Besonderheiten für gebundene Sparbücher und andere einheitliche Sparurkunden. (1) Der Kunde erhält nach der ersten Einlage eine einheitliche Sparurkunde, z. B. ein gebundenes Sparbuch. (2) In der einheitlichen Sparurkunde werden alle Gutschriften und Belastungen mit Angabe des Datums durch die Bank vermerkt. Ohne Urkunden- vorlage erfolgte Gutschriften und Belastungen werden bei der nächsten Vorlage der einheitlichen Sparurkunde in dieser vermerkt. (3) Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der einheitlichen Sparurkunde hat der Kunde unverzüglich zu erheben. (4) Spareinlagen werden nur gegen Vorlage der einheitlichen Sparurkunde zurückgezahlt. (5) Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger der einheitlichen Sparurkunde Zahlung zu leisten, es sei denn, dass die Bank die Nichtberechtigung des Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt. (6) Die einheitliche Sparurkunde ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder die einheitliche Sparurkunde durch eine neue ersetzt wird. (7) Der Kunde hat die einheitliche Sparurkunde sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung oder der Verlust der einheitlichen Sparurkunde sind der Bank unverzüglich anzuzeigen. (8) Alle Folgen seines Zuwiderhandelns gegen diese Bedingungen sowie alle Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der einheitlichen Sparurkunde trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat. Die Bank haftet im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens und nur in dem Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. (9) Wird der Bank glaubhaft gemacht, dass eine einheitliche Sparurkunde vernichtet oder abhandengekommen ist, so kann sie dem Kunden eine neue Sparurkunde ausstellen; die alte Sparurkunde gilt damit als kraftlos. Die Bank kann den Kunden auch an das zuständige Gericht verweisen und die Ausfertigung einer neuen Sparurkunde von dem Ergebnis des gerichtlichen Aufgebots abhängig machen. (10) Wird die einheitliche Sparurkunde nach der Verlustanzeige von einem Dritten vorgelegt, bevor sie kraftlos ist, so darf die Bank an ihn nur zahlen, wenn der Kunde sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt oder der Dritte eine rechtskräftige Entscheidung über seine Verfügungsberech- tigung beibringt. Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (nachstehend: „Wertpapiere“).
Appears in 4 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besonderheiten für gebundene Sparbücher und andere einheitliche Sparurkunden. (1) Der Kunde erhält nach der ersten Einlage eine einheitliche Sparurkunde, z. B. ein gebundenes Sparbuch.
(2) In der einheitlichen Sparurkunde werden alle Gutschriften und Belastungen mit Angabe des Datums durch die Bank vermerkt. Ohne Urkunden- vorlage erfolgte Gutschriften und Belastungen werden bei der nächsten Vorlage der einheitlichen Sparurkunde in dieser vermerkt.
(3) Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der einheitlichen Sparurkunde hat der Kunde unverzüglich zu erheben.
(4) Spareinlagen werden nur gegen Vorlage der einheitlichen Sparurkunde zurückgezahlt.
(5) Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger der einheitlichen Sparurkunde Zahlung zu leisten, es sei denn, dass die Bank die Nichtberechtigung des Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
(6) Die einheitliche Sparurkunde ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder die einheitliche Sparurkunde durch eine neue ersetzt wird.
(7) Der Kunde hat die einheitliche Sparurkunde sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung oder der Verlust der einheitlichen Sparurkunde sind der Bank unverzüglich anzuzeigen.
(8) Alle Folgen seines Zuwiderhandelns gegen diese Bedingungen sowie alle Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen VerwendungVerwen- dung, der Fälschung und Verfälschung der einheitlichen Sparurkunde trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat. Die Bank haftet im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens und nur in dem Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt mitge- wirkt hat.
(9) Wird der Bank glaubhaft gemacht, dass eine einheitliche Sparurkunde vernichtet oder abhandengekommen ist, so kann sie dem Kunden eine neue Sparurkunde ausstellen; die alte Sparurkunde gilt damit als kraftlos. Die Bank kann den Kunden auch an das zuständige Gericht verweisen und die Ausfertigung einer neuen Sparurkunde von dem Ergebnis des gerichtlichen Aufgebots abhängig machen.
