allge- meinen und Besonderen Beförderungsbedingungen.
Einzelfahrscheine. Fahrscheine für einfache Fahrt Fahrscheine für Hin-und Rückfahrt Plan&Spar-Fahrscheine Mitfahrer-Fahrschein Gruppenfahrschein (Gruppe&Spar) Rail & Fly BahnCard 100
Einzelfahrscheine. Einzelfahrscheine der Preisstufen (PS) 1 bis 4, des Stadttarifs und des Vorverkaufs für den Stadttarif Braunschweig für Erwachsene und Kinder (6 bis einschließlich 14 Jahre) berechtigen vom Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Entwertung an innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs und ihrer Geltungsdauer zu beliebig vielen Fahrten (auch Rück- und Rundfahrten) und beliebig häufigem Umsteigen. Nach Beendigung der Geltungsdauer ist ein neuer Fahrschein zu lösen bzw. zu entwerten oder das Fahrzeug beim nächsten planmäßigen Halt zu verlassen. Ausnahmen sind nur aus betriebsbedingten Gründen, z. B. Verspätungen, erlaubt. Bei Fahrscheinen der Preisstufe 4 ist kein neuer Fahrschein zu lösen bzw. zu entwerten, wenn sich der Fahrgast zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsfrist einschließlich Einstiegszone mindestens 4 Tarifzonen vom Einstiegsort entfernt und weiter in Fahrtrichtung auf seinen Zielort befindet. Der räumliche Geltungsbereich richtet sich nach der auf dem Fahrschein angegebenen Einstiegszone sowie der gelösten Preisstufe. Die Geltungsdauer von Einzelfahrscheinen in der jeweiligen Preisstufe ergibt sich aus nachstehender Übersicht: Stadttarif 90 Minuten VVK BS 90 Minuten PS 1 90 Minuten PS 2 90 Minuten PS 3 120 Minuten PS 4 150 Minuten In den Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist das Lösen oder Entwerten der Einzelfahrscheine nicht möglich. Ansonsten gelten für die Entwertung die Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen.
Einzelfahrscheine. Fahrscheine zum ermäßigten Einzelfahrpreis gegen Vorlage einer BahnCard zum ermäßigten Einzelfahrschein Kind, gegen Vorlage eines DB-Berechtigungsausweises und an Hunde (ausgenommen: kleine Hunde in einem Behältnis werden unentgeltlich befördert).
Einzelfahrscheine. Im Vorverkauf erworbene Einzelfahrscheine sind zu entwerten. Die Benutzung eines Einzelfahrscheines zum Normalfahrpreis durch mehrere Kinder ist unzulässig. Der Fahrschein gilt ab Entwertung, mit beliebig vielen Fahrtunterbrechungen, für eine Fahrt von Start zu Ziel in einer Richtung, ausgenommen innerhalb einer Zone, bzw. der Stadtverkehrszonen 1 / 53 / 89 / 113. Die zeitliche Gültigkeit der Fahrscheine bestimmt sich zum Zwecke der Wahrnehmung von Umsteigeberechtigung und Nutzung alternativer Verbindungen nach Punkt (2.4).
Einzelfahrscheine. Einzelfahrscheine gelten für eine Fahrt in eine Richtung und berechtigen zum Umsteigen. Sie sind zu entwerten, falls sie nicht bereits entwertet ausgegeben werden. Entwertete Einzelfahrscheine sind nicht übertragbar und gelten nach Entwertung zum sofortigen Fahrtantritt. Umweg-, Rund- und Rückfahrten sind nicht gestattet. Einzelfahrscheine gelten ab Entwertung einschließlich der Umsteige-/Fahrtunterbrechungszeiten in der Preisstufe 1 60 Minuten Preisstufe 2 120 Minuten Preisstufe 3 180 Minuten Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Die Tarifzone, in der die Fahrt angetreten wurde, wird auf dem Fahrausweis ausgewiesen oder durch Entwerteraufdruck aufgebracht. Aus Fahrscheinautomaten und aus elektronischen Druckern in Fahrzeugen sowie im personenbe- dienten Verkauf der DB ausgegebene Einzelfahrscheine sind bereits entwertet. In kleinen Gemeinden im RVF können über den Einzelfahrschein hinaus RVF-Ortstarife (RVF-OT) angeboten werden. RVF-Ortstarife gelten ausschließlich im Busverkehr in einer bestimmten Ge- meinde innerhalb der definierten und in der Gemeinde veröffentlichten Grenzen. RVF-Ortstarife tragen den Gemeindenamen in der Produktbezeichnung. RVF-Ortstarife gelten nicht im schienen- gebundenen Verkehr. Ermäßigungen auf RVF-Ortstarife sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrscheine. Kurzstreckentickets (KS) gelten nach dem Einstieg in Bus oder Stadtbahn bis zur dritten Haltestel- le längstens 20 Minuten. Kurzstreckentickets berechtigen zu einer Fahrt zum sofortigen Fahrtantritt in Richtung auf das Fahrziel mit Umsteigen ohne Fahrtunterbrechung. Kurzstreckentickets gelten nicht in S-Bahnen, Zügen des Nahverkehrs (DB, SWEG), im Schienenersatzverkehr (SEV; außer Straßenbahnersatzverkehr) und Regio-Expresslinien (Linie 309).

Related to Einzelfahrscheine

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Datenschutzerklärung Um mehr über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren, können die Nutzer die Datenschutzerklärung des Dienstes (diese Website) einsehen.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 15.1. Der Lieferant ist alleiniger Eigentümer und Inhaber der Schutzrechte an seinen Angeboten, Bildern, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Aufzeichnungen (einschließlich solcher in elektronischer Form). Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten dürfen solche Gegenstände Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden und nicht durch den Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. 15.2. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders festgelegt, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen zur Verfügung gestellten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, deren vertrauliche Natur ist offensichtlich. 15.3. Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu speichern und solche Daten an mit dem Lieferanten verbundene Gesellschaften und Subunternehmer weiterzugeben, es sei denn, dies wiederspricht den auf den Lieferanten anwendbaren Datenschutzbestimmungen. 15.4. Der Lieferant speichert die unter Ziffer 15.3 genannten Daten des Kunden, sobald der Kunde den Lieferanten erstmalig, z. B. für eine Bestellanfrage, kontaktiert. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung der jeweiligen Daten. Dies findet insbesondere bei Vertragsschluss Anwendung. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Lieferant im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt ist, seine Daten an Gesellschaften und Personen weiterzuleiten, die der Lieferant mit der Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche und Rechte betraut. 15.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Einverständnis zu der oben beschriebenen Speicherung, Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Er kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht oder, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen Anwendung finden, für die Verwendung und Verarbeitung blockiert werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Informationen über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft, Empfänger und die Nutzung der personenbezogenen Daten und den Zweck der Nutzung zu verlangen.

  • Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach Entscheidung zur Anwendung. Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustandekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungs- ausfällen und deren Folgen zu schützen. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungsumfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht sowie der Höhe der Leistungspflicht, Bonifikationen und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln. Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entscheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.

  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.