Common use of Besondere Zahlungen Clause in Contracts

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges Entgelt.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern Im Bereich Der Vereinigung Der Kommunalen Arbeitgeberverbände, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern Im Bereich Der Vereinigung Der Kommunalen Arbeitgeberverbände, Tarifvertrag

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung Leis- tung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens frühes- tens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx er- forderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Leis- tung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern Im Bereich Der Vereinigung Der Kommunalen Arbeitgeberverbände

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch An- spruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame vermö- genswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx Angaben erforderlichen An- gaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben KalenderjahresKalender- jahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten dem Arzt Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges Entgelt.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und ÄrzteBeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte Voll- beschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat Kalen- dermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztindie/der Arzt Beschäftigte dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich schrift- lich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben KalenderjahresKalender- jahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate Kalen- dermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung Entgeltfortzah- lung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzu- schuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzu- schusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversorgungspflich- tiges Entgelt.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und ÄrzteBeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte Voll- beschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat Kalen- dermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztindie/der Arzt Beschäftigte dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich schrift- lich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben KalenderjahresKalender- jahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate Kalender- monate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges Entgeltzusatzversorgungspflichtiges Ent- gelt. Im Bereich der VKA beträgt die vermögenswirksame Leistung für Vollbeschäf- tigte für jeden vollen Kalendermonat mindestens 6,65 Euro.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen Ärz- tinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat Kalender- monat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame vermögens- wirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversor- gungspflichtiges Entgelt.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte in Den Sozialmedizinischen Dienststellen Der Deutschen Rentenversicherung

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame vermögens- wirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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Samples: Haustarifvertrag

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach 1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes Vermö- gensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis Arbeits- verhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame vermögens- wirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten TabellenentgeltTa- bellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatz- versorgungspflichtiges Entgelt.

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Samples: Tarifvertrag

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen Ärztin- nen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen ei- nen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch Der An- spruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber Arbeitge- ber die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate Mo- nate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate Kalendermo- nate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame ver- mögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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Samples: www.marburger-bund.de

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und ÄrzteBeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen ei- nen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame ver- mögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht ent- steht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/Beschäftigten der Arzt dem Arbeitgeber Arbeitgeberin die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber einmitteilen. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame vermögenswirk- same Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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Samples: www.gew-berlin.de

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und ÄrzteBeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte Vollzeitbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztindie/der Arzt dem Arbeitgeber Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Bund die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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Samples: Tarifvertrag

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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Samples: Tarifvertrag

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und ÄrzteBeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch An- spruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztindie/der Arzt Beschäftigte dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen vorange- gangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung Ent- geltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzu- schuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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Samples: Manteltarifvertrag Für „die Autobahn GMBH Des Bundes

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach 1 Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte 2 Für vollbeschäf- tigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung Leis- tung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der 3 Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/Ärztin/ der Arzt dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame 4 Die vermögens- wirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für 5 Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Kranken- geldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschussesKrankengeldzuschusses. 6Die 6 Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern

Besondere Zahlungen. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Ärztinnen Ärz- tinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat Kalender-mo- nat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Ärztin/der Arzt dem Arbeitgeber die xxxxxxxxxx- xxxx erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Ärztinnen und Ärzten TabellenentgeltTabel- lenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kranken- geldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungs- pflichtiges zusatzversorgungs-pflichti- ges Entgelt.

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Samples: Tarifvertrag