Bestandsverwaltung Musterklauseln

Bestandsverwaltung. Die Bestandsverwaltung umfasst die laufende Entgegennahme oder eigene Erfassung und Bearbeitung von Änderungen gegenüber den im Rahmen der Bestandserfassung ermittelten Informationen, z.B. über hinzukommende, sich ändernde bzw. wegfallende Nutzungsrechte an der vereinbarten Software* sowie deren Einsatz- und Installationsorte sowie die entsprechende Aktualisierung der Lizenzdatenbank. Ziffer 2.7.1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Zur Bestands- verwaltung gehört auch die Erfüllung der Auflagen des Lizenzgebers, bzw. soweit diese nur durch den Auftraggeber selbst zu erfüllen sind, deren Überwachung. Die Bestandsverwaltung umfasst auch eine regelmäßige, soweit nicht anders vereinbart, mindestens jährliche erneute Durchführung der Bestandserfassung gemäß Ziffer 2.7.1. Soweit die Archivierung der Nutzungsrechtsinformationen und/oder der Datenträger der Software* vereinbart ist, umfasst die Bestandsverwaltung auch die laufende Aktualisierung des Archivs.
Bestandsverwaltung. In der Bestandsverwaltung werden die kaufmännischen und technischen Objektbestandsdaten sowie die Unternehmensstrukturen abgebildet und verwaltet. Es können Bestandsebenen wie Gebäude oder Grundstücke optional angelegt werden. Dabei können auch bisher bewährte Nummernsysteme übernommen werden. • Es können mehrere Gesellschaften bilanzierend/nicht bilanzierend verwaltet werden (Mehrmandantenfähigkeit) • Gliederung nach Verwaltungsgesellschaft, Eigentümer, Wirtschaftseinheit, Grundstück, Gebäude, Nutzungseinheit • Umfangreiche Stammdaten für Wirtschaftseinheiten, Gebäude, Nutzungseinheiten • Hierarchische Gliederung des Bestands kann an die jeweilige Organisationsstruktur angepasst werden • Nummernsystem für Bestände ist frei festlegbar. Bei Übernahme von Verwaltungsbeständen können bestehende Nummern übernommen werden. • Massenänderungen – komfortable Stammdatenänderungen in frei auswählbaren Bestandseinheiten • Frei definierbare Kataloge beschreiben die technische Ausstattung für Wirtschaftseinheit, Gebäude, Nutzungseinheit • Verwaltung von Gewährleistungsfristen und Wartungsintervallen • Überwachung von Verkehrssicherungspflichten Frei definierbare Dimensionierungen für Strukturierung und Pflege der technischen Merkmale (z. X. Xxxxxx mit bestimmten Ausstattungselementen)
Bestandsverwaltung. Es wird die Bestandsverwaltung vereinbart. Die Bestandsverwaltung beginnt mit dem Abschluss der Aufnahme. Die Bestandsverwaltung umfasst die laufende Entgegennahme oder eigene Erfassung und Bearbeitung von Änderungen gegenüber den im Rahmen der Bestandserfassung ermittelten Informationen, z.B. über hinzukommende, sich ändernde bzw. wegfallende Nutzungsrechte an der vereinbarten Software sowie deren Einsatz- und Installationsorte sowie die entsprechende Aktualisierung der Lizenzdatenbank. Zur Bestandsverwaltung gehört auch die Erfüllung der Auflagen des Lizenzgebers, bzw. soweit diese nur durch den Auftraggeber selbst zu erfüllen sind, deren Überwachung. Die Lizenzdatenbank ist eine regelmäßig, mindestens jährlich zu aktualisieren.
Bestandsverwaltung. Keine gesonderte Vergütung; die Vergütung für die Bestandsverwaltung ist in der Servicepauschale enthalten; der Vergütungsanteil an der Servicepauschale beträgt Euro. Die Vergütung für die Bestandsverwaltung erfolgt nach Aufwand gemäß Kategorie(n) aus Nummer 8.1. mit einer Obergrenze in Höhe von Euro pro (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.). bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt Euro.
Bestandsverwaltung. Die Bestandsverwaltung umfasst die laufende Entgegennahme oder eigene Erfassung und Bearbeitung von Änderungen gegenüber den im Rahmen der Bestandserfassung ermittelten Informationen, z.B. über hinzukommende, sich ändernde bzw. wegfallende Nutzungsrechte an der vereinbarten Software sowie deren Einsatz- und Installationsorte sowie die entsprechende Aktualisierung der Lizenzdatenbank. Zur Bestandsverwaltung gehört auch die Erfüllung der Auflagen des Lizenzgebers, bzw. soweit diese nur durch uns selbst zu erfüllen sind, deren Überwachung. Die Bestandsverwaltung umfasst auch eine regelmäßige, soweit nicht anders vereinbart, mindestens jährliche erneute Durchführung der Bestandserfassung. Soweit die Archivierung der Nutzungsrechtsinformationen und/oder der Datenträger der Software vereinbart ist, umfasst die Bestandsverwaltung auch die laufende Aktualisierung des Archivs.
Bestandsverwaltung. Vertriebspartner sollten niemals mehr Produkte einkaufen, als sie nach vernünftigem Ermessen in einem Monat an Einzelhandelskunden absetzen können, und dürfen andere Vertriebspartner nicht dahingehend beeinflussen bzw. dies versuchen, mehr Produkte einzukaufen, als diese nach vernünftigem Ermessen in einem Monat an Einzelhandelskunden absetzen können. Die Hauptfunktion des Unternehmens ist es, Produkte an Endverbraucher zu verkaufen. Das Unternehmen gestattet jedoch Vertriebspartnern auch den Kauf von Produkten in angemessener Menge zum persönlichen Gebrauch oder für Familienmitglieder.

Related to Bestandsverwaltung

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.