(10) Wird die einheitliche Sparurkunde nach der Verlustanzeige von einem Dritten vorgelegt, bevor sie kraftlos ist, so darf die Bank an ihn nur zahlen, wenn der Kunde sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt oder der Dritte eine rechtskräftige Entscheidung über seine Verfügungsberech- tigung Verfügungsbe- rechtigung beibringt. Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (nachstehend: „Wertpapiere“).
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besonderheiten für gebundene Sparbücher und andere einheitliche Sparurkunden. (1) Der Kunde erhält nach der ersten Einlage eine einheitliche Sparurkunde, z. B. ein gebundenes Sparbuch.
(2) In der einheitlichen Sparurkunde werden alle Gutschriften und Belastungen mit Angabe des Datums durch die Bank vermerkt. Ohne Urkunden- vorlage Urkundenvorlage erfolgte Gutschriften und Belastungen werden bei der nächsten Vorlage der einheitlichen einheitli- chen Sparurkunde in dieser vermerkt.
(3) Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit Unvollständig- keit der einheitlichen Sparurkunde hat der Kunde unverzüglich unverzüg- lich zu erheben.
(4) Spareinlagen werden nur gegen Vorlage der einheitlichen Sparurkunde zurückgezahlt.
(5) Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation Legiti- mation des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger der einheitlichen Sparurkunde Zahlung zu leisten, es sei denn, dass die Bank die Nichtberechtigung des Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
(6) Die einheitliche Sparurkunde ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder die einheitliche Sparurkunde durch eine neue ersetzt wird.
(7) Der Kunde hat die einheitliche Sparurkunde sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung oder der Verlust der einheitlichen ein- heitlichen Sparurkunde sind der Bank unverzüglich anzuzeigenanzuzei- gen.
(8) Alle Folgen seines Zuwiderhandelns gegen diese Bedingungen Bedin- gungen sowie alle Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung Verfäl- schung der einheitlichen Sparurkunde trägt der Kunde, soweit so- weit er sie zu vertreten hat. Die Bank haftet im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens und nur in dem Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
(9) Wird der Bank glaubhaft gemacht, dass eine einheitliche Sparurkunde vernichtet oder abhandengekommen ist, so kann sie dem Kunden eine neue Sparurkunde ausstellen; die alte Sparurkunde gilt damit als kraftlos. Die Bank kann den Kunden auch an das zuständige Gericht verweisen und die Ausfertigung einer neuen Sparurkunde von dem Ergebnis des gerichtlichen Aufgebots abhängig machen.
(10) Wird die einheitliche Sparurkunde nach der Verlustanzeige Verlustanzei- ge von einem Dritten vorgelegt, bevor sie kraftlos ist, so darf die Bank an ihn nur zahlen, wenn der Kunde sich hiermit ausdrücklich aus- drücklich einverstanden erklärt oder der Dritte eine rechtskräftige rechts- kräftige Entscheidung über seine Verfügungsberech- tigung Verfügungsberechtigung beibringt. Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung Nutzung des elektronischen Postfachs Fassung Juni 2021
1 Die Bank stellt dem Kunden auf seinen Wunsch ein elek- tronisches Postfach zur Verfügung. Die Nutzung des elektro- nischen Postfachs setzt die Teilnahme des Kunden am On- line-Banking-Angebot der Bank voraus. Der Kunde kann das Postfach im bereitgestellten Funktionsumfang nutzen. Bevollmächtigten ist die Nutzung des elektronischen Post- fachs in gleicher Weise wie dem Kontoinhaber bzw. den Kon- toinhabern gestattet.
2 Bei Nutzung des elektronischen Postfachs übermittelt die Bank auf diesem Weg für die festgelegten Konten, Depots und sonstigen Vertragsbeziehungen grundsätzlich alle Mit- teilungen und Informationen. Dies umfasst beispielsweise – Konto- und Depotauszüge, – Rechnungsabschlüsse, – Kreditkartenabrechnungen, – Angebote zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, Sonderbedingungen oder Entgelten. Die Übermittlung der Mitteilungen und Informationen erfolgt unter anderem durch Einstellung von WertpapierenDateien im PDF-Format in das elektronische Postfach des Kunden. Die Bank bleibt dazu berechtigt, und zwar auch danndem Kunden Dokumente nicht durch Ein- stellung einer Datei in das elektronische Postfach, sondern per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Kunden, die Rechte nicht handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungs- pflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (z. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist.
