Besondere Zahlungen. 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Voll- beschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalen- dermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schrift- lich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalender- jahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalen- dermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzah- lung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzu- schuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzu- schusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflich- tiges Entgelt.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd), Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd), Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)
Besondere Zahlungen. 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Voll- beschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalen- dermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schrift- lich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalender- jahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalen- dermonate Kalender- monate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzah- lung Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzu- schuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzu- schussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflich- tiges Entgeltzusatzversorgungspflichtiges Ent- gelt. Im Bereich der VKA beträgt die vermögenswirksame Leistung für Vollbeschäf- tigte für jeden vollen Kalendermonat mindestens 6,65 Euro.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd), Tarifvertrag
Besondere Zahlungen. 1Nach Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben BeschäftigteÄrztin- nen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen ei- nen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Voll- beschäftigte Für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalen- dermonat Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch Der An- spruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem diedie Ärztin/der Beschäftigte Arzt dem Arbeitgeber Arbeitge- ber die erforderlichen Angaben schrift- lich schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate Mo- nate desselben Kalender- jahresKalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalen- dermonate Kalendermo- nate gewährt, für die den Beschäftigten Ärztinnen und Ärzten Tabellenentgelt, Entgeltfortzah- lung Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Für Zeiten, für die Krankengeldzu- schuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame ver- mögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzu- schussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflich- tiges zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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Samples: Haustarifvertrag
Besondere Zahlungen. 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Voll- beschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalen- dermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schrift- lich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalender- jahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalen- dermonate Kalender- monate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzah- lung Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzu- schuss Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzu- schussesKrankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflich- tiges Entgeltzusatzversorgungspflichtiges Ent- gelt.
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Samples: Tarifvertrag