Usancen/Unterrichtung/Preis Musterklauseln

Usancen/Unterrichtung/Preis. (1) Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen
Usancen/Unterrichtung/Preis. (1) Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ver- tragspartners der Bank.
Usancen/Unterrichtung/Preis. 3.1. Geltung von Rechtsvorschriften; Usancen; Geschäftsbedingungen Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Usancen”); daneben gelten etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige Vertragsbedingungen des Vertragspartners von Trade Republic.
Usancen/Unterrichtung/Preis. 3.1. Geltung von Rechtsvorschriften; Usancen; Geschäftsbedingungen Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für Cryptogeschäfte am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und etwaigen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “Usancen”); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausführungsplatzes/Handelspartners von Trade Republic.
Usancen/Unterrichtung/Preis. (1) Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäfts- bedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäfts- bedingungen des Vertragspartners der ING.
Usancen/Unterrichtung/Preis. (1) Geltung von Rechtsvorschriften / Usancen / Geschäfts­ bedingungen
Usancen/Unterrichtung/Preis. 3.1. Geltung von Rechtsvorschriften; Usancen; Geschäftsbe- dingungen
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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.