3 Der Kunde kann die Nutzung des elektronischen Post- fachs jederzeit in Urkunden verbrieft sind Textform ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen. Die Bank kann die Nutzung des Postfachs jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der sie zu einer außerordentlichen Kün- digung berechtigen würde. Ein wichtiger Grund liegt insbe- sondere dann vor, wenn es der Bank auch unter angemesse- ner Berücksichtigung der Belange des Kunden unzumutbar erscheint, den elektronischen Postfach-Dienst fortzusetzen. Hat der Kunde mittels seiner girocard (nachstehend: „Wertpapiere“)Debitkarte) Zugang zum Kontoauszugdrucker, werden ihm ab dem Wirksam- werden der Kündigung grundsätzlich alle Mitteilungen und Informationen der Bank am Kontoauszugdrucker zur Verfü- gung gestellt. Andernfalls werden sie ihm per Post zugestellt. Die Bank bleibt in jedem Fall dazu berechtigt, dem Kunden Dokumente per Post zuzusenden, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besonderheiten für gebundene Sparbücher und andere einheitliche Sparurkunden. (1) 7.1 Der Kunde erhält nach der ersten Einlage eine einheitliche Sparurkunde, z. B. ein gebundenes Sparbuch.
(2) 7.2 In der einheitlichen Sparurkunde werden alle Gutschriften und Belastungen mit Angabe des Datums durch die Bank vermerkt. Ohne Urkunden- vorlage Urkundenvorlage erfolgte Gutschriften Gut- schriften und Belastungen werden bei der nächsten Vorlage der einheitlichen Sparurkunde Sparur- kunde in dieser vermerkt.
(3) 7.3 Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der einheitlichen Sparurkunde Sparur- kunde hat der Kunde unverzüglich zu erheben.
(4) 7.4 Spareinlagen werden nur gegen Vorlage der einheitlichen Sparurkunde zurückgezahlt.
(5) 7.5 Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger der einheitlichen Sparurkunde Zahlung zu leisten, es sei denn, dass die Bank die Nichtberechtigung des Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
(6) 7.6 Die einheitliche Sparurkunde ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder die einheitliche Sparurkunde durch eine neue ersetzt wird.
(7) 7.7 Der Kunde hat die einheitliche Sparurkunde sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung Vernich- tung oder der Verlust der einheitlichen Sparurkunde sind der Bank unverzüglich anzuzeigenanzu- zeigen.
(8) 7.8 Alle Folgen seines Zuwiderhandelns gegen diese Bedingungen sowie alle Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung Verfäl- schung der einheitlichen Sparurkunde trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat. Die Bank haftet im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens und nur in dem Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
(9) 7.9 Wird der Bank glaubhaft gemacht, dass eine einheitliche Sparurkunde vernichtet oder abhandengekommen ist, so kann sie dem Kunden eine neue Sparurkunde ausstellenausstel- len; die alte Sparurkunde gilt damit als kraftlos. Die Bank kann den Kunden auch an das zuständige Gericht verweisen und die Ausfertigung einer neuen Sparurkunde von dem Ergebnis des gerichtlichen Aufgebots abhängig machen.
(10) 7.10 Wird die einheitliche Sparurkunde nach der Verlustanzeige von einem Dritten vorgelegt, bevor sie kraftlos ist, so darf die Bank an ihn nur zahlen, wenn der Kunde sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt oder der Dritte eine rechtskräftige Entscheidung Ent- scheidung über seine Verfügungsberech- tigung Verfügungsberechtigung beibringt. Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (nachstehendFassung: „Wertpapiere“).Februar 2020
Appears in 1 contract
Samples: Telefon Banking Vereinbarung
Besonderheiten für gebundene Sparbücher und andere einheitliche Sparurkunden. (1) Der Kunde erhält nach der ersten Einlage eine einheitliche Sparurkunde, z. B. ein gebundenes Sparbuch.
