Art Und Umfang Der Serviceleistungen Musterklauseln

Art Und Umfang Der Serviceleistungen. Abweichend von Ziffer 1.8 EVB-IT Service-AGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Hinblick auf sämtliche Software* des IT-Systems. folgende Software* des IT-Systems: , auch solche Serviceleistungen für Programmstände* zu erbringen, die vom Herstellersupport abhängen und für die der Hersteller diesen Support nicht mehr allgemein anbietet.
Art Und Umfang Der Serviceleistungen a) Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung) Zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des IT-Systems oder von Systemkomponenten gehören alle für die Störungsbeseitigung notwendigen Maßnahmen des Lieferanten. Diese können z.B. Instandsetzungsleistungen für Hardware und Pflegeleistungen für Software zur Beseitigung von Störungen umfassen. Letztere können z.B. beinhalten die Erstellung bzw. Beschaffung einer fehlerbereinigten Fassung der Individualsoftware und deren Überlassung sowie die Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes der Standardsoftware. Ist die Störungsbeseitigung für Standardsoftware vereinbart und liegt eine Störung in der Standardsoftware vor, ist der Lieferant verpflichtet, einen die Störung beseitigenden Programmstand bereitzustellen, sofern ein solcher verfügbar ist. Xxxxxx dies nicht zu, hat der Lieferant eine Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen. Ist ihm dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes einzusetzen. Auf Verlangen unsererseits wird der Lieferant hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung können wir in der Regel keinen Eingriff in den Objekt- oder Quellcode der Standardsoftware jedoch – soweit zumutbar – eine Individualprogrammierung verlangen. Tritt die gleiche Störung binnen 30 Tagen nach Erklärung der Betriebsbereitschaft wieder auf, gilt sie als nicht beseitigt. Ist für die Störungsbeseitigung eine Pauschalvergütung vereinbart und wurde das IT-System nicht vom Lieferanten erstellt, kann der Lieferant die Beseitigung einer Störung binnen drei Monate nach Vertragsbeginn von einer zusätzlichen Vergütung nach Aufwand abhängig machen, wenn er nachweist, dass die Störung bereits vor Vertragsbeginn vorlag. Ist eine Bestandsaufnahme vereinbart, besteht dieses Recht nur bezüglich der Störungen, die in der Bestandsaufnahme festgestellt und uns in dem Bericht mitgeteilt wurden und nur, soweit wegen dieser Störungen keine Anpassung der Vergütung erfolgte. Wir können stattdessen die Störung über etwaige uns zustehende Mängel- oder Garantieansprüche beseitigen lassen. Der Lieferant wird uns dabei unterstützen. Haben wir eine Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für die Störungsbeseitigung vereinbart, kann der Lieferant von uns hierfür eine angemessene Vergütung verlangen.
Art Und Umfang Der Serviceleistungen. LIPINSKI TELEKOM übernimmt die Pflege der Hardware der Kommunikationslösung sowie die Pflege, der für deren Betrieb vom Hersteller bereitgestellten Software im Rahmen der vom Hersteller eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten. Soweit die Berechtigung zur Pflege von Herstellerseite voraussetzt, dass der Kunde auch einen Software-Pflegevertrag mit dem Hersteller abschließt, ist der Kunde mit dem Abschluss des Servicevertrages mit der LIPINSKI TELKOM verpflichtet, mit dem Hersteller einen Softwarepflegevertrag abzuschließen, aufrechtzuerhalten und gegebenenfalls bei Beendigung vor der Laufzeit des Servicevertrages mit LIPINSKI TELEKOM entsprechend der Laufzeit des Servicevertrages mit LIPINSKI TELEKOM zu verlängern oder neu abzuschließen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach oder kommt ein Herstellerpflegevertrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht zustande oder endet der Herstellerpflegevertrag aus welchen Gründen auch immer während der Laufzeit des Servicevertrages mit LIPINSKI TELEKOM oder wird er nicht verlängert oder erneuert, ist LIPINSKI TELEKOM von der Leistungspflicht befreit, soweit für die Leistung von LIPINSKI TELEKOM das Bestehen eines Herstellerpflegevertrages Voraussetzung ist. In dem Fall, dass Pflegeleistungen für Bestandsanlagen des Kunden, die zuvor anderweitig oder vom Kunden selbst betreut wurden, erfolgen sollen, beauftragt der Kunde LIPINSKI TELEKOM zunächst, diese Anlagen auf seine Kosten gemäß Servicepreisliste von LIPINSKI TELEKOM nach Aufwand in einem Audit auf etwaige Vorschäden und Fehlfunktionen zu überprüfen, erkannte Vorschäden zu beseitigen und notwendige Änderungsmaßnahmen durchzuführen. Die nachfolgend beschriebenen Leistungen von LIPINSKI TELEKOM erfolgen auf der Grundlage der mit dem Kunden vereinbarten Serviceklasse und sind im Einzelnen die Folgenden:
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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.