Bestandspläne Musterklauseln

Bestandspläne. Sofern vom AN vertragsgemäß Bestandspläne (Ausführungspläne) nach Fertigstellung gefordert werden, sind diese dem AG samt zugehörigen Dokumentationen als Ausplottung zweifach in Farbe und auf Datenträger zu liefern. Vor der Bestandsaufnahme von Leistungen, bei denen eine Aufnahme nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer durchführbar ist (z.B. Leitungen, Kanäle, Fundamente u.dgl.), hat der AN den AG rechtzeitig zu verständigen. Hat der AN dies verabsäumt, so ist er auf Verlangen des AG verpflichtet, auf seine Kosten jene Maßnahmen zu treffen, die eine nachträgliche Überprüfung der Bestandspläne ermöglichen. Falls Bestandspläne (Ausführungspläne) von Dritten erstellt werden, hat der AN den mit der Bestandsaufnahme betrauten Personen Zutritt zum Erfüllungsort (zur Baustelle) zu gewähren sowie diese zu unterstützen und zu beraten. Die sich hierdurch für den AN ergebenden Aufwendungen und Erschwernisse sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
Bestandspläne. Die Bestandspläne sind baubegleitend zu erstellen und gemäß Vorgabe des AG vom AN vorzulegen.
Bestandspläne. Es sind Bestandspläne anzufertigen, die den tatsächlichen Zustand des Bauwerkes nach Abschluss der Maßnahme darstellen. Umfang und Beschaffenheit der Pläne sowie Ablauf und Form der Übergabe sind projektbezogen abzustimmen.
Bestandspläne. 7. Pläne mit Eintragungen zu den geplanten Maßnahmen Name Vorname Anrede Frau Xxxx Straße Hausnummer PLZ Ort Telefon Email vertreten durch den 1. Bürgermeister wird folgende Vereinbarung getroffen: Gemarkung Flurnummer Xxxxxx Hausnummer PLZ Ort Lageplan Sanierungsgebiet Das auf dem o. g. Grundstück im Lageplan gekennzeichnete Gebäude weist Missstände und Mängel gemäß § 177 BauGB auf ist wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert. Der Eigentümer plant, Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen.
Bestandspläne. Bestandsunterlagen des Bauwerks sind gem. ZTV-Ing, Teil 1, Abschnitt 2 anzufertigen und dem AG vorzulegen. Zusätzlich zu den Bestandszeichnungen ist eine Bestandsübersichts- zeichnung zu erstellen. Alle Bestandspläne sind nach Fertigstellung, spätestens bei Vorlage der Schlussrechnung, dem AG vorzulegen. Zwei Sätze Bestandsunterlagen sind auf CD-ROM zu liefern. Ein Inhaltsverzeichnis der Be- standsunterlagen ist als Textdatei auf der CD-ROM mitzuliefern. Für die Planunterlagen gilt das Datenformat DXF mit dem DXF Übergabeformular (1-fach) und als Rasterdatei. Der AN übergibt dem AG die mit einem CAD-System erstellten Bestandsübersicht-/ Be- standszeichnungen als Papierausdruck vorab (1-fach) zur Prüfung. Der AG reicht das Exemplar mit seinem Prüfvermerk an den AN zurück. Jede Zeichnung ist als separates Dokument (Datei) zu speichern. Der AN übergibt dem AG die Dateien (TIF) mit einer schriftlichen Bestätigung, dass der geprüfte Ausdruck mit dem Inhalt der Datei übereinstimmt. Bei der Erzeugung der Rasterdateien aus einem CAD-Sys- tem ist darauf zu achten, dass die Vorgehensweise und Parameter so gewählt sind, dass das erzeugte Bild vollständig, qualitätsgerecht und maßstabsgetreu ist. Ein Ausdruck der Rasterdatei muss dem Ausdruck der Original-CAD-Datei in Inhalt, Qualität (Strichstärken, Bodendarstellung etc.), Größe (Format) und Verhältnissen (keine Verzerrungen) vollständig entsprechen. Jede gescannte Zeichnung ist als ein Dokument (Datei) zu speichern. Das Rasterfeld muss in Leserichtung ausgerichtet sein. Die Zeichnungen sind mit 1 Bit Tiefe (Schwarz-weiß) und einer Auflösung zu scannen, die eine vollständige und korrekte Reproduktion des Originals ermöglicht (erfahrungsgemäß 300 dpi und 600 dpi). Jede Zeichnung ist als separates Dokument (Datei) zu speichern. Für den DXF Datenaus- tausch ist grundsätzlich ein vollständig ausgefülltes Übergabeformular zu fertigen und dem AG zusammen mit dem Datenträger zu übergeben. Das Übergabeformular ist beim AG ab- zufordern. Für CAD-Zeichnungen sind Mindeststrichstärken von 0,35 mm und Mindest- schrifthöhen von 3,5 mm einzuhalten.
Bestandspläne. Die Bestandspläne werden vom Planer im Auftrag des AG erstellt. Zur Aufnahme von unterirdischen Objekten, für welche die geodätische Aufnahme festgelegt wurde, sind der AG (bzw. die ÖBA) sowie der im Auftrag des AG tätige Vermesser rechtzeitig zu informieren. Die Durchführung allfälliger Änderungen und Ergänzungen zu diesen Plänen sind, soferne diese vom AN ausgelöst wurden (z.B. bei Bauhilfsmaßnahmen, Mängelbehebungen, vom AG genehmigte und zu Lasten des AN durchgeführte Änderungen), vom AN und zu Lasten des AN beim Planer zu bestellen. Der AN ist für die Prüfung sämtlicher Bestandspläne auf die Übereinstimmung mit der Ausführung und auf die Vollständigkeit verantwortlich und hat dies durch Fertigung des Bestandsplanes zu dokumentieren. Anschließend sind die Bestandspläne der ÖBA zur Prüfung weiter zu leiten. Die Fertigung der Bestandspläne hat spätestens mit Legung der Schlussrechnung zu erfolgen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und