(2) In der einheitlichen Sparurkunde werden alle Gutschriften und Belastungen mit Angabe des Datums durch die Bank vermerkt. Ohne Urkunden- vorlage erfolgte Gutschriften und Belastungen werden bei der nächsten Vorlage der einheitlichen Sparurkunde in dieser vermerkt.
(3) Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der einheitlichen Sparurkunde hat der Kunde unverzüglich zu erheben.
(4) Spareinlagen werden nur gegen Vorlage der einheitlichen Sparurkunde zurückgezahlt.
(5) Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger der einheitlichen Sparurkunde Zahlung zu leisten, es sei denn, dass die Bank die Nichtberechtigung des Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
(6) Die einheitliche Sparurkunde ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder die einheitliche Sparurkunde durch eine neue ersetzt wird.
(7) Der Kunde hat die einheitliche Sparurkunde sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung oder der Verlust der einheitlichen Sparurkunde sind der Bank unverzüglich anzuzeigen.
(8) Alle Folgen seines Zuwiderhandelns gegen diese Bedingungen sowie alle Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der einheitlichen Sparurkunde trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat. Die Bank haftet im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens und nur in dem Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
(9) Wird der Bank glaubhaft gemacht, dass eine einheitliche Sparurkunde vernichtet oder abhandengekommen ist, so kann sie dem Kunden eine neue Sparurkunde ausstellen; die alte Sparurkunde gilt damit als kraftlos. Die Bank kann den Kunden auch an das zuständige Gericht verweisen und die Ausfertigung einer neuen Sparurkunde von dem Ergebnis des gerichtlichen Aufgebots abhängig machen.
(10) Wird die einheitliche Sparurkunde nach der Verlustanzeige von einem Dritten vorgelegt, bevor sie kraftlos ist, so darf die Bank an ihn nur zahlen, wenn der Kunde sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt oder der Dritte eine rechtskräftige Entscheidung über seine Verfügungsberech- tigung beibringt. Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (nachstehend: „Wertpapiere“).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besonderheiten für gebundene Sparbücher und andere einheitliche Sparurkunden. (1) Der Kunde erhält nach der ersten Einlage eine einheitliche Sparurkunde, z. B. ein gebundenes Sparbuch.
(2) In der einheitlichen Sparurkunde werden alle Gutschriften und Belastungen mit Angabe des Datums durch die Bank vermerkt. Ohne Urkunden- vorlage erfolgte Gutschriften und Belastungen werden bei der nächsten Vorlage der einheitlichen Sparurkunde in dieser vermerkt.
(3) Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der einheitlichen Sparurkunde hat der Kunde unverzüglich zu erheben.
(4) Spareinlagen werden nur gegen Vorlage der einheitlichen Sparurkunde zurückgezahlt.
(5) Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger der einheitlichen Sparurkunde Zahlung zu leisten, es sei denn, dass die Bank die Nichtberechtigung des Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
(6) Die einheitliche Sparurkunde ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder die einheitliche Sparurkunde durch eine neue ersetzt wird.
(7) Der Kunde hat die einheitliche Sparurkunde sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung oder der Verlust der einheitlichen Sparurkunde sind der Bank unverzüglich anzuzeigen.
(8) Alle Folgen seines Zuwiderhandelns gegen diese Bedingungen sowie alle Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen VerwendungVerwen- dung, der Fälschung und Verfälschung der einheitlichen Sparurkunde trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat. Die Bank haftet im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens und nur in dem Maße, als sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt mitge- wirkt hat.
(9) Wird der Bank glaubhaft gemacht, dass eine einheitliche Sparurkunde vernichtet oder abhandengekommen ist, so kann sie dem Kunden eine neue Sparurkunde ausstellen; die alte Sparurkunde gilt damit als kraftlos. Die Bank kann den Kunden auch an das zuständige Gericht verweisen und die Ausfertigung einer neuen Sparurkunde von dem Ergebnis des gerichtlichen Aufgebots abhängig machen.
(10) Wird die einheitliche Sparurkunde nach der Verlustanzeige von einem Dritten vorgelegt, bevor sie kraftlos ist, so darf die Bank an ihn nur zahlen, wenn der Kunde sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt oder der Dritte eine rechtskräftige Entscheidung über seine Verfügungsberech- tigung Verfügungsbe- rechtigung beibringt. Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (nachstehend: „Wertpapiere“).
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen