Bestandspläne Musterklauseln

Bestandspläne. Sofern vom AN vertragsgemäß Bestandspläne (Ausführungspläne) nach Fertigstellung gefordert werden, sind diese dem AG samt zugehörigen Dokumentationen als Ausplottung zweifach in Farbe und auf Datenträger zu liefern. Vor der Bestandsaufnahme von Leistungen, bei denen eine Aufnahme nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer durchführbar ist (z.B. Leitungen, Kanäle, Fundamente u.dgl.), hat der AN den AG rechtzeitig zu verständigen. Hat der AN dies verabsäumt, so ist er auf Verlangen des AG verpflichtet, auf seine Kosten jene Maßnahmen zu treffen, die eine nachträgliche Überprüfung der Bestandspläne ermöglichen. Falls Bestandspläne (Ausführungspläne) von Dritten erstellt werden, hat der AN den mit der Bestandsaufnahme betrauten Personen Zutritt zum Erfüllungsort (zur Baustelle) zu gewähren sowie diese zu unterstützen und zu beraten. Die sich hierdurch für den AN ergebenden Aufwendungen und Erschwernisse sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
Bestandspläne. Die Bestandspläne werden vom Planer im Auftrag des AG erstellt. Zur Aufnahme von unterirdischen Objekten, für welche die geodätische Aufnahme festgelegt wurde, sind der AG (bzw. die ÖBA) sowie der im Auftrag des AG tätige Vermesser rechtzeitig zu informieren. Die Durchführung allfälliger Änderungen und Ergänzungen zu diesen Plänen sind, soferne diese vom AN ausgelöst wurden (z.B. bei Bauhilfsmaßnahmen, Mängelbehebungen, vom AG genehmigte und zu Lasten des AN durchgeführte Änderungen), vom AN und zu Lasten des AN beim Planer zu bestellen. Der AN ist für die Prüfung sämtlicher Bestandspläne auf die Übereinstimmung mit der Ausführung und auf die Vollständigkeit verantwortlich und hat dies durch Fertigung des Bestandsplanes zu dokumentieren. Anschließend sind die Bestandspläne der ÖBA zur Prüfung weiter zu leiten. Die Fertigung der Bestandspläne hat spätestens mit Legung der Schlussrechnung zu erfolgen.
Bestandspläne. Es sind Bestandspläne anzufertigen, die den tatsächlichen Zustand des Bauwerkes nach Abschluss der Maßnahme darstellen. Umfang und Beschaffenheit der Pläne sowie Ablauf und Form der Übergabe sind projektbezogen abzustimmen.
Bestandspläne. Bestandsunterlagen des Bauwerks sind gem. ZTV-Ing, Teil 1, Abschnitt 2 anzufertigen und dem AG vorzulegen. Zusätzlich zu den Bestandszeichnungen ist eine Bestandsübersichts- zeichnung zu erstellen. Alle Bestandspläne sind nach Fertigstellung, spätestens bei Vorlage der Schlussrechnung, dem AG vorzulegen. Zwei Sätze Bestandsunterlagen sind auf CD-ROM zu liefern. Ein Inhaltsverzeichnis der Be- standsunterlagen ist als Textdatei auf der CD-ROM mitzuliefern. Für die Planunterlagen gilt das Datenformat DXF mit dem DXF Übergabeformular (1-fach) und als Rasterdatei. Der AN übergibt dem AG die mit einem CAD-System erstellten Bestandsübersicht-/ Be- standszeichnungen als Papierausdruck vorab (1-fach) zur Prüfung. Der AG reicht das Exemplar mit seinem Prüfvermerk an den AN zurück. Jede Zeichnung ist als separates Dokument (Datei) zu speichern. Der AN übergibt dem AG die Dateien (TIF) mit einer schriftlichen Bestätigung, dass der geprüfte Ausdruck mit dem Inhalt der Datei übereinstimmt. Bei der Erzeugung der Rasterdateien aus einem CAD-Sys- tem ist darauf zu achten, dass die Vorgehensweise und Parameter so gewählt sind, dass das erzeugte Bild vollständig, qualitätsgerecht und maßstabsgetreu ist. Ein Ausdruck der Rasterdatei muss dem Ausdruck der Original-CAD-Datei in Inhalt, Qualität (Strichstärken, Bodendarstellung etc.), Größe (Format) und Verhältnissen (keine Verzerrungen) vollständig entsprechen. Jede gescannte Zeichnung ist als ein Dokument (Datei) zu speichern. Das Rasterfeld muss in Leserichtung ausgerichtet sein. Die Zeichnungen sind mit 1 Bit Tiefe (Schwarz-weiß) und einer Auflösung zu scannen, die eine vollständige und korrekte Reproduktion des Originals ermöglicht (erfahrungsgemäß 300 dpi und 600 dpi). Jede Zeichnung ist als separates Dokument (Datei) zu speichern. Für den DXF Datenaus- tausch ist grundsätzlich ein vollständig ausgefülltes Übergabeformular zu fertigen und dem AG zusammen mit dem Datenträger zu übergeben. Das Übergabeformular ist beim AG ab- zufordern. Für CAD-Zeichnungen sind Mindeststrichstärken von 0,35 mm und Mindest- schrifthöhen von 3,5 mm einzuhalten.
Bestandspläne. Pläne mit Eintragungen zu den geplanten Maßnahmen Name Vorname Anrede Frau Xxxx Straße Hausnummer PLZ Ort Telefon Email vertreten durch den 1. Bürgermeister wird folgende Vereinbarung getroffen: Gemarkung Flurnummer Xxxxxx Hausnummer PLZ Ort Lageplan Sanierungsgebiet Das auf dem o. g. Grundstück im Lageplan gekennzeichnete Gebäude weist Missstände und Mängel gemäß § 177 BauGB auf ist wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert. Der Eigentümer plant, Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen.
Bestandspläne. Die Bestandspläne sind baubegleitend zu erstellen und gemäß Vorgabe des AG vom AN vorzulegen.

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